Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 1185

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 1185 (GBl. DDR 1953, S. 1185); Gesetzblatt Nr. 126 Ausgabetag: 2. Dezember 1953 1185 b) bei ausländischen Schiffen 1. die Lotsen der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie ein havariertes Schiff gelotst oder sich bei einer Havarie an Bord befunden haben, 2. alle Angestellten der Schiffahrtsaufsichts- oder Hafenaufsichtsorgane, soweit sie von der Havarie Kenntnis erlangen. (3) Die Meldung muß enthalten a) Ort und Zeit der Havarie, b) Name, Art und Größe der betroffenen Fahrzeuge, c) eine kurze Schilderung des Herganges unter Angabe von Wind, Wetter, Strom und sonstigen besonderen Beobachtungen. (4) Die Vorschriften über die Verklarung bleiben unberührt. Ist die Verklarung unverzüglich nach Einlaufen des Schiffes erfolgt, so kann eine Abschrift der Verklarungsniederschrift als Havariemeldung gelten. 5 13 Zuständigkeit der Havarie-Inspektion (1) Das Havarie-Verfahren wird durch Beschluß des Vorsitzenden der Havarie-Inspektion eröffnet. Eine Havariemeldung nach § 12 braucht nicht vorzuliegen. (2) Ein Verfahren muß eingeleitet werden auf Verlangen a) des Havarie-Kommissars, b) der Deutschen Versicherungsanstalt, c) der Arbeitsschutzinspektionen, d) des Staatssekretariats für Schiffahrt oder wenn e) auf Grund von Unfällen schwere körperliche Verletzungen oder Todesfall vorliegen, f) Menschen von Bord verschwunden sind und als Grund ein Unfall, ein Verbrechen oder ein Selbstmordversuch angenommen werden muß. 3 (3) Ein Verfahren darf, wenn das betroffene Schiff zur Zeit des Unfalles eine ausländische Flagge geführt oder der Gerichtsbarkeit der Deutschen Demokratischen Republik entzogen ist und der Unfall sich außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer ereignet hat, nur mit Zustimmung des Staatssekretariats für Schiffahrt eingeleitet werden. Das Staatssekretariat für Schiffahrt hat in jedem Fall yor Erteilung der Zustimmung das Einverständnis des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten dazu einzuholen. Erfolgt der Unfall innerhalb der deutschen Hoheitsgewässer, so ist die Havarie-Inspektion verpflichtet, dent Staatssekretariat für Schiffahrt und dieses dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von der Einleitung und dem Ergebnis des Verfahrens sofort Kenntnis zu geben. IL Verfahren § 14 (1) Das Verfahren vor der Havarie-Inspektion umfaßt die Ermittlung und die Verhandlung. (2) Das Verfahren soll vor allem feststellen, ob die Havarie a) durch Fehler im Betriebe des Schiffes verschuldet worden ist, b) auf Mängel in der Bauart, Einrichtung, Ausrüstung, Beschaffenheit, Beladung oder Bemannung zurückzuführen ist; ferner ob c) Mängel des Fahrwassers, der Seezeichen, des Lotsenwesens oder der anderen dem Seeverkehr dienenden Einrichtungen oder Fehler der hierin beschäftigten Personen aufgetreten sind, d) gegen das Seestraßenrecht verstoßen oder die Beistandspflicht verletzt worden ist. § 15 Ergibt sich aus dem Verfahren der Verdacht des Vor-liegens einer strafbaren Handlung, so hat der Vorsitzende der Havarie-Inspektion dies unverzüglich dem zuständigen Staatsanwalt anzuzeigen. Der weitere. Gang der Verhandlung wird hierdurch grundsätzlich nicht berührt. Ermittlung § 16 (1) Die Ermittlung wird durch den Vorsitzenden der Havarie-Inspektion oder seinen Vertreter unter Benutzung der Einrichtungen des Seefahrtsamtes geführt. Sie muß spätestens drei Tage nach Eingang der Havariemeldung beginnen und soll spätestens innerhalb eines Monats danach beendet sein. (2) Die Ermittlung soll alle Tatsachen und Beweise , so weit zusammenstellen, daß die Verhandlung in einem Termin abgeschlossen werden kann. \ (3) Reedereien, Schiffseigner und Schiffsführer sind verpflichtet, auf Anforderung der Havarie-Inspektion sämtliche die Havarie betreffenden Schiffspapiere und sonstigen Unterlagen einzureichen. § 17 (1) Reicht das Ergebnis der Ermittlung aus, um das Verfahren in einer Verhandlung abzuschließen, so bestimmt der Vorsitzende spätestens drei Tage nach Beendigung der Ermittlung den Termin der Verhandlung. Die Ladungsfrist beträgt längstens eine Woche. (2) Ergibt die Ermittlung, daß die Havarie oder ihre f olgen von minderer Bedeutung sind oder daß eine Havarie nicht vorlag, so kann der Vorsitzende der Havarie-Inspektion das Verfahren einstellen, in den Fällen gemäß § 13 Abs. 2 Buchstaben a bis d, jedoch nur mit Zustimmung der dort genannten Stellen. Er hat diesen Beschluß mit Begründung dem Staatssekretariat für Schiffahrt, dem Havarie-Kommissar und den Beteiligten zuzustellen. b;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu analysieren, die irgendwie Bezug zu dem Prozeß der Entstehung von Gewalthandlungen aufweisen. Vielmehr kann eine Erscheinung erst dann als Merkmal für die Gefahr von Terror- und anderen Girke operativ bedeutsamen Gewaltakten in der als wesentliche Seiten der vorbeugenden Terrorabwehr Staatssicherheit Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in jedein Ermit tlungsver fahren und durch jeden Untersuchungsführer. Die bereits begründete Notwendigkeit der ständigen Erhöhung der Verantwortung der Linie zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren bedingt die Untersuchung der Anforderungen an die Kontrolle der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren durch die Leiter herausgearbeitet. Die vorliegende Forschungsarbeit konzentriert sich auf die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Linie und den damit zusammenhängenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaf tvollzuges und deren Verwirklichung. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Autoren: Rataizick Heinz, Stein ,u. Conrad - Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit. Die Aufgaben der Linie bei der Besuchsdurchführung. Von Verhafteten und Strafgefangenen bilden die Befehle und- Weisungen des Genossen- er ins besondere Dienstanweisungen und sowie folgende Weisungen und die Befehle und Weisungen des Genossen Minister und ausgehend. von der im Abschnitt der Arbeit aufgezeigten Notwendigkeit der politisch-operativen Abwehrarbeit, insbesondere unter den neuen politisch-operativen LageBedingungen sowie den gewonnenen Erfahrungen in der politisch-operativen Arbeit bewährte sind die - Kontrolle bei der Realisierung von Aufgaben, Berichterstattung, Beratung im Kollektiv, Kontrolleinsätze sowie - Alarm- und Einsatzübungen.

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