Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 159

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 159 (GBl. DDR 1953, S. 159); Gesetzblatt Nr. 11 Ausgabetag: 30. Januar 1953 159 § 22 Fehlerhafte Flaschen u. dgl. Beschädigte und undichte Gasflaschen sowie Flaschen, die gebrannt haben, einer Brandeinwirkung ausgesetzt waren oder eine Erwärmung durch Flammenrückschlag erlitten haben, sind deutlich zu kennzeichnen und aus dem Betrieb zu entfernen; bei der Rückgabe ist das Füllwerk oder der Verleiher entsprechend zu unterrichten. § 23 Flaschenzerknalle und -explosionen Von Flaschenzerknallen, Flaschenexplosionen und Azetylenflaschenbränden sowie von Sauerstoffventilbränden ist der zuständigen Arbeitsschutzinspektion Mitteilung zu machen, auch wenn Personen nicht verletzt wurden. Die Beweisstücke sind aufzubewahren. III. Lichtbogenschweißen § 24 Generatoren, Umformer, Umspanner Lichtbogenschweißgeneratoren, Umformer und Umspanner (Transformatoren) müssen unabhängig vom Verwendungsort den Bestimmungen des von der Kammer der Technik herausgegebenen Vorschriftenwerkes Deutscher Elektrotechniker (VDE 0540 und 0541) entsprechen. § 25 Anschlüsse (1) Auf der Netzseite dürfen die Anschlüsse einschl. der Steckdosen nur von einem Elektrofach-mann hergestellt oder verändert werden. (2) Wird ein ortsveränderliches Schweißgerät ohne Steckvorrichtung an das Netz angeschlossen, so ist an der Anschlußstelle ein Schalter anzubringen, durch den alle Zuleitungen, die unter Spannung gegen Erde stehen, gleichzeitig abgeschaltet werden können. (3) Bei Schweißmaschinen ohne Steckanschluß sind die Netzanschlußkabel unterhalb der Anschlußstelle mit Schellen zu befestigen, um das Aufscheuern der Kabel an den über den Anschlußstellen befindlichen Schutzkappen zu verhindern. (4) Bevor an den Schweißgeräten Reinigungsund Ausbesserungsarbeiten vorgenommen werden oder ihr Aufstellungsort verändert wird, müssen die Geräte durch Abschalten vom Netz spannungsfrei gemacht werden. § 26 Schweißkabel (1) Die Kabel sind im Betrieb und beim Transport gegen Beschädigungen, insbesondere durch Hinüberfahren, zu schützen. Beschädigte Stellen müssen sofort sachgemäß ausgebessert werden. (2) Bei zusammengesetzten Schweißkabeln ist für gutleitende Verbindung, genügende Sicherheit der Verbindung bei mechanischen Beanspruchungen und für ausreichende Isolation an den Verbindungsstellen zu sorgen. In engen Räumen ist auf einwandfreie Schweißkabel besonders zu achten Vor dem Zusammensetzen (Kuppeln) von Schweißkabeln ist der Strom abzuschalten; bei Mehrstellenanlagen ist das nicht erforderlich. § 27 Elektrodenschalter l I (1) Der Handgriff und der Zangenhebel des Elektrodenschalters müssen aus Isolierstoff bestehen oder damit umhüllt sein. (2) Während der Schweißpausen ist der Elektrodenschalter auf isolierender Unterlage abzulegen oder so aufzuhängen, daß er das Arbeitsstück und dessen an den Schweißumformer oder -Umspanner angeschlossene Unterlage nicht berührt. Er darf nicht unter den Arm geklemmt oder so gehalten werden, daß ein Strom durch den menschlichen Körper fließen kann. § 28 Enge und feuchte Räume (1) Für Schweißarbeiten in engen Schiffsräumen, in und an Kesseln, Behältern und Rohrleitungen, dürfen als Stromquellen nur Gleichstromschweißgeneratoren und Umformer, die für Kleinspannungen bis -42 Volt gebaut sind, verwendet werden. UP (Unter-Pulver)-Anlagen dürfen auch in diesen Fällen mit Wechselstrom betrieben werden. (2) Bei Arbeiten in engen, feuchten oder heißen Räumen sind isolierende Unterlagen und Zwischenlagen, Stulpenhandschuhe aus Leder oder anderen schlecht leitenden Stoffen zur Isolierung des Körpers gegen die Umgebung, insbesondere den Fußboden, zu benutzen. § 29 Strahlenschutz (1) Beim Lichtbogenschweißen ist durch einen Aushang „Vorsicht! Nicht in die Flammen sehen!“ auf die Gefährdung der Augen hinzuweisen. Ortsfeste Arbeitsplätze sind so zu umkleiden, daß in der Nähe befindliche Personen durch die Strahlenwirkung nicht gefährdet werden. Der Aufenthalt an Schweißstellen ist Unbefugten verboten. Das Verbot ist durch Aushang bekanntzugeben. (2) Die Wände in unmittelbarer Nähe ortsfester Lichtbogenschweißstellen dürfen nicht weiß oder hellfarbig und nicht glänzend sein, Fenster sind mindestens bis in Kopfhöhe gegen Durchlässen oder Zurückwerfen der Strahlen zu sichern, z. B. durch geeigneten Anstrich. § 30 Arbeitsschutzkleidung (1) Zum Schutz gegen Strahlung und Verbrennung sind an beiden Händen Stulpenhandschuhe zu tragen, die aus einem geeigneten Stoff (z. B. Leder) gefertigt sein und sich in einwandfreiem Zustand befinden müssen. (2) Zum Schutz der Kleidung gegen Verbrennung durch fliegende Funken sind geeignete Schürzen zu tragen. (3) Wenn es die Art der Arbeiten erfordert (z. B. beim Überkopfschweißen), muß an Stelle der Schürze ein geeigneter Arbeitsschutzanzug für Schweißer und Kopfschutz getragen werden. (4) Bei ungeschütztem Körper (aufgekrempelten Ärmeln, entblößtem Oberkörper usw.) darf nicht geschweißt werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die besondere Bedeutung der operativen Grundprozesse sowie der klassischen tschekistischen Mittel und Methoden für eine umfassende und gesellschaftlieh,wirksame Aufklärung von Vorkommnissen Vertrauliche Verschlußsache - Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit der Kreis- und Objektdienststellen zu erreichen und alle damit zusammenhängenden Probleme weiter zu klären, weil derzeitig in diesen Diensteinheiten, trotz teilweise erreichter Fortschritte, nach wie vor die Komponente des Zwangs enthält, welche in der Anwendung der Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen ihren konkreten Ausdruck findet. Sicherheitsgrundsätze zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter zur Gewährleistung eines den Normen der sozialistischen Gesetzt lichkeit entsprechenden politis ch-operativen Untersuchungshaft? zuges Pie Zusammenarbeit:mit anderen Dienst-ein beiten Ministeriums für Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit ihnen durch die Linie Untersuchung unter den Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ein erhöhtes qualitatives Niveau erfordert.

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