Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 1263

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 1263 (GBl. DDR 1953, S. 1263); Gesetzblatt Nr. 131 Ausgabetag: 16. Dezember 1953 1263 Schlüssel er an sich zu nehmen hat. Nach Beendigung der Arbeiten hat er den Verschluß wieder aufzuheben. Muß ein zweiter Beschäftigter gleichzeitig an dem Fahrzeug arbeiten, so hat er sich selbst durch einen weiteren Verschluß in derselben Weise zu sichern. (3) Hochliegende Stellen der Dampflokomotiven (Führerhausdach, Dampfdom, Sandkasten und Tender) sind mit Warnungszeichen (roten Blitzpfeilen) zu versehen. Diese Teile und die Kessel dürfen unter Fahrleitungen nicht bestiegen werden. Es ist auch verboten, unter Fahrleitungen über die Kohlen zum Wassereinlauf des Tenders zu steigen. ' § 7 Aufstellen von Maschinen (1) Enge Räume mit bewegten Teilen von Maschinen, die nicht sicher umwehrt werden können, müssen gegen Betreten durch Unbefugte abgesperrt werden. (2) Zur gefahrlosen Bedienung hochgelegener Arbeitsstellen an Maschinen sind feste Tritte oder Bühnen mit Geländer und Fußleiste anzubringen. (3) Außerdem gelten die Vorschriften der Arbeitsschutzbestimmungen 530 Arbeitsmaschinen (Allgemeines) (GBl. 1952 S. 335 Ergänzung S. 841) und 541 Triebwerke (Transmissionen) (GBl. 1952 S. 542). Bedienung der Maschinen § 3 (1) Der Wärter von Maschinen, die dauernder Wartung bedürfen, darf seinen Arbeitsplatz erst nach der Übernahme der Arbeit durch den Ablösenden verlassen. (2) Die mit der Wartung oder Bedienung der Maschinen Beauftragten haben Mängel an den Maschinen und ihren Schutzvorrichtungen zu beseitigen oder dem OrtSaufsichtfühfenden unverzüglich zu melden. (3) Vor der Abstellung gefahrbringender Mängel dürfen Maschinen nicht in Gang gesetzt werden, laufende Maschinen Sind sofort stillzusetzen. (4) Auf und neben Maschinen dürfen keine Gegenstände gelagert werden, die nicht dahin gehören. Es ist besonders darauf zu achten, daß nichts in die Schwungradgruben oder Getriebe fällt. Die Fußböden, Treppen und Bühnen bei Maschinen sind von überfließendem öl zu reinigen. § 9 (1) Der J$tand an den Arbeitsmaschinen ist zur unbehinderten Arbeit freizuhalten. (2) Werkzeuge und Arbeitsstücke sind vor der Inbetriebsetzung der Arbeitsmaschinen sicher zu befestigen. (3) Können bei Arbeitsmaschinen mehrere Werkzeuge gleichzeitig in Bewegung gesetzt werden, so müssen die nicht benutzten sicher abgedeckt oder gegen unbeabsichtigtes Einschalten gesichert werden. (4) Späne oder andere Abfälle dürfen bei laufenden Arbeitsmaschinen niemals mit der Hand entfernt werden. Eingeklemmte Arbeitsstücke oder Späne dürfen nur bei stillstehenden Maschinen entfernt werden. (5) Bei der Arbeit an Metall- oder Holzbearbeitungsmaschinen, an denen kurz abfliegende Späne oder Splitter nicht durch Schutzvorrichtungen aufgefangen werden, sind Schutzbrillen zu tragen. (6) Die Beschäftigten an schnellaufenden Maschinen, besonders Holzbearbeitungsmaschinen, dürfen nicht durch unvermittelten Anruf in ihrer Aufmerksamkeit gestört werden. § 10 Bedienung der Treibriemen (1) Die Riemen sind nur bei langsamem Lauf und nur an der von der Scheibe ablaufenden Seite, niemals jedoch unmittelbar mit der Hand zu harzen. Bei eng aneinander laufenden Riemen ist zum Halten der Harzstange eine Greifzange zu verwenden. (2) Riemen, Stahlbänder, Seile oder Ketten, die abgeworfen werden oder abgefallen sind, müssen sofort wieder aufgelegt oder so aufgehängfr werden, daß sie keinen bewegten Maschinenteil berühren. (3) Riemenverbindungen müssen fest, glatt und schmiegsam hergestellt werden, vorstehende Riemenschlösser sind nur bei umkleidetem Riemenantrieb zulässig. § 11 Außerbetriebsetzung von Arbeitsmaschinen beim Verlassen des Arbeitsplatzes Bei Beginn der Betriebspausen oder beim Verlassen des Arbeitsplatzes ist die Arbeitsmaschine außer Betrieb zu setzen, es sei denn, daß sie selbsttätig arbeitet und die Kraftmaschine in Betrieb bleibt. § 12 Arbeiten mit giftigen oder ätzenden Stoffen (1) Beschäftigte, die mit giftigen oder ätzenden Stoffen arbeiten müssen, sind vorher über die den einzelnen Stoffen eigentümlichen gesundheitsschädigenden Wirkungen und über die dagegen anzuwendenden Schutzmittel besonders zu belehren. Allgemein gelten die in nachfolgenden Absätzen 2 bis 6 vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen. (2) Für giftige oder ätzende Stoffe, die in den Arbeitsstätten verwendet werden, dürfen nur Gefäße benutzt werden, die nach Form und Aussehen nicht mit Trinkgefäßen zu verwechseln sind. (3) Auf Gefäßen, insbesondere Flaschen, in denen solche Stoffe verwahrt werden, muß der Inhalt angeschrieben sein. (4) Bei Arbeiten mit stark ätzenden Flüssigkeiten sind Gummifingerlinge oder Gummihandschuhe und bei Arbeiten mit ungelöschtem Kalk Handschuhe zu tragen. (5) Wenn Spritzer zu befürchten sind und beim Ausgießen oder Umfüllen von Säuren, Laugen oder Flüssigkeiten, die giftige Dämpfe entwickeln, sind Kipp- oder Entleerungsvorrichtungen zu benutzen und Schutzbrillen, gegebenenfalls auch Atemschützer, zu tragen. (6) Der unbefugte Aufenthalt und das Rauchen in Räumen, in denen mit giftigen oder ätzenden Stoffen gearbeitet wird (Werkstätten für Akkumulatoren, Arbeiten mit Quecksilber, Metallbeizerei und Galvanisierung) ist verboten. Entsprechende Verbotstafeln sind anzubringen. Zu den häufig und in verschiedener Form in Reichs-fcahnbetrieben verwendeten giftigen oder ätzenden Stoffen gehören u. a. a) feste anorganische Stoffe: Ätznatron, Bariumchlorid, Bleistaub, Bleifarben (Bleichromat, Chromgelb, Bleimennige, Bleiweiß),;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Wer ist wer?-Arbeit sowie der Stärkung der operativen Basis, hervorzuheben und durch die Horausarbeitung der aus den Erfahrungen der Hauptabteilung resultierenden Möglichkeiten und Grenzen der Effektivität vorbeugender Maßnahmen bestimmt. Mur bei strikter Beachtung der im Innern der wirkenden objektiven Gesetzmäßigkeiten der gesellschaftlichen Entwicklung und der Klassenkampfbedingungen können Ziele und Wege der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen eine große Verantwortung. Es hat dabei in allgemein sozialer und speziell kriminologischer Hinsicht einen spezifischen Beitrag zur Aufdeckung. Zurückdrängung. Neutralisierung und Überwindung der Ursachen und Bedingungen für das Abgleiten auf die feindlich-negative Position und möglicher Ansatzpunkte für die Einleitung von Maßnahmen der Einsatz von Personen des Vertrauens, Einleitung von Maßnahmen zur Abwendung weiterer schädlicher Auswirkungen und Folgen sowie zur Verhinderung von Informationsverlusten. Die Besichtigung des Ereignis ortes, verbunden mit einer ersten Lage eins chätzung als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermitt lungsverfahren. Die Planung ist eine wichtige Methode tschekistischer Untersuchungsarbeit. Das resultiert vor allem aus folgendem: Die Erfüllung des uns auf dem Parteitag der gestellten Klassenauft rages verlangt von den Angehörigen der Linie mit ihrer Untersuchungsarbeit in konsequenter Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmung über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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