Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 1233

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 1233 (GBl. DDR 1953, S. 1233); Gesetzblatt Nr. 130 Ausgabetag: 11. Dezember 1953 1233 § 8 (1) Der Treuhänder ist verpflichtet, unmittelbar nach Übernahme der Treuhandschaft eine Treuhanderöff-nungsbilanz aufzustellen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherung der ordnungsgemäßen Verwaltung und planmäßigen Nutzung des Treuhandver-mögens erforderlich sind. Er hat dabei die gewissenhafte Erfüllung der dem Staate zustehenden Forderungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten. (2) Soweit im Interesse der planmäßigen Ausnutzung eines Unternehmens zweckmäßig, kann der Treuhänder mit Zustimmung des Rates des Kreises das gesamte Anlagevermögen des Unternehmens unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und der geltenden Preisvorschriften an ein Organ der volkseigenen oder genossenschaftlichen Wirtschaft verpachten und die zum Unternehmen gehörenden Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Halbfertigwaren und Fertigerzeugnisse diesem Organ käuflich überlassen. (3) Der Treuhänder kann klein- und mittelbäuerliche Betriebe mit Zustimmung des Rates des Kreises an Privatpersonen verpachten. (4) Wenn die Weiterführung eines Unternehmens volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt erscheint, ist der Treuhänder mit Zustimmung des Rates des Kreises berechtigt, das Unternehmen zu liquidieren. Dabei sind die vorhandenen Vermögenswerte unter Beachtung ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung zur Befriedigung der Gläubiger heranzuziehen. Im Falle der Überschuldung eines Unternehmens ist der Treuhänder verpflichtet, nach Zustimmung des Rates des Kreises und vorheriger Absprache mit dem Abwesenheitspfleger, Antrag auf Erölfnung des Konkursverfahrens zu stellen. (5) Der Treuhänder hat dem Rat des Kreises über die Verwaltung des Treuhandvermögens vierteljährlich zu berichten sowie in geeigneter Weise über den Bestand des Vermögens und die Entwicklung der Vermögensverhältnisse Rechnung zu legen. Er hat außerdem alle grundlegenden Vorfälle dem Rat des Kreises unverzüglich mitzuteilen. § 9 Der Rat des Kreises hat die Tätigkeit des Treuhänders und die finanziellen Verhältnisse des Treuhandvermögens regelmäßig, mindestens jedoch in jedem Kalenderhalbjahr einmal, umfassend zu überprüfen, die Ergebnisse dieser Überprüfung schriftlich niederzulegen, dem Treuhänder die für die ordnungsgemäße Durchführung der Treuhandverwaltung sowie die zur Behebung auf getretener Mängel erforderlichen Weisungen schriftlich zu erteilen und ihre Durchführung zu kontrollieren. i § 10 (1) Der Treuhänder ist vom Rat des Kreises abzuberufen, wenn der Eigentümer in die Deutsche Demokratische Republik zurückkehrt oder einen Bevollmächtigten benennt, der die volle Gewähr für die ordnungsgemäße Verwaltung und planmäßige Nutzung des Vermögens bietet. Bei der Beendigung der Treuhandverwaltung ist eine Abschlußbilanz aufzustellen. Über die Übergabe des Vermögens an den Eigentümer oder dessen Bevollmächtigten ist ein Protokoll anzufertjgen, das von einem Vertreter des Rates des Kreises, vom Treuhänder und von dem Übernehmenden zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll alle wesentlichen An- gaben über den Zustand, die finanziellen Verhältnisse und den Stand der Nutzung des bis dahin treuhände risch verwalteten Vermögens enthalten. (2) Der Abwesenheitspfleger wird vom Staatlichen Notariat abberufen, wenn der Eigentümer in die Deutsche Demokratische Republik zurückkehrt oder einen Bevollmächtigten für die Verwaltung seines bis dahin durch den Abwesenheitspfleger verwalteten Ver* mögens benennt. § 11 (1) Die Entscheidung darüber, ob ein vom Eigentümer eingesetzter Bevollmächtigter für die Verwaltung der in § 3 Abs. 3 genannten Vermögenswerte geeignet ist, trifft der Vorsitzende des Rates des Kreises. Wird festgestellt, daß der Bevollmächtigte nicht geeignet ist, so ist diese ' Entscheidung dem Bevollmächtigten zuzustellen. (2) Gegen diese Entscheidung hat der Eigentümer das Recht der Beschwerde. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochep nach Zustellung der Entscheidung an den Bevollmächtigten bei dem Sekretär des Rates des Kreises einzulegen. Der Rat des Kreises kann der Beschwerde abhelfen. Ändert der Rat des Kreises seine Entscheidung nicht ab, so entscheidet über die Beschwerde die fachlich zuständige Abteilung des Rates des Bezirkes. Diese Entscheidung ist endgültig. § 12 (1) Das Ministerium der Justiz gibt den Staatlichen Notariaten Hinweise für die Einsetzung, Anleitung und Kontrolle der Abwesenheitspfleger. (2) Das Staatssekretariat für Innere Angelegenheiten regelt die Einzelheiten des Verfahrens bei der Einsetzung von Treuhändern in einer Arbeitsanweisung für die Räte der Kreise und die Räte der Städte und Gemeinden. § 13 Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 11. Juni 1953 in Kraft. Berlin, den 1. Dezember 1953 Staatssekretariat für Innere Angelegenheiten Hegen Staatssekretär Anlage zu vorstehender Anordnung: Muster einer Bestallungsurkunde Rat des Kreises (Land ) , den Der Vorsitzende Bestallungsurkunde Herr/Frau (Name, genaue Anschrift, DPA-Nr.) wird mit Wirkung vom zum Treu- händer der nachstehend aufgeführten Vermögenswerte bestellt. (Genaue Bezeichnung des Treuhandvermögens.) Während der Dauer der Treuhandschaft ruht die Besitz-, Nutzungs- und Verfügungsbefugnis des Eigen-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

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