Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 1038

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 1038 (GBl. DDR 1953, S. 1038); 1038 Gesetzblatt Nr. 108 Ausgabetag: 19. Oktober 1953 nach § 5 Buchst, b einzutragenden Sparguthabens; soweit dieses hierfür nicht ausreicht, ist der Baranteil gemäß § 5 Buchst, a heranzuziehen. (2) Forderungen im Sinne des Abs. 1 sind folgende: 1. Abgabenforderungen, 2. Forderungen auf Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen, 3. Forderungen haushaltsplangebundener Einrichtungen, 4. Forderungen der volkseigenen Kreditinstitute sowie der übrigen Rechtsträger aus dem Bereich der volkseigenen Wirtschaft gemäß der Neunzehnten Durchführungsbestimmung vom 15. Januar 1951 zur Verordnung über die Finanzwirtschaft der volkseigenen Betriebe (GBl. S. 32). (3) Die Aufrechnung ist nicht zulässig, soweit die Entschädigungsforderung für Rechte Dritter haftet, die vor der volkseigenen Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, entstanden sind. § 7 (1) Ist ein nach den Bestimmungen des § 1 in Volkseigentum .überführtes Grundstück mit dinglichen Rechten Dritter belastet und sind die damit verbundenen Verpflichtungen bei Überführung in Volkseigentum durch den Rechtsträger nicht übernommen worden, so haftet die Entschädigungsforderung an Stelle des Grundstückes für solche Rechte. (2) Von Verpflichtungen, die durch den Rechtsträger übernommen worden sind, wird der frühere Eigentümer befreit. Für diese Verpflichtungen hat der Rechtsträger den Zins- und Tilgungsdienst vom Zeitpunkt der Übernahme ab zu leisten. § 8 Haftet die Entschädigungsforderung nach § 7 Abs. 1 für Rechte Dritter, so sind der Baranteil und das nach § 5 Buchst, b einzurichtende Sparbuch zugunsten des Entschädigungsberechtigten und der Dritten bei dem Staatlichen Notariat des Kreises zu hinterlegen, in dessen Gebiet die 'in Volkseigentum überführten Bodenschätze, Bergbaubetriebe, Heil- und Mineralquellen belegen sind. § 9 Von Verbindlichkeiten, die in unmittelbarem betrieblichen Zusammenhang mit den in Volkseigentum überführten Vermögenswerten stehen und die durch den Rechtsträger nicht übernommen worden sind, kann sich der frühere Eigentümer befreien, indem er das nach § 5 Buchst, b einzutragende Sparguthaben ganz oder teilweise an Erfüllungs Statt abtritt. § 10 Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz und dem Staatssekretariat für Innere Angelegenheiten. § 11 Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 15. Oktober 1953 Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Der Ministerpräsident Ministerium der Finanzen Grotewohl I. V.: Georgino Staatssekretär Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Regelung der Entschädigungsleistungen für Bodenschätze, Bergbaubetriebe sowie Heil- und Mineralquellen. Vom 15. Oktober 1953 Auf Grund des § 10 der Verordnung vom 15. Oktober 1953 zur Regelung der Entschädigungsleistungen für Bodenschätze, Bergbaubetriebe sowie Heil- und Mineralquellen wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz und dem Staatssekretariat für Innere Angelegenheiten folgendes bestimmt: § 1 (1) Von der nach den §§ 2 und 3 vorstehender Verordnung festgestellten Entschädigungsforderung (Brutto-entschädiguogsforderung) sind zur Ermittlung der Nettoentschädigungsforderung abzusetzen: 1. die Verpflichtungen des früheren Eigentümers der in Volkseigentum überführten Bergbaubetriebe sowie Heil- und Mineralquellen, soweit sie von dem Rechtsträger übernommen worden sind, 2. die Einkommensteuer/Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, die sich für den Veräußerungsgewinn ergeben hätte, wenn die Bruttoentschädigungsforderung im Jahre der Überführung der Bergbaubetriebe sowie Heil- und Mineralquellen in das Volkseigentum versteuert worden wäre. (2) Der aus der Nettoentschädigungsforderung gemäß Abs. 1 sich ergebende Veräußerungsgewinn ist von der Einkommensteuer/Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. (3) Die nach § 4 vorstehender Verordnung zu gewährenden Zinsen sind von der Nettoentschädigungsforderung zu berechnen und dieser zuzuschlagen (verzinste Nettoentschädigungsforderung). (4) Die verzinste Nettoentschädigungsforderung ist die Entschädigungsforderung im Sinne der §§ 5 ff. vorstehender Verordnung. (5) Der Feststellungsbescheid gemäß § 2 Abs. 2 vorstehender Verordnung hat die Berechnung der Entschädigungsforderung nach Absätzen 1 bis 3 zu enthalten. (6) In dem Feststellungsbescheid ist von dem Entschädigungsberechtigten die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung an den zuständigen Rat des Kreises Abteilung Finanzen darüber zu verlangen, ob bzw. inwieweit Forderungen gemäß § 6 Abs. 2 vorstehender Verordnung gegen ihn bestehen. Dabei ist der Entschädigungsberechtigte gleichzeitig zur Angabe eines Kontos bei einer Sparkasse im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik oder des demokratischen Sektors von Groß-Berlin aufzufordern, auf das ein auf ihn gemäß § 5 Buchst, a vorstehender Verordnung entfallender Baranteil überwiesen werden kann. Das Konto ist dem zuständigen Rat des Kreises Abteilung Finanzen anzugeben. (7) Für die Feststellung der Entschädigungsforderung gemäß § 2 Abs. 1 vorstehender Verordnung ist der Rat des Kreises zuständig, in dessen Gebiet die in Volkseigentum überführten Vermögenswerte belegen sind. Von welcher Abteilung des Rates des Kreises diese Aufgaben durchzuführen sind, wird durch den Vorsitzenden bestimmt. Die danach zuständige Abteilung hat dem Rat des Bezirkes Abteilung Finanzen innerhalb von acht Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung eine Durchschrift des Feststellungsbescheides zu übersenden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter der nhe führen gründlich zu prüfen und mit Entscheidungsvor lägen den Leitern der Hauptabteilungen selbstän digen Abteil Bezirksverwaltungen zur Bestätigung einzureichen.

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