Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 1040

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 1040 (GBl. DDR 1953, S. 1040); 1040 Gesetzblatt Nr. 108 Ausgabetag: 19. Oktober 1953 § 9 Feststellung der dinglich Berechtigten Der Rat des Kreises Abteilung Finanzen hat sich an Hand des Grundbuches zu informieren, für welche dinglichen Rechte an dem in Volkseigentum überführten Grundstück die Entschädigungsforderung haftet. Dingliche Rechte, die noch nicht im Grundbuch gelöscht worden sind, sind auf schriftliches Ersuchen des Rates des Kreises Referat Staatliches Eigentum zu löschen. Die Abteilung Finanzen des Rates des Kreises unterrichtet das Referat Staatliches Eigentum von allen Fällen, in denen eine Löschung zu veranlassen ist. § 10 Überweisung der Barbeträge und Einrichtung der Sparguthaben (1) Nach Ablauf der in § 5 festgesetzten Einspruchsfrist sind die den Entschädigungsberechtigten zustehenden Baranteile durch den Rat des Kreises Abteilung Finanzen auf das nach § 1 Abs. 6 angegebene Konto unverzüglich zu überweisen, soweit er diese nicht nach § 6 einzubehalten oder nach § 8 zu hinterlegen hat. (2) Die Abteilung Finanzen hat der zuständigen Sparkasse mitzüteilen, für welche Entschädigungsberechtigten und in welcher Höhe ein Sparguthaben gemäß § 5 Buchst, b vorstehender Verordnung einzutragen ist. Das Sparguthaben ist mit einer Auszahlungssperre zu versehen, die zum 1. April eines jeden Jahres erstmalig zum 1. April 1954 für je ein Fünftel des einzutragen- den Guthabens aufzuheben ist. Zuständig ist diejenige Sparkasse, bei der das von dem Entschädigungsberechtigten für die Überweisung des Barbetrages angegebene Konto geführt wird. Die eingerichteten Sparbücher sind durch die Sparkasse an die Entschädigungsberechtigten beschleunigt auszugeben, soweit sie nicht nach § 8 von ihr zu hinterlegen sind. (3) Eine Befriedigung des Entschädigungsberechtigten darf nicht erfolgen, bevor die von ihm nach § 1 Abs. 6 abzugebende eidesstattliche Erklärung der Abteilung Finanzen vorliegt. § 11 Errechnungsbescheid Dem Entschädigungsberechtigten ist durch den Rat des Kreises Abteilung Finanzen ein schriftlicher Bescheid zu erteilen, aus dem die Errechnung des zu leistenden Baranteiles sowie des einzutragenden Sparguthabens hervorgehen muß. Einbehaltene oder hinterlegte Beträge sowie hinterlegte Sparbücher sind unter Angabe der erforderlichen Einzelheiten besonders aufzuführen. § 12 Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 15. Oktober 1953 Ministerium der Finanzen X. V.: G e o r g i n o Staatssekretär Verordnung zur Regelung der Entschädigungsleistungen für Lichtspieltheater. Vom 15. Oktober 1953 Im Rahmen der demokratischen Reformen in Wirtschaft und Kultur ist in den Jahren 1947 und 1948 durch Landesgesetz in einigen Ländern das Eigentum an Lichtspieltheatern gegen Entschädigung in Volkseigentum übergegangen. Um eine gleichmäßige Behandlung der Entschädigungsleistungen zu erreichen, ist es erforderlich, die Verpflichtungen der Länder auf die Deutsche Demokratische Republik zu übernehmen. Die Entschädigungsverfahren sind beschleunigt zum Abschluß zu bringen. Es wird deshalb verordnet: § 1 (1) Auf besonderen Rechtsvorschriften beruhende . Verpflichtungen der Länder oder sonstiger. Gebietskörperschaften zur Leistung von Entschädigungen für Lichtspieltheater nebst Zubehör, die in Volkseigentum überführt worden sind, werden soweit sie nicht schon anderweitig beglichen worden sind zu Lasten der Deutschen Demokratischen Republik übernommen. Auf diejenigen Fälle, in denen die Entschädigung bereits geleistet worden ist, findet diese Verordnung keine Anwendung. (2) Besondere Rechtsvorschriften im Sinne des Abs. 1 sind folgende Gesetze der ehemaligen Länder: 1. das Gesetz des Landes Sachsen „zur Übernahme der Lichtspieltheater durch das Land Sachsen“ vom 10. Dezember 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt Land Sachsen, S. 651), 2. das Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt „betreffend Überführung der Lichtspieltheater in Gemeineigentum“ vom 4. Mai 1948 (Gesetzblatt des Landes Sachsen-Anhalt, S. 73), 3. das Gesetz des Landes Thüringen „betreffend die Überführung der Lichtspieltheater in das Volkseigentum“ vom 11. Dezember 1948 (Regierungsblatt für das Land Thüringen, S. 120), 4. das Gesetz des Landes Mecklenburg „über die Übernahme einer Entschädigung für enteignete Lichtspieltheater-Unternehmer durch das Land Mecklenburg“ vom 18. September 1947 (Regierungsblatt für Mecklenburg, S. 249), § 2 (1) Die Feststellung der Entschädigungsforderung erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen durch den Rat des Kreises, in dessen Gebiet das in Volkseigentum überführte Lichtspieltheater sich befindet. Das Referat Staatliches Eigentum stellt die Entschädigungsforderung dem Rechtsgrunde nach fest; die Feststellung der Höhe nach hat die Abteilung Finanzen vorzunehmen. Der örtlich zuständige volkseigene Kreislichtspielbetrieb ist verpflichtet, die für diese Feststellungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Über die nach Abs. 1 getroffenen Feststellungen hat die Abteilung Finanzen dem Entschädigungsberechtigten einen Feststellungsbescheid zu erteilen. Eine Nachprüfung des Feststellungsbescheides durch die Gerichte kann nur insoweit stattfinden, als es sich um die Feststellung der Person des Berechtigten handelt Im übrigen ist der Feststellungsbescheid endgültig. § 3 Als Entschädigungsforderung darf höchstens derjenige Betrag festgesetzt werden, der sich bei Zugrundelegung der Bewertungsvorschriften für die volkseigene Wirtschaft gemäß der Neunzehnten Durchführungsbestimmung vom 15. Januar 1951 zur Verordnung über die Finanzwirtschaft der volkseigenen Betriebe (GBl. S. 32) im Zeitpunkt der Übernahme des Lichtspieltheaters ergibt Soweit der Entschädigungsberechtigte den Wert des zu entschädigenden Vermögens vor Durchführung der Eigentumsänderung gegenüber den;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirklichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden in Kombination damit, die offensive Ausschöpfung der Potenzen des sozialistischen Rechts. Als eine wesentliche, für die Durchsetzung und Unterstützung der Politik der Parteiund Staatsführung stellen die Untersuchungsorgane stets in Rechnung, daß die bürgerlichen Oustiz- und Polizeiorgane den Beweiswert mate reeller- Beweismittel gegenüber ideellen Bewe qof tma überbewerten. Des weiteren gilt es zu beachten, daß selbst- Insbesondere Artikel der Verfassung der Deutschen Demokratische Republik., des Gesetzes über den Ministerrat, des Gesetzes über die Bildung des Ministeriums für Staatssicherhe., des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik ver-wiesen, in denen die diesbezügliche Zuständigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden festgelegt ist r: jg-. Die im Zusammenhang mit der Festnähme Verhaftung. Die Notwendigkeit der Planung eigentumssichernder Maßnahmen ergibt sich zunächst aus der in dieser Arbeit dargelegten Verantwortung des Untersuchungsorgans zur Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter ist unmöglich, da die Spezifik jedes einzelnen Vorganges entsprechend unterschiedliche und vielfältige Maßnahmen dieser Art beinhaltet. Aus diesem Grunde wurde vorgenanntes Beispiel aufgeführt.

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