Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 1181

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 1181 (GBl. DDR 1953, S. 1181); Gesetzblatt Nr. 125 Ausgabetag: 28. November 1953 1181 Steilerabgabepreis nicht mitenthalten ist. Teillast- und Teilgutßchriften für Leihverpackung sind nicht vorzunehmen. (2) Bei der Berechnung des Abnutzungsbetrages sind die branchenüblichen Sätze der Wertminderung zugrunde zu legen. (3) Die Berechnung weiterer Gebühren und Pfandgelder sowie die Erteilung von Gutschriften ist unzulässig. § 3 (1) Für den Leihverkehr mit Gewebesäcken gilt an Stelle der im § 2 Abs. 2 getroffenen Bestimmung folgende Regelung: Der Lieferer gesackter Ware ist berechtigt, dem Empfänger für die Zurverfügungstellung der Säcke ein nicht abwälzbares Entgelt wie folgt zu berechnen: für den 1. bis 14. Tag kein Entgelt, ab 15. Tag 0,02 DM je Tag und Sack. Die gleiche Regelung gilt für die VdgB (Bäuerliche Handelsgenossenschaften) e. G., MTS und die DSG-Handelszentrale, wenn sie landwirtschaftlichen Betrieben für Erfassungszwecke Säcke zur Verfügung stellen. (2) Bei Lieferung von Zucker, Mehl und Nährmitteln sowie Futter- und Zuckerrübensamen und Futtermitteln in Leihsäcken ist das Entgelt von 0,02 DM je Tag und Sack erst vom 22. Tage an zu berechnen. (3) Bei Lieferung von Waren in Leihsäcken an Großhandelsbetriebe verlängern sich die vorstehend im Absatz 1 und 2 festgelegten Fristen, für die das Entgelt von 0,02 DM nicht erhoben werden darf, um weitere 14 Tage. (4) Das Entgelt wird für die Uberlassungsdauer der Gewebesäcke berechnet. Sie endet mit dem Tage der Rücksendung an den Lieferer, es sei denn, daß sich die Rückgabefrist gemäß § 6 Abs. 4 verlängert. (5) Säcke dürfen für andere als die vorgesehenen Zwecke nicht verwendet werden. § 4 Jeder Empfänger verpackter Ware ist verpflichtet, die ihm zugehende Leihverpackung pfleglich zu behandeln. Er haftet dem Lieferanten gegenüber für alle Wertminderungen der Verpackungsmittel, die während der Überlassungsdauer durch den Empfänger infolge unsachgemäßer und fahrlässiger Behandlung entstehen. § 5 Lieferanten und Empfänger haben über den Versand und den Rücklauf sowohl ihrer eigenen als auch der ihnen leihweise überlassenen fremden Verpackungsmittel Aufzeichnungen zu führen, aus denen mindestens folgende Angaben ersichtlich sein müssen: a) Datum des Versandes, b) Art der Lieferung und Lieferungsnummer, c) Art und Abmessung oder Gewicht der geliehenen Verpackungsmittel, d) letzter Tag der Rückgabefrist, e) Datum der Rücksendung des Leergutes, f) Datum des Eingangs der Leersendung beim Lieferanten, g) Berechnung der Gebühren gemäß § 2 Absätze 1 und 2, Angabe nur und § 3 Absätze 1 bis 4, bei Lieferant h) zu berechnende Vertragsstrafe, i) Datum und Nummer der Vertragsstrafenrechnung. § 6 (1) Jeder Empfänger verpackter Ware ist verpflichtet, die ihm zugehende Leihverpackung innerhalb einer bestimmten Frist zurückzusenden. Diese Frist beträgt: a) für Großhandelsbetriebe 45 Tage, b) für alle übrigen Betriebe 30 Tage. ■ Die Frist beginnt mit dem Tage des Versandes der Ware durch den Lieferer; se ist gewahrt, wenn die Verpackung am letzten Tage der Frist zum Rückversand gegeben wird. (2) Die Rückgabefrist für Gewebesäcke wird wie folgt festgelegt: a) für landwirtschaftliche und gärtnerische Betriebe zwei Wochen, b) für Einzelhandel drei Wochen, c) von industriellen Verarbeitungsbetrieben und Handwerksbetrieben sowie VdgB (Bäuerliche Handelsgenossenschaften) e. G., MTS, DSG-Handels-zentrale und Handwerksgenossenschaften innerhalb von vier Wochen, c) für Großhandelsbetriebe sechs Wochen. (3) Ausgenommen hiervon sind Leihverpackungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Frischwaren der Lebensmittelindustrie. Für diese Leihverpackungen erlassen das Staatssekretariat für Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse und das Ministerium für Lebensmittelindustrie Sonderregelungen. (4) Die Rückgabefrist verlängert sich, wenn der Empfänger auf Grund einer schriftlichen Einlagerungs-Anweisung durch die Räte der Kreise oder Räte der Bezirke verhindert ist, die vorgeschriebene Frist für die Rückgabe der Verpackungsmittel einzuhalten. Er hat den Lieferanten über die Verzögerung in der Rückgabe der Verpackungsmittel unverzüglich nach Bekanntwerden der Einlagerungsanweisung schriftlich zu unterrichten. Die Rückgabefrist verlängert sich in diesem Falle um die Zeit, in der vom Empfänger über die Ver- Packung nicht verfügt werden konnte. (5) Die Vertragspartner können bei Abschluß eines Vertrages kürzere Rückgabefristen vereinbaren. Eine Erweiterung der festgelegten Rückgabefristen in besonderen Fällen kann nur durch das für den Lieferbetrieb zuständige Ministerium bzw. für die örtliche Wirtschaft durch die Räte der Bezirke oder Räte der Kreise erfolgen. (6) Soweit nicht für bestimmte Erzeugnisse durch gesetzliche Bestimmungen eine andere Regelung getroffen wurde oder getroffen vnrd, trägt der Empfänger der Ware das Risiko und die Kosten für die Rücksendung der Leihverpackung bis zum Bestimmungsort (frei Station). c;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

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