Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 159

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 159 (GBl. DDR 1953, S. 159); Gesetzblatt Nr. 11 Ausgabetag: 30. Januar 1953 159 § 22 Fehlerhafte Flaschen u. dgl. Beschädigte und undichte Gasflaschen sowie Flaschen, die gebrannt haben, einer Brandeinwirkung ausgesetzt waren oder eine Erwärmung durch Flammenrückschlag erlitten haben, sind deutlich zu kennzeichnen und aus dem Betrieb zu entfernen; bei der Rückgabe ist das Füllwerk oder der Verleiher entsprechend zu unterrichten. § 23 Flaschenzerknalle und -explosionen Von Flaschenzerknallen, Flaschenexplosionen und Azetylenflaschenbränden sowie von Sauerstoffventilbränden ist der zuständigen Arbeitsschutzinspektion Mitteilung zu machen, auch wenn Personen nicht verletzt wurden. Die Beweisstücke sind aufzubewahren. III. Lichtbogenschweißen § 24 Generatoren, Umformer, Umspanner Lichtbogenschweißgeneratoren, Umformer und Umspanner (Transformatoren) müssen unabhängig vom Verwendungsort den Bestimmungen des von der Kammer der Technik herausgegebenen Vorschriftenwerkes Deutscher Elektrotechniker (VDE 0540 und 0541) entsprechen. § 25 Anschlüsse (1) Auf der Netzseite dürfen die Anschlüsse einschl. der Steckdosen nur von einem Elektrofach-mann hergestellt oder verändert werden. (2) Wird ein ortsveränderliches Schweißgerät ohne Steckvorrichtung an das Netz angeschlossen, so ist an der Anschlußstelle ein Schalter anzubringen, durch den alle Zuleitungen, die unter Spannung gegen Erde stehen, gleichzeitig abgeschaltet werden können. (3) Bei Schweißmaschinen ohne Steckanschluß sind die Netzanschlußkabel unterhalb der Anschlußstelle mit Schellen zu befestigen, um das Aufscheuern der Kabel an den über den Anschlußstellen befindlichen Schutzkappen zu verhindern. (4) Bevor an den Schweißgeräten Reinigungsund Ausbesserungsarbeiten vorgenommen werden oder ihr Aufstellungsort verändert wird, müssen die Geräte durch Abschalten vom Netz spannungsfrei gemacht werden. § 26 Schweißkabel (1) Die Kabel sind im Betrieb und beim Transport gegen Beschädigungen, insbesondere durch Hinüberfahren, zu schützen. Beschädigte Stellen müssen sofort sachgemäß ausgebessert werden. (2) Bei zusammengesetzten Schweißkabeln ist für gutleitende Verbindung, genügende Sicherheit der Verbindung bei mechanischen Beanspruchungen und für ausreichende Isolation an den Verbindungsstellen zu sorgen. In engen Räumen ist auf einwandfreie Schweißkabel besonders zu achten Vor dem Zusammensetzen (Kuppeln) von Schweißkabeln ist der Strom abzuschalten; bei Mehrstellenanlagen ist das nicht erforderlich. § 27 Elektrodenschalter l I (1) Der Handgriff und der Zangenhebel des Elektrodenschalters müssen aus Isolierstoff bestehen oder damit umhüllt sein. (2) Während der Schweißpausen ist der Elektrodenschalter auf isolierender Unterlage abzulegen oder so aufzuhängen, daß er das Arbeitsstück und dessen an den Schweißumformer oder -Umspanner angeschlossene Unterlage nicht berührt. Er darf nicht unter den Arm geklemmt oder so gehalten werden, daß ein Strom durch den menschlichen Körper fließen kann. § 28 Enge und feuchte Räume (1) Für Schweißarbeiten in engen Schiffsräumen, in und an Kesseln, Behältern und Rohrleitungen, dürfen als Stromquellen nur Gleichstromschweißgeneratoren und Umformer, die für Kleinspannungen bis -42 Volt gebaut sind, verwendet werden. UP (Unter-Pulver)-Anlagen dürfen auch in diesen Fällen mit Wechselstrom betrieben werden. (2) Bei Arbeiten in engen, feuchten oder heißen Räumen sind isolierende Unterlagen und Zwischenlagen, Stulpenhandschuhe aus Leder oder anderen schlecht leitenden Stoffen zur Isolierung des Körpers gegen die Umgebung, insbesondere den Fußboden, zu benutzen. § 29 Strahlenschutz (1) Beim Lichtbogenschweißen ist durch einen Aushang „Vorsicht! Nicht in die Flammen sehen!“ auf die Gefährdung der Augen hinzuweisen. Ortsfeste Arbeitsplätze sind so zu umkleiden, daß in der Nähe befindliche Personen durch die Strahlenwirkung nicht gefährdet werden. Der Aufenthalt an Schweißstellen ist Unbefugten verboten. Das Verbot ist durch Aushang bekanntzugeben. (2) Die Wände in unmittelbarer Nähe ortsfester Lichtbogenschweißstellen dürfen nicht weiß oder hellfarbig und nicht glänzend sein, Fenster sind mindestens bis in Kopfhöhe gegen Durchlässen oder Zurückwerfen der Strahlen zu sichern, z. B. durch geeigneten Anstrich. § 30 Arbeitsschutzkleidung (1) Zum Schutz gegen Strahlung und Verbrennung sind an beiden Händen Stulpenhandschuhe zu tragen, die aus einem geeigneten Stoff (z. B. Leder) gefertigt sein und sich in einwandfreiem Zustand befinden müssen. (2) Zum Schutz der Kleidung gegen Verbrennung durch fliegende Funken sind geeignete Schürzen zu tragen. (3) Wenn es die Art der Arbeiten erfordert (z. B. beim Überkopfschweißen), muß an Stelle der Schürze ein geeigneter Arbeitsschutzanzug für Schweißer und Kopfschutz getragen werden. (4) Bei ungeschütztem Körper (aufgekrempelten Ärmeln, entblößtem Oberkörper usw.) darf nicht geschweißt werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum Straftaten gegen die Volkswirtschaft Zoll- und Devisenstraftaten Vorsätzliche Brandstiftung Waffen- und Sprengnitteldelikte Unterlassung der Anzeige Sonstige kriminelle Straftaten Fahnenflucht Sonstige Militärstraftaten rsonen rson Personen Personen Personen Personen Personen Personen. Diebstahl aus zwei Pahrzeugen der sowjetischen Armee insgesamt Maschinenpistolen Kalaschnikow und mit ca, Schuß Munition in ihren Besitz gebracht.

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