Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 220

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 220 (GBl. DDR 1953, S. 220); 220 Gesetzblatt Nr. 15 Ausgabetag: 3. Februar 1953 (4) Die Fahrten dürfen höchstens 80° Neigung haben. Sie müssen so eingebaut sein, daß sie die Fahrlöcher der Ruhebühnen überdecken. (5) Die Fahrten müssen über jeder Ruhebühne und der Rasenhängebank mindestens 1 m herausragen. Ist dies nicht möglich, so müssen Handgriffe angebracht sein. (6) Jede Fahrt ist einzeln für sich einzubauen. (7) Bei den Fahrten darf die Breite zwischen den Holmen nicht weniger als 30 cm, die Entfernung der Sprossen voneinander nicht mehr als 25 cm betragen. (8) Die Sprossen der Fahrten müssen fest in die Holme eingesetzt sein. Sie müssen von der Schachtwandung oder dem Schachtausbau so weit abstehen, daß man mit dem Fuß sicher auftreten kann. (9) Die Fahrten müssen von Schmutz und Eis freigehalten werden. An den Schachteingängen sind Abstreifer anzubringen. (10) Auf den Fahrten dürfen nur kleine Gezähe-stücke mitgeführt werden. (11) Die Bestimmungen der Absätze 3 bis 10 gelten auch für andere seigere und geneigte Grubenbaue. 3. Benutzung von maschinellen Förderungen zum Fahren § 108 Die Benutzung der maschinellen Förderung in söhligen Strecken zur regelmäßigen Beförderung der Belegschaft ist nur mit Genehmigung der Arbeitsschutzinspektion und der Technischen Bezirks-Bergbauinspektion gestattet. Hierbei sind die Bedingungen gemeinsam festzulegen. § 109 (1) Die Fördereinrichtungen in Schächten außer in Seilfahrtschächten , in Bremsbergen und Strecken dürfen zum Fahren nicht benutzt werden, soweit es nicht ausdrücklich von der Arbeitsschutzinspektion und der Technischen Bezirks-Bergbauinspektion genehmigt ist. Das Verbot ist an den An- ; schlagspunkten der Schächte, Bremsberge und Strecken auf Tafeln bekanntzumachen. (2) Dieses Verbot gilt nicht für die Beförderung verunglückter Personen und für Personen, die den Schacht, den Bremsberg oder die Strecke zu prüfen, instand zu halten oder zu vermessen haben, wenn die Befahrung diesen Zwecken dient. (3) Bei Zuwiderhandlungen sind Fördermaschi-: nisten, Lokomotivführer, Bremser und Anschläger i mitverantwortlich, wenn sie die Benutzung geduldet haben. § HO (1) Bei einer Schachtteufe von mehr als 50 m muß genehmigte Seilfahrt eingerichtet werden. (2) Die Benutzung des Seiles zum Fahren ohne i Fahrgestell oder Kübel ist verboten. (3) Bei Seilfahrt in Kübeln ist in ausreichender Höhe über dem Kübel ein Schutzdach anzubringen. § Hl Die Seilfahrt in Schächten, die nicht der Seilfahrtverordnung vom 23. Dezember 1936 unterliegen, bedarf der Genehmigung der Technischen Bergbauinspektion nach Stellungnahme der Arbeitsschutzinspektion. Abschnitt VIII. Bewetterung 1. Wetterversorgung a) Allgemeines § 112 (1) Alle zugänglichen Grubenbaue müssen bewettert werden. (2) Die Bewetterung muß so eingerichtet sein, daß a) die Temperatur der jedem Betriebsort zugeführten Wettermenge die Temperatur von + 28° C nicht übersteigt, b) jeder Teilwetterstrom in der Regel 20%, jedoch nicht weniger als 18 % Sauerstoff und nicht mehr als 0,5 % Kohlensäure enthält, c) der Wetterstrom in geschlossenen Teilströmen den einzelnen Abteilungen der Grube zugeführt wird, d) die Wetter Gase nicht in solcher Anreicherung enthalten, daß sie gesundheitsschädlich wirken, e) in Bergwerksbetrieben, die durch brennbare Gase gefährdet sind, der Gehalt an brennbaren Gasen in den ausziehenden Teilströmen der Abteilungen 1 % nicht übersteigt. § 113 (1) Gestundete und abgeworfene Strecken aller Art und der Alte Mann sind dauerhaft luftdicht abzudämmen, insbesondere einfallende Strecken, die aus bewetterten Strecken abzweigen. (2) Im Kupferschieferbergbau müssen zur vollen Ausnützung des Frischwetterstromes alle alten Grubenbaue (Streben, Fahrten usw.), die keinen Verwendungszweck mehr besitzen, abgedichtet werden, um Wetterkurzschlüsse und Wetterverzettelungen zu vermeiden. § 114 (1) Bewetterung durch Diffusion allein ist verboten. Dies gilt nicht in gasfreien Gruben bei Strecken bis 50 m vom durchgehenden Wetterstrom. Die Entfernung darf 15 m nicht übersteigen, wenn geschossen wird. (2) Die Bewetterung durch Diffusion ist auf Bergwerken, die durch brennbare Gase gefährdet sind, nur zulässig für Vorrichtungsstrecken bis zu 6 m Länge, wenn eine Ansammlung von brennbaren Gasen nicht zu befürchten ist. (3) Allein durch ausblasende Preßluft darf ein Betriebspunkt nur mit Genehmigung der Technischen Bezirks - Bergbauinspektion im Einvernehmen mit der Arbeitsschutzinspektion bewettert werden. (4) Über Änderungen der Bewetterung, die auf die Wetterverhältnisse einer anderen Betriebsanlage einwirken können, müssen sich die Werksleiter;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter Nachholebedarf hat, hält dies staatliche Organe und Feindorganisationen der Staatssicherheit nicht davon ab, den UntersuchungshaftVollzug auch hinsichtlich der medizinischen Betreuung Verhafteter anzugreifen Seit Inkrafttreten des Grundlagenvertrages zwischen der und der Sowjetunion. Es muß verhindert werden, daß durch Brände, Störungen, Havarien oder Katastrophen Produktionsausfälle entstehen, die eine Gefährdung der Erfüllung unserer volkswirtschaftlichen Zielstellungen und internationalen Verpflichtungen Dienstanweisung des Genossen Minister zur zielstrebigen, konzentrierten und schwerpunktmäßigen vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung jeglicher Peindtätigkeit spezifischer Torrn, entsprechend den Aufgaben- der Linie Rechnung getragen.

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