Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 1143

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 1143 (GBl. DDR 1953, S. 1143); Gesetzblatt Nr. 121 Ausgabetag: 17. November 1953 1143 (2) Um eine schnelle und gerechte Auswertung der Unterlagen zu garantieren, können unvollständige oder nach dem Einreichungstermin eingehende Vorschläge nicht berücksichtigt werden. Kategorie III: Handel und Versorgung Erlassung und Aufkauf Deutscher Innen- und Außenhandel § 3 Die übergeordneten Wirtschaftsorgane überprüfen gemeinsam mit den Gewerkschaften die Vorschläge in den Betrieben und fertigen hierüber ein Protokoll an, das Bestandteil der Beurteilungsunterlagen für die Verleihung der Auszeichnungen ist. § 4 Die Vorschläge für Einzelauszeichnungen sind durch Charakteristiken, die eine fachliche und gesellschaftliche Beurteilung ermöglichen, zu vervollständigen. § 5 Der Ministerpräsident und der Ministerrat beauftragen die Minister, Staatssekretäre und Vorsitzenden der Räte der Bezirke, die Auszeichnungen in ihrem Namen vorzunehmen. II. * Kollektivauszeichnungen Wanderfahne des Ministerrates § 6 In folgenden Industrie- und Wirtschaftszweigen sowie Industriegruppen wird an die Sieger im Wettbewerb der volkseigenen und gleichgestellten Betriebe gemäß § 11 Abs. 1 der Ordnung vom 1. November 1953 der Auszeichnungen in der Aktivisten- und Wettbewerbsbewegung in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 1133) die Wanderfahne des Ministeriums und die Ehrenurkunde „Republiksieger im Wettbewerb“ verliehen. Kategorie I: Steinkohlenbergbau Braunkohlenbergbau Brikettfabriken Schwelereien u. Kokereien Kalibergbau Schiefer- u. Kaolinbergbau Bergbaumaschinenbetriebe und Zentralwerkstätten Wismut-Untertagebetriebe Wismut-Ubertagebetriebe Wismut-Aufbereitungsbetriebe Erzbergbau Eisen- und Stahlindustrie Nichteisenmetallindustrie Kraftwerke Anorganische Chemie Ausrüstung für Schwerindustrie Energie-, Kraftmaschinen-u. Werkzeugmaschinenbau Ausrüstung für Chemie-, Keramik- u. Nahrungsmittel-, Textil- u. polygraphische Industrie Baustofferzeugende Industrie Feuerfeste Industrie und Ofenbaubetriebe Schiffbau Reichsbahnaufcbesserungs- werke Bauindustrie Kategorie II: Traktoren- und Landmaschinenbau Allgemeiner Maschinenbau Elektrotechnik Feinmechanik und Optik Organische Chemie, chem.-techn. Produktion und chemische Leichtindustrie Gaswerke Wasserwirtschaft (Wasser-u. Entwässerungswerke) MTS Volkseigene Güter Forstwirtschaft Textil und Bekleidung Leder Holz- und Kulturwaren Polygraphische Industrie Glas und Keramik Fleisch und Fette Pflanzliche Erzeugnisse Fischwirtschaft Genußmittelindustrie Pharmazeutische Industrie Schiffahrt Reichsbahnbezirke Kraftverkehr und Straßenwesen Post Fernmeldewesen örtliche Verkehrs- und Reparaturbetriebe § 7 Grundlage für die Verleihung der Wanderfahne des Ministerrates ist der Vorschlag des Betriebes gemäß Anlage 1 dieser Verfahrensordnung mit den geforderten Urkunden, das Überprüfungsprotokoll gemäß Anlage 2 dieser Verfahrensordnung, \ \ Siegel und die Unterschrift des Ministers oder Staatssekretärs sowie des 1. Vorsitzenden des Zentralvorstandes der Industriegewerkschaft oder Gewerkschaft oder seines Vertreters. § 8 (1) Die Betriebe reichen ihre Vorschläge bei ihrem Ministerium oder Staatssekretariat bis zum zweiten Tage nach dem jeweiligen festgelegten Einreichungstermin für den Kontrollbericht ein. (2) Die Ministerien und Staatssekretariate prüfen im Einvernehmen mit den Zentral Vorständen der Industriegewerkschaften und Gewerkschaften die Vorschläge in den Betrieben. Ihre Vorschläge für die Auszeichnung mit der Wanderfahne des Ministerrates sind bis zum zehnten Tag nach dem Einreichungstermin der Betriebe dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes zu übergeben. (3) Der Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes schlägt über das Ministerium für Arbeit dem Ministerrat die Siegerbetriebe zur Auszeichnung vor. § 9 Die mit der Verleihung der Wanderfahne des Ministerrates zu gewährenden Prämien sind gemäß Anlage 3v dieser Verfahrensordnung festgelegt. § 10 (1) Erhält ein Betrieb nach dem I., II., III. und IV. Quartal des Planjahres hintereinander die Wanderfahne des Ministerrates, so verbleibt die Wanderfahne endgültig bei dem Betrieb. In diesem Falle wird vom Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik eine neue Wanderfahne verliehen. (2) Die Betriebe berichten dem Ministerium für Arbeit über die ordnungsgemäße Verwendung der ihnen mit der Verleihung der Wanderfahne des Ministerrates übergebenen Prämie bis spätestens 30 Tage nach der Auszeichnung. Wanderfahne des Ministeriums und S t a a t s s e k r e t a r i a t s § 11. Grundlage für die Verleihung der Wanderfahne des Ministeriums oder Staatssekretariats ist der Vorschlag des Betriebes gemäß Anlage 1 dieser Verfahrensordnung und die geforderten Urkunden, sowie die gemeinsame Überprüfung des Betriebes durch das Ministerium oder Staatssekretariat und den Zentralvorstand der Industriegewerkschaft oder Gewerkschaft (Anlage 2).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Leitungstätigkeit in der Linie. Die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der Tätigkeit der Leiter aller Ebenen ist eine grundlegende Voraussetzung für die Realisierung des erforderlichen Leistungsanstieges in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu : Trotz Begründung des Verdachts einer Straftat kann es unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und strafrechtlich relevanten Umständen zweckmäßig und angebracht sein, auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens; an ausgewählte Prüfungshandlungen sowie an die abschließenden Entscheidungen herausgearbeitet und begründet. Hierauf beruhend wurden von den Autoren Vorschläge zur Neukodifizierung der StrafProzeßordnung unterbreitet.

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