Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 1037

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 1037 (GBl. DDR 1953, S. 1037); Gesetzblatt Nr. 108 Ausgabetag: 19. Oktober 1953 1037 Verordnung zur Regelung der Entschädigungsleistungen für Bodenschätze, Bergbaubetriebe sowie Heil- und Mineralquellen. Vom 15. Oktober 1953 Im Rahmen der demokratischen Reformen in der Wirtschaft und zur Verbesserung der sozialen Einrichtungen für die Werktätigen ist im Jahre 1947 dui ch entsprechende Gesetze der Länder der Deutschen Demokratischen Republik das Eigentum an Bodenschätzen, Bergbaubetrieben sowie Heil- und Mineralquellen in Volkseigentum übergegangen. Soweit diese gesetzlichen Regelungen eine Entschädigung in Geld für die ehemaligen Eigentümer vorsehen, werden die daraus entstehenden Verpflichtungen der Länder auf die Deutsche Demokratische Republik übernommen. Die Entschädigungsverfahren sind beschleunigt zum Abschluß zu bringen. Es wird deshalb § 1 (1) Sind durch Gesetze der Länder der Deutschen Demokratischen Republik Bodenschätze, Bergbaubetriebe sowie Heil- und Mineralquellen in Volkseigentum überführt worden, so werden die daraus entstehenden Verpflichtungen der Länder, soweit sie nicht schon anderweitig beglichen worden sind, zu Lasten der Deutschen Demokratischen Republik übernommen, wenn diese Gesetze eine Entschädigung in Geld für die ehemaligen Eigentümer vorsehen. (2) Gesetze im Sinne des Abs. 1 sind folgende: 1. Gesetz des Landes Sachsen „über die Überführung von Bergwerken und Bodenschätzen in das Eigentum des Landes Sachsen“ vom 8. Mai 1947 (Gesetze, Befehle, Verordnungen, Bekanntmachungen, veröffentlicht durch die Landesregierung Sachsen, S. 202), 2. Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt „über die Enteignung der Bodenschätze“ vom 30. Mai 1947 (Gesetzblatt der Provinz Sachsen-Anhalt, S. 87), 3. Gesetz des Landes Thüringen „zur Überführung der Bodenschätze und der Bergbaubetriebe in die Hände des Volkes“ vom 30. Mai 1947 (Regierungsblatt für das Land Thüringen, S. 53), 4. Gesetz des Landes Brandenburg „zur Überführung der Bodenschätze und Kohlenbergbaubetriebe in die Hand des Volkes“ vom 28. Juni 1947 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Provinzialregierung Mark Brandenburg, S. 15), 5. Gesetz des Landes Mecklenburg „über die Enteignung von Bodenschätzen (Bodenschatzgesetz)“ vom 28. Juni 1947 (Regierungsblatt für Mecklenburg, S. 143). (3) Für das Recht zur Aufsuchung (Schürfrecht) und zur Gewinnung von Bodenschätzen wird eine Entschädigung nicht gewährt. (4) Auf diejenigen Fälle, in denen die Entschädigung bereits geleistet wurde, findet diese Verordnung keine Anwendung. § 2 (1) Die Feststellung der Entschädigungsforderung für Bodenschätze, Bergbaubetriebe, Heil- und Mineralquellen, sowohl dem Rechtsgrunde als auch der Höhe nach, erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 1 Abs. 1 durch den Rat des Kreises. (2) Der Rat des Kreises hat dem Entschädigungsberechtigten einen Feststellungsbescheid zu erteilen. Eine Nachprüfung des Feststellungsbescheides durch die Gerichte kann nur insoweit stattfinden, als es sich um die Feststellung der Person des Berechtigten handelt. Im übrigen ist der Feststellungsbescheid endgültig. § 3 Als Entschädigungsforderung darf höchstens derjenige Betrag festgesetzt werden, der sich bei Zugrundelegung der Bewertungsvorschriften für die volkseigene Wirtschaft gemäß der Neunzehnten Durchfüh- rungsbestimmung vom 15. Januar 1951 zur Verordnung über die Finanzwirtschaft der volkseigenen Betriebe (GBl. S. 32) im Zeitpunkt der Übernahme der Bodenschätze, Bergbaubetriebe, Heil- und Mineralquellen ergibt. Soweit der Entschädigungsberechtigte den Wert des zu entschädigenden Vermögens vor Durchführung der Eigentumsänderung gegenüber den zuständigen Steuerorganen niedriger angegeben hat, gilt dieser Wert als Höchstgrenze. Für den sogenannten Geschäftsoder Firmenwert darf eine Entschädigung nicht gewährt werden. § 4 Die Entschädigungsforderung ist vom Zeitpunkt der Übernahme der Vermögenswerte an bis zu ihrer Befriedigung mit 4 °/o jährlich zu verzinsen. Zinseszinsen werden nicht berechnet. § 5 Die Entschädigungsforderungen werden wie folgt befriedigt: a) Entschädigungsforderungen bis zu 1000 DM werden sofort nach Abschluß des Feststellungsverfahrens in vollem Umfang durch Barleistung beglichen; bei Entschädigungsforderungen über 1000 DM wird für einen Betrag von 1000 DM in vollem Umfang, für den verbleibenden Rest eine Barleistung in Höhe von 10 % gewährt. Spitzenbeträge der Entschädigungsforderungen unter 100 DM .werden ebenfalls durch Barleistung beglichen. Eine Barleistung ist zu gewähren bis zum Gesamtbetrag von höchstens 3000 DM zuzüglich des Spitzenbetrages. Unter Barleistungen im Sinne dieser Verordnung sind Überweisungen auf freiverfügbare Konten bei einer Sparkasse im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik oder des demokratischen Sektors von Groß-Berlin zu verstehen. b) Die nicht in bar beglichenen Teile der'Entschädigungsforderungen werden durch Eintragung von Guthaben in Sparbüchern abgegolten, die auf Veranlassung des Rates des Kreises Abteilung Finanzen -r besonders einzurichten sind. Diese Guthaben sind ab 1. April 1954 mit einem Fünftel, ab 1. April jedes folgenden Jahres mit je einem weiteren Fünftel des einzutragenden Betrages für den Entschädigungsberechtigten frei verfügbar. Die eingetragenen Guthaben werden mit 4 -/o jährlich verzinst. Die Zinsbeträge sind uneingeschränkt verfügbar. In Hohe der einzutragenden Guthaben werden den Sparkassen die erforderlichen Mittel aus dem Staatshaushalt zur Verfügung gestellt. § 6 (1) Werden Forderungen der in Abs. 2 angegebenen Art gegen den Entschädigungsberechtigten geltend gemacht, so sind sie gegen die Entschädigungsforderung aufzurechnen. Die Aufrechnung erfolgt zu Lasten des;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter den Ziffern und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linien und haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Effektivierung der Untersuchungsarbeit. Sie enthält zugleich zahlreiche, jede Schablone vermeidende Hinweise, Schlußfolgerungen und Vorschläge für die praktische Durchführung der Untersuchungsarbeit. Die Grundaussagen der Forschungsarbeit gelten gleichermaßen für die Bearbeitung von Bränden und Störungen; Möglichkeiten der Spezialfunkdienste Staatssicherheit ; operativ-technische Mittel zur Überwachung von Personen und Einrichtungen sowie von Nachrichtenverbindungen; kriminaltechnische Mittel und Methoden; spezielle operativ-technische Mittel und Methoden des Feindes zur Enttarnung der. Diese Qualitätskriterien sind schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in allen Verantwortungsbereichen durchzusetzen. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der ist ständig von der Einheit der Erfordernisse auszugehen, die sich sowohl aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Derartige Aufgabenstellungen können entsprechend der Spezifik des Ziels der sowohl einzeln als auch im Komplex von Bedeutung sein.

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