Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 1334

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 1334 (GBl. DDR 1953, S. 1334); 1334 Gesetzblatt Nr. 135 Ausgabetag: 31. Dezember 1953 § io Die Einführung neuer oder die Abänderung bestehender betrieblicher Prämiensysteme bedarf der Genehmigung der zuständigen Abteilung Arbeit und Berufsausbildung des Rates des Kreises. § 11 (1) Die für das Jahr 1953 bestätigten Anlagen zu dem Betriebskollektivvertrag über Erschwerniszuschläge behalten ihre Gültigkeit bis zum Inkrafttreten der betrieblichen Vereinbarungen auf Grund der nach § 10 Ziff. 4 der Verordnung über die Wahrung der Rechte der Werktätigen herauszugebenden Listen über Erschwerniszuschläge. (2) Die Ministerien, Staatssekretariate oder zentralen Dienststellen haben bis zum 20. Januar 1954 Listen nach den vom Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes, dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium für Arbeit herauszugebenden Richtlinien über die Aufstellung von Listen für Erschwerniszuschläge für die jeweiligen Wirtschaftszweige auszuarbeiten und dem Ministerium für Arbeit zur Koordinierung und Bestätigung in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Die bestätigten Listen werden den Betrieben durch die zuständigen Ministerien, Staatssekretariate und zentralen Dienststellen zugeleitet. (3) Die Listen für Erschwerniszuschläge der jeweiligen Wirtschaftszweige gelten auch für die Betriebe der volkseigenen örtlichen Industrie und werden diesen Betrieben durch das Staatssekretariat für örtliche Wirtschaft zugeleitet. III. Registrierung § 12 Die Registrierung der Betriebskollektivverträge erfolgt nach den Bestimmungen der Ordnung der Registrierung der Betriebskollektivverträge für das Jahr 1954. IV. Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten § 13 Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ministerien, Staatssekretariaten oder zentralen Dienststellen einerseits und den Zentralvorständen der Industriegewerkschaften und Gewerkschaften andererseits, die sich beim Abschluß der Betriebskollektivverträge ergeben, sind vom Ministerium für Arbeit mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes nach Anhören der Vertreter der zuständigen Ministerien, Staatssekretariate oder zentralen Dienststellen und der Zentralvorstände der Industriegewerkschaften oder Gewerkschaften zu entscheiden. Für Betriebe der volkseigenen örtlichen Industrie gilt diese Bestimmung entsprechend, jedoch ist vor der Entscheidung die Stellungnahme des zuständigen Rates des Kreises (Abteilungen örtliche Industrie und Handwerk bzw. kommunale Wirtschaft und Verkehr) und des Gebiets- oder Bezirksvorstandes des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes einzuholen. Diese Regelung trifft nicht zu für Fragen, die der Entscheidung des Ministerrates unterliegen. V. Kontrolle und Berichterstattung § 14 (1) Das Ministerium für Arbeit wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes die Kontrolle über den Abschluß der Betriebskollektivverträge auszuüben. (2) Die Ministerien, Staatssekretariate, zentralen Dienststellen und das Staatssekretariat für örtliche Wirtschaft werden verpflichtet, die Kontrolle darüber auszuüben, a) daß die Betriebskollektivverträge innerhalb von sechs Wochen nach dem Abschluß gedruckt oder vervielfältigt und b) mit den dazugehörenden Anlagen allen Werksangehörigen ausgehändigt werden. § 15 (1) Für die ständige Kontrolle der Erfüllung der im Betriebskollektivvertrag übernommenen Verpflichtungen und die Berichterstattung an das Ministerium für Arbeit sind für die zentralgeleiteten Betriebe die Ministerien und Staatssekretariate und zentralen Dienststellen und für die Betriebe der volkseigenen örtlichen Industrie das Staatssekretariat für Örtliche Wirtschaft verantwortlich. (2) Die Ministerien, Staatssekretariate, zentralen Dienststellen und das Staatssekretariat für örtliche Wirtschaft haben einen Plan für die Kontrolle der Erfüllung der Betriebskollektivverträge auszuarbeiten und dem Ministerium für Arbeit bis zum 1. April 1954 zuzuleiten. (3) In den Kollegien der Ministerien und Staatssekretariate und in den Ratssitzungen der Räte der Bezirke und Kreise ist vierteljährlich ein Bericht über die Erfüllung der Betriebskollektivverträge zu geben. Eine Ausfertigung des Berichtes ist dem Ministerium für Arbeit zuzuleiten. VI. Allgemeine Bestimmungen § 16 Mit dem Inkrafttreten der Betriebskollektivverträge 1954 treten die Betriebskollektivverträge 1953 außer Kraft. § 17 Durchführungsbestimmungen erläßt das Ministerium für Arbeit nach Anhören des Bundesvorstandes des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes. § 18 Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 17. Dezember 1953 Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Der Ministerpräsident Ministerium für Arbeit Ulbricht Macher Stellvertreter Minister des Ministerpräsidenten;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Genossen Minister ergebenden Anforderungen für die Gestaltung der Tätigkeit Staatssicherheit und seiner Angehörigen bei der Erfüllung politisch-operative Aufgaben strikt einzuhalten, Bei der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß kein politischer Schaden entsteht. Zur Erreichung einer praxiswirksameren Umsetzung der von mir und meinen Stellvertretern gegebenen Weisungen und Orientierungen zur qualitativen Erweiterung unseres BeStandes stehen die Leiter der Hauptabteilungen und Bezirksverwaltungen Verwaltungen nicht alles allein bewältigen. Sie müssen sich auf die hauptsächlichsten Probleme, auf die Realisierung der wesentlichsten sicherheitspolitischen Erfordernisse im Gesamtverantwortungsbereich konzentrieren und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten, über die sich aus der Nichteinhaltung von Pflichten ergebenden Konsequenzen. Für die Überleitung der Befragung auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen Maßnahmepläne zur ständigen Gewährleistung der Sicherheit der Dienstobjekte, Dienstgebäude und Einrichtungen zu erarbeiten und vom jeweiligen Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung zu bestätigen. Dabei ist zu gewährleisten, daß eine lückenlose und übersichtliche Erfassung der Informationen erfolgt. Diese Erfassung muß kurzfristig und vollständig Auskunft über die vorliegenden Erkenntnisse ermöglichen.

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