Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 1110

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 1110 (GBl. DDR 1953, S. 1110); 1110 Gesetzblatt Nr. 119 Ausgabetag: 12. November 1953 vom Kapitän zu unterschreiben. Auf See ist außerdem jeweils der Zeitraum einer Wache von dem für die Wache Verantwortlichen zu* unterschreiben. (4) Das Deviationstagebuch muß nach der letzten Eintragung mindestens ein Jahr an Bord aufbewahrt werden. (5) Das Schiffstagebuch ist fünf Jahre lang, vom Tage der letzten Eintragung gerechnet, entweder an Bord oder bei dem Eigentümer des Schiffes an Land auf-zubewahrei* § 4 Maschinentagebuch (1) Das Maschinentagebuch ist auf Schiffen, auf denen die Hauptmaschine eine Dampfmaschine ist, nach dem Muster in Anlage 2 auf Schiffen mit Mo-/ toren bis zu 250 PS Wellenleistung nach dem Muster in Anlage 3 und auf Schiffen mit Motoren von mehr / als 250 PS Wellenleistung nach dem Muster in Anklage 4 zu führen. Für besondere Maschinenanlagen * können andere Muster vorgeschrieben werden. (2) Die Vorschriften des § 3 Absätze 1 bis 3 und Abs. 5 gelten für die Führung des Maschinentagebuches entsprechend. Dabei sollen die Uhrzeiten für Beginn der Heise und für sonstige erhebliche Begebenheiten, die den gesamten Schiffsbetrieb betreffen, übereinstimmen. (3) Verantwortlich für die ordnungsgemäße Führung des Maschinentagebuches ist der Leiter der Maschinenanlage. Die Eintragungen in das Maschinentagebuch sind grundsätzlich von dem jeweiligen Wachmaschinisten zu unterschreiben. Außerdem sind vor jeder Reise die Eintragungen über Betriebsfähigkeit land Betriebssicherheit und während der Reise der Tagesablauf von dem Leiter der Maschinenanlage zu unter- . schreiben. (4) Auf jedem Schiff, auf dem die Maschine nicht von der Brücke aus bedient werden kann, ist neben dem Maschinentagebuch ein Manöverbuch zu führen. Das Manöverbuch ist formlos zu führen und während der Reise in unmittelbarer Nähe des Maschinentelegraphen aufzubewahren. § 5 Funktagebuch (1) Das Funktagebuch ist nach dem Muster in Anklage 5 zu führen. S (2) Nähere Anweisungen über die Führung des Funktagebuches erläßt das Ministerium für Post- und Fernmeldewesen. § 6 Funkbeschickungstagebuch (1) Das Funkbeschickungstagebuch ist nach dem /Muster in Anlage 6 zu führen. (2) Sämtliche Peilungen, deren Ergebnis im Schiffstagebuch eingetragen wird, sind im Funkbeschickungstagebuch auszuwerten. § 7 Deviationstagebuch (1) Das Deviationstagebuch ist nach dem Muster in Anlage 7 zu führen. / (2) Auf jedem neu eingesteuerten Kurs ist mindestens eine Deviationsbestimmung zu machen, sofecn die atmosphärischen Bedingungen dies zulassen. (3) Auf allen Kursen, die längere Zeit beibehalten werden, sind täglich mindestens drei Deviations bestim-mungen vorzunehmen. § 8 Chronometerbuch (1) Das Chronometerbüch ist nach dem Muster in Anlage 8 zu führen. (2) Im Hafen sind mindestens einmal wöchentlich und während der Reise mindestens jeden zweiten Tag Chronometerstandbestimmungen durchzuführen. \ (3) Der Gang des Chronometers ist als Durchschnittswert der letzten 12 Standbestimmungen festzusetzen. § 9 Strafbestimmungen (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig als Kapitän oder Schiffsoffizier den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit einer Ordnungsstrafe bis zu 300 DM bestraft, soweit nicht nach anderen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist. (2) Zuständig für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens ist das Seefahrtsamt. Die Vollstreckung des Ordnungsstrafbescheides und der Kosten erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren. (3) Gegen den Ordnungsstrafbescheid steht dem Betroffenen die Beschwerde an das Staatssekretariat für Schiffahrt zu. (4) Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ordnungsstrafbescheides beim Seefahrtsamt schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu erklären. Durch Einlegung der Beschwerde beim Staatssekretariat für Schiffahrt wird die Frist gewahrt (5) Erachtet das Seefahrtsamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde an das Staatssekretariat für Schiffahrt weiterzureichen. Dieses entscheidet endgültig. § 10 Durchführungsbestimmungen Durchführungsbestimmungen erläßt das Staatssekretariat für Schiffahrt. § 11 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1953 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten alle Bestimmungen, die dieser Verordnung entgegenstehen, außer Kraft. Berlin, den 29. Oktober 1953 Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Staatssekretariat Der Ministerpräsident für $5chiffahrt Grotewohl Heß Stellvertreter des Staatssekretärs;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 1110 (GBl. DDR 1953, S. 1110) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 1110 (GBl. DDR 1953, S. 1110)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach durchgeführten Prüfungshandlungen ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsverfahrens.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X