Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 1042

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 1042 (GBl. DDR 1953, S. 1042); 1042 Gesetzblatt Nr. 108 Ausgabetag: 19. Oktober 1953 rung im Jahre der Überführung des Lichtspieltheaters in das Volkseigentum versteuert worden wäre. (2) Der aus der Nettoentschädigungsforderung gemäß Abs. 1 sich ergebende Veräußerungsgewinn ist von der Einkommensteuer/Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit (3) Die nach § 4 vorstehender Verordnung zu gewährenden Zinsen sind von der Nettoentschädigungsforderung zu berechnen und dieser zuzuschlagen (verzinste Nettoentschädigungsforderung). (4) Die verzinste Nettoentschädigungsforderung ist die Entschädigungsforderung im Sinne der §§ 5 ff. vorstehender Verordnung. (5) Der Feststellungsbescheid gemäß § 2 Abs. 2 vorstehender Verordnung hat die Berechnung der Entschädigungsforderung nach Absätzen 1 bis 3 zu enthalten. (6) In dem Feststellungsbescheid ist von dem Entschädigungsberechtigten die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung darüber zu verlangen, ob bzw. inwieweit Forderungen gemäß § 6 Abs. 2 vorstehender Verordnung gegen ihn bestehen. Dabei ist der Entschädigungsberechtigte gleichzeitig zur Angabe eines Kontos bei einer Sparkasse im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik oder des demokratischen Sektors von Groß-Berlin aufzufordern, auf das ein auf ihn gemäß § 5 Buchst, a vorstehender Verordnung entfallender Baranteil überwiesen werden kann. § 2 Anrechnung auf die Barleistung (1) Als Entschädigung bereits gezahlte Teilbeträge werden auf die Barleistung gemäß § 5 Buchst a vorstehender Verordnung angerechnet. Der über die Barleistung hinausgehende Teil der bereits geleisteten Barzahlungen wird auf den durch Eintragung eines Sparguthabens nach § 5 Buchst, b vorstehender Verordnung abzugeltenden Teil der Entschädigungsforderung angerechnet. (2) Bei der Berechnung der Zinsen nach § 4 vorstehender Verordnung dürfen die als Entschädigung bereits gezahlten Teilbeträge nur für den Zeitraum bis zu ihrer Auszahlung berücksichtigt werden. § 3 Liste der Entschädigungsberechtigten Die Räte der Kreise Abteilung Finanzen haben innerhalb von acht Wochen nach Inkrafttreten vorstehender Verordnung je eine Durchschrift der nach § 2 Abs. 2 vorstehender Verordnung zu erteilenden Feststellungsbescheide an den Rat des Bezirkes Abteilung Finanzen zu übersenden. Der letztere stellt auf Grund dieser Durchschriften eine Liste der Entschädigungsberechtigten unter Angabe von Namen und Anschriften zusammen. Diese Liste ist bei dem Rat des Bezirkes Abteilung Finanzen zur Einsichtnahme durch die Gläubiger der in § 6 Abs. 2 vorstehender Verordnung genannten Forderungen drei Wochen lang auszulegen. Die Gläubiger können während dieser Zeit Auskünfte über die Listen auch schriftlich einholen. Der Beginn der Auslegung ist unter Hinweis auf die Verordnung im Zentralblatt der Deutschen Demokratischen Republik bekanntzumachen. § 4 Haushalts- und finanzplangebundene Gläubiger des Entschädigungsberechtigten Die Gläubiger der in § 6 Abs. 2 vorstehender Verordnung genannten Forderungen haben ihre Ansprüche gegen den Entschädigungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach Bekanntmachung der Auslegung der Liste bei dem für die Feststellung der Entschädigungsforderung zuständigen Rat des Kreises Abteilung Finanzen anzumelden. § 5 Einwendungen des Entschädigungsberechtigten gegen angemeldete Forderungen (1) Der Rat des Kreises Abteilung Finanzen hat nach Ablauf der Anmeldefrist gemäß § 4 dem Entschädigungsberechtigten ein Verzeichnis derjenigen in seinem Falle angemeldeten Forderungen zuzustellen, die in der nach § 1 Abs. 6 durch den Entschädigungsberechtigten abzugebenden Erklärung fehlen oder in abweichender Höhe angegeben worden sind. (2) Der Entschädigungsberechtigte kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Verzeichnisses gegen solche Forderungen, die für den Fall des Rechtsstreites der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte unterliegen, beim Rat des Kreises Abteilung Finanzen Einwendungen schriftlich erheben. Auf das Recht, Einwendungen zu erheben, ist der Entschädigungsberechtigte unter Angabe der Frist bei der Zustellung des Verzeichnisses besonders hinzuweisen. (3) Die Gläubiger, gegen deren Forderungen Einwendungen erhoben worden sind, sind durch die Abteilung Finanzen unverzüglich unter besonderem Hinweis auf § 6 Abs. 5 entsprechend zu benachrichtigen. § 6 Behandlung der gemeldeten Forderungen (1) Die nach § 4 angemeldeten oder durch Erklärung des Entschädigungsberechtigten ermittelten Forderungen (§ 1 Abs. 6) werden durch den Rat des Kreises Abteilung Finanzen gegen die Entschädigungsforderung aufgerechnet. Die Gläubiger der Forderungen, mit denen aufgerechnet worden ist, sind entsprechend zu unterrichten. Mit Forderungen, gegen die Einwendungen erhoben worden sind, wird nicht aufgerechnet, es sei denn, daß nachträglich ein Nachweis gemäß Abs. 4 erbracht wird. (2) Hat der Entschädigungsberechtigte nach § 5 Abs. 2 Einwendungen erhoben, so ist der auf die bestrittene Forderung entfallende Teil der Entschädigungsforderung durch die Abteilung Finanzen einzubehalten, solange nicht feststeht, ob der strittige Betrag dem Gläubiger gemäß § 4 oder dem Entschädigungsberechtigten gutzubringen ist Die Befriedigung des Entschädigungsberechtigten erfährt hierdurch im übrigen keinen Aufschub. (3) Weist der Entschädigungsberechtigte der Abteilung Finanzen nach, daß die bestrittene Forderung nicht besteht, so ist der bisher strittige Betrag dem für den Entschädigungsberechtigten nach § 5 Buchst, b vorstehender Verordnung eingetragenen Sparguthaben zuzuschreiben. Wurde der bisher strittige Betrag vom Baranteil einbehalten, so ist er dem Entschädigungsberechtigten nach § 5 Buchst, a vorstehender Verordnung zu überweisen. (4) Weist der Gläubiger der bestrittenen Forderung der Abteilung Finanzen nach, daß die Forderung zu Recht besteht, so ist der bisher bestrittene Betrag dem Gläubiger zur weiteren Verwendung nach Abs. 6 gutzubringen. (5) Wird ein Nachweis nach Absätzen 3 oder 4, der auf Verlangen der Abteilung Finanzen durch Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung zu führen ist, innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Benachrichtigung gemäß § 5 Abs. 3 nicht erbracht, so verbleibt der strittige Betrag dem Staatshaushalt. Die Frist von sechs Monaten kann auf Antrag durch die Abteilung Finanzen verlängert werden.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 1042 (GBl. DDR 1953, S. 1042) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 1042 (GBl. DDR 1953, S. 1042)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den Bezirksverwaltungen gewissenhaft untersuchen, welche, wesentlichen Handlungen, Vorkommnisse und Erseheinungen - natürlich unter Berücksichtigung der bisher vorliegenden Erkenntnisse absehbaren Entwicklungen - auf den jeweiligen Transitstrecken auftreten können.

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