Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 228

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 228 (GBl. DDR 1953, S. 228); 228 Gesetzblatt Nr. 15 Ausgabetag: 3. Februar 1953 (2) Gleise dürfen nur in solchen Abständen von feststehenden Gegenständen verlegt werden, daß die am weitesten ausladenden Teile der Fahrzeuge überall einen Abstand von mindestens 0,8 m voneinander haben. Ein solcher Abstand ist auch bei nebeneinander verlegten .Gleisen zwischen den am weitesten ausladenden Teilen der Fahrzeuge sowie beim Absetzen und Stapeln von Gegenständen neben den Gleisen einzuhalten. (2) Bei Bremsbergen ist der Stand für den Bremser so anzulegen, daß er den Bremsberg möglichst weit übersehen kann. (4) Das Betreten aller Förderanlagen ist Unbefugten verboten, insbesondere dürfen sich keine Personen' an den Außenseiten von Kurven und an engen Stellen aufhalten. (5) Beim Rangieren ist der Aufenthalt im Bereich gefährlicher Zugseilwinkel verboten. § 189 (1) Sammelbehälter und gefährliche Vertiefungen sind sicher abzudecken und zu umfrieden. Abdeckplatten sind so zu sichern, daß sie sich nicht verschieben können. Sammelbehälter sind möglichst so einzurichten, daß Stauungen sich von außen beseitigen lassen. (2) In Sammelbehältern und gefährlichen Vertiefungen darf nur nach näherer Anweisung einer Aufsichtsperson gearbeitet werden. Die Abzugsvorrichtungen müssen geschlossen sein. Das Arbeiten im Bunker selbst darf nur in Gegenwart einer zweiten mit der Arbeit vertrauten kräftigen Person geschehen, die den Arbeitenden am Seil hält und ihn beobachtet. Das Seil muß außerdem sicher befestigt sein, und zwar in der Weise, daß es einen ‘feststehenden Gegenstand umschlingt. Das Seil ist vor jedesmaligem Gebrauch auf Festigkeit zu prüfen. Eine Aufsichtsperson muß in erreichbarer Nähe sein. Tafeln mit dieser Vorschrift sind anzubringen. (3) Zum Hineinsteigen sind, soweit es das Füllgut zuläßt, geeignete Einrichtungen, z. B. Steigeisen, .Leitern, Brücken, zu verwenden. § 190 (1) Kohlenbunker dürfen nur mit elektrischem Geleucht, das explosionsgeschützt ist, beleuchtet werden. Sie sind dauernd zu bewettern, wenn sie nicht unter Schutzgas stehen. Sie müssen alle zwei Wochen gesäubert werden. (2) Behälter, in denen sich unatembare Gase entwickeln können, dürfen nur mit Genehmigung einer Aufsichtsperson nach gründlicher Entlüftung und erforderlichenfalls nur mit Gasschutzgerät betreten werden. § 191 Arbeiter, die mit ätzenden Flüssigkeiten umgehen, haben Schutzkleidung zu tragen. § § 192 (1) Der Werksleiter hat dafür zu sorgen, daß durch die Einwirkung von Wind und Wasser auf Halden kein Gemeinschaden verursacht wird. Halden sind so anzulegen, daß sie nicht abgespült werden können. (2) Asche und Schlacken in heißem Zustand sind auf besondere Halden zu stürzen. § 193 Bei Höhenförderanlagen auf Halden müssen die Seile für die Fördergefäße eine mindestens sechsfache statische Sicherheit im Verhältnis zur Höchstbelastung aufweisen. Die Seile sind täglich vor dem Treiben zu prüfen und wöchentlich einmal durch eine Aufsichtsperson zu untersuchen. In den Förderanlagen sind Vorrichtungen zum Auffangen seillos gewordener Wagen anzubringen. § 194 Grubenwässer und Abwässer dürfen nur in solchem Zustand abgeführt und in die Vorflut eingeleitet werden, daß Gemeinschäden ausgeschlossen sind. 2. Aufbereitungsanlagen § 195 (1) In Zerkleinerungsanlagen sind die einzelnen Geräte, Siebanlagen, Brecher, Mühlen usw. mit Staubabsaugevorrichtungen zu versehen und erforderlichenfalls abzukapseln. Gesundheitsschädliche Staubansammlungen sind zu beseitigen. (2) In Flotationsanlagen sind die Räume, in denen die Flotationsgeräte, Filter, Eindicker usw. aufgestellt sind, ausreichend zu belüften, um eine Ansammlung von schädlichen Gasen und Dünsten zu vermeiden. § 196 (1) Schlämme und Berge von Aufbereitungsanlagen sind vor dem Stürzen auf Halden so weit einzudicken und zu entwässern, daß Haldenabrutschungen nicht entstehen können. (2) Schlammteiche sind durch hinreichend starke Absperrdämme oder Mauern so zu sichern, daß kein Gemeinschaden eintreten kann. Entwässerungseinrichtungen sind einzubauen. 3. Kläubeanlagen im Kupferschieferbergbau § 197 (1) In die Sturzbunker einzusteigen ist verboten. Sind in den Bunkern Arbeiten erforderlich, so sind die Wipper gegen das Befahren mit Förderwagen abzusperren. (2) Beim Sturzen müssen die Schutzklappen geschlossen sein. Der Kläuber ist zu warnen. (3) Das Abziehen der Minern aus den Bunkern muß aus gesicherter Stellung erfolgen. (4) Die Kläubeställe dürfen nur über die vorhandenen Fahrten betreten und verlassen werden. Abschnitt XII. Maschinenanlagen 1. Allgemeines § 198 (1) Maschinenanlagen dürfen nur durch dazu befugte Personen in und außer Betrieb gesetzt werden. (2) Die Teile von Mas.chinenanlagen, deren Berührung gefährlich ist, müssen mit Schutzvorrichtungen versehen sein.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist und bleibt ein unumstößliches Gebot unseres Handelns. Das prägte auch die heutige zentrale Dienstkonferenz, die von dem Bestreben getragen war, im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit gefährdenen Handlungen führen. Der Untersuchungsführer muß deshalb in der Lage sein, Emotionen richtig und differenziert zu verarbeiten, sich nicht von Stimmungen leiten zu lassen, seine Emotionen auf der Grundlage von Ergebnissen und Erkenntnissen der analytischen Arbeit der Inf rma ons gewirmung auf zentraler und bezirklicher Ebene an nachgeordnete Leitungsebenen Diensteinheiten, welche diese zur politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? ist unter den neuen Bedingungen - noch wesentlich stärker als bisher - die Grundfrage, die ent-scheidend die Effektivität unserer gesamten politischoperativen Arbeit beeinflußt und bestimmt.

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