Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 146

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 146 (GBl. DDR 1953, S. 146); 146 Gesetzblatt Nr. 11 Ausgabetag: 30. Januar 1953 Bekanntmachung der Arbeitsschutzbestimmung 105. Dreschmaschinen, Strohpressen und Strohbinder Vom 22. Dezember 1952 Auf Grund des § 49 Abs. 1 der Verordnung vom 25. Oktober 1951 zum Schutze der Arbeitskraft (GBl. S. 957) wird nachstehende Arbeitsschutzbestimmung erlassen: Allgemeines § 1 Sämtliche Maschinen dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie mit den vorgeschriebenen Einrichtungen, Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen versehen sind. Wenn die Maschinen außer Betrieb sind oder ausgebessert werden, müssen die Schutzvorrichtungen auf ihnen oder in ihrer unmittelbaren Nähe aufbewahrt werden; sie müssen mit wenigen Handgriffen sicher befestigt werden können, sobald die Maschine wieder in Betrieb genommen werden soll. § 2 Dreschmaschinen, Strohpressen und Strohbinder müssen während des Betriebes unter ständiger Aufsicht eines fachkundigen Maschinenführers stehen. § 3 Bevor der Maschinenführer die Maschine in Gang setzt, hat er sieh davon zu überzeugen, daß alle Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen vorhanden und wirksam sind. „ , § 4 Jedem Ingangsetzen der Dreschmaschine oder des Dreschsatzes muß ein Warnruf des Maschinenführers vorausgehen. Er darf die Maschinen erst in Betrieb setzen, wenn er sich davon überzeugt hat. daß alle Beteiligten den Warnruf auch gehört haben. § 5 Unbefugte dürfen die Maschine oder den Dreschsatz nicht in Betrieb setzen oder bedienen. § 6 Der Hauptantriebsriemen ist von der Antriebsmaschine bis zur Dreschmaschine, Strohpresse oder zum Strohbinder hin auf beiden Seiten mittels haltbaren Seiles oder auf ähnliche Art abzusperren, so daß ihn niemand berühren, darüber hinwegsteigen oder darunter hindurchkriechen kann. Der Hauptantriebsriemen muß mit der Riemenscheibe der Antriebsmaschine und Trommelantriebsscheibe genau fluchten. Sinngemäß gilt dasselbe für die Strohpresse und den Strohbinder. § § 7 Bei Störungen in der Stromzufuhr sind der Hauptschalter und der Anlasser sofort auszuschalten. Sie dürfen erst wieder eingeschaltet werden, nachdem mit Hilfe einer Brennstelle vorher festgestellt wurde, daß die Anlage wieder unter Spannung steht. 3 ° Dreschmaschinen, Strohpressen oder Strohbinder dürfen erst in Gang gesetzt werden, nachdem sie in Waage eingerichtet sind, d. h. sich nach keiner Seite hin neigen, und nachdem sie den Betriebsvorschriften entsprechend festgestellt sind. Dasselbe gilt für die Antriebsmaschine. § 9 Die vorgeschriebenen Tourenzahlen der Dreschtrommel und der sonstigen Teile der Maschinenanlage sowie die zulässige Höchstleistung dürfen nicht überschritten werden. § 10 Die Arbeitsschutzbestimmungen und die Betriebsvorschriften für den Dreschsatz müssen jederzeit greifbar für den Maschinenführer bereit liegen. § 11 An jeder Dreschmaschine muß sich ein Schild befinden, auf dem deutlich lesbar vermerkt sein muß: 1. Herstellerbetrieb und -ort, 2. Baumusterbezeichnung, Type, Serie, 3. Maschinennummer, 4. höchstzulässige Tourenzahl, 5. zulässige Stundenleistung (für Getreide in kg), 6. derzeitiger Eigentümer. § 12 Es ist verboten, beim Einlegen von Dreschgut, insbesondere von Wirrgetreide, mit dem Fuß oder mit der Hand nachzustoßen. Dasselbe gilt für die Strohpresse und den Strohbinder, wenn Störungen in der Strohzuführung eintreten. Zur Beseitigung der Störungen sind schmiegsame Besen ohne Stiel oder ähnliche Hilfsmittel zu verwenden. § 13 Jede Dreschbühne muß auf allen vier Seiten mit einer mindestens 30 cm hohen Umwehrung versehen sein. Während des Betriebes darf die Seite, an der das Getreide heraufgereicht wird, bis zur Waagerechten heruntergeklappt werden. Die Umwehrung ist gegen unbeabsichtigtes Umlegen durch Kettenverschlüsse od. dgl. zu sichern. § 14 Bei fest eingebauten Maschinen muß für die Dreschbühne bzw. den Maschinenboden in 1 m Höhe eine allseitige Umwehrung vorhanden sein. Außerdem ist eine Fußleiste von mindestens 2 cm Stärke und 6 cm Höhe anzubringen. Schräge Einlegetische oder Bretter vor den Ein-legeöffnungen sind verboten. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn durch geeignete Schutzvorrichtungen sicher verhindert wird, daß Personen in die Einlegeöffnungen hineinfallen können. § 15 Aufstiegsleitern müssen an der Dreschbühne so eingehakt werden können, daß sie nicht abrutschen oder seitlich abgleiten können. Ein Holm der Leiter muß die Dreschbühne mindestens um 75 cm überragen. Bei ortsfesten Leitern muß, damit ein sicheres Auftreten gewährleistet ist, der Abstand zwischen der Mitte des Auftrittes und der Wand mindestens 12 cm betragen. Treppen von fünf und mehr Stufen müssen mindestens an einer Seite durch eine Handleiste oder ein Handseil, Treppen von zehn und mehr Stufen mit freiliegenden Seiten beiderseitig durch Geländer gesichert sein. Leitern und Treppen dürfen sich nicht neben Haupt- oder Presseantriebsriemen befinden. § 16 Für die Drescharbeiten sind Einrichtungen zu schaffen, die eine Belästigung durch Staub weitestgehend abwenden. Staub ist möglichst schon an der;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

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