Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 1035

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 1035 (GBl. DDR 1953, S. 1035); Gesetzblatt Nr. 108 Ausgabetag: 19. Oktober 1953 1035 Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz und den Staatssekretariaten für Innere Angelegenheiten und für Energie folgendes bestimmt: § 1 Feststellung der Höhe der Entschädigungsforderung (1) Von der nach den §§ 2 und 3 vorstehender Verordnung festgestellten Entschädigungsforderung (Bruttoentschädigungsforderung) sind zur Ermittlung der Nettoentschädigungsforderung abzusetzen: 1. die Verpflichtungen des früheren Eigentümers der in Volkseigentum überführten Energieanlagen, soweit sie von dem Rechtsträger übernommen worden sind, 2. die Einkommensteuer/Körperschaftst.euer und Gewerbesteuer, die sich für den Veräußerungsgewinn ergeben hätte, wenn die Bruttoentschädigungsforde-rung im Jahre der Überführung der Energieanlagen in das Volkseigentum versteuert worden wäre. (2) Der aus der Nettoentschädigungsforderung gemäß Abs. 1 sich ergebende Veräußerungsgewinn ist von der Einkommensteuer/Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. (3) Die nach § 4 vorstehender Verordnung zu gewährenden Zinsen sind von der Nettoentschädigungsforderung zu berechnen und dieser zuzuschlagen (verzinste Nettoentschädigungsforderung). (4) Die verzinste Nettoentschädigungsforderung ist die Entschädigungsforderung im Sinne der §§ 5 ff. vorstehender Verordnung. (5) Der Feststellungsbescheid gemäß § 2 Abs. 2 Vorstehender Verordnung hat die Berechnung der Entschädigungsforderung nach Absätzen 1 bis 3 zu enthalten. (6) In dem Feststellungsbescheid ist der Entschädigungsberechtigte a) zur Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung an den zuständigen Rat des Kreises Abteilung Finanzen darüber zu verpflichten, ob bzw. inwieweit Forderungen gemäß § 6 Abs. 2 vorstehender Verordnung gegen ihn bestehen, b) zur Angabe eines Kontos bei einer Sparkasse im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik oder des demokratischen Sektors von Groß-Berlin aufzufordern, auf das ein auf ihn gemäß § 5 Buchst, a vorstehender Verordnung entfallender Baranteil oder ein Barbetrag gemäß § 5 Buchst, c vorstehender Verordnung überwiesen werden kann. Das Konto ist dem zuständigen Rat des Kreises Abteilung Finanzen anzugeben, c) auf die in § 2 festgelegte Antragsfrist hinzuweisen. (7) Das Staatssekretariat für Energie übersendet dem Rat des Bezirkes Abteilung Finanzen innerhalb von acht Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung eine Durchschrift des Feststellungsbescheides. Vom Staatssekretariat für Energie sind anschließend sämtliche Feststellungsunterlagen an den zuständigen Rat des Kreises Abteilung Finanzen abzugeben, dem die weitere Durchführung des Verfahrens obliegt. Zuständig ist der Kreis, in dessen Gebiet die in Volkseigentum überführten Energieanlagen belegen sind. § 2 Anträge der Genossenschaften und Vereinigungen (1) Ein Antrag auf Befriedigung gemäß § 5 Buchst, c vorstehender Verordnung ist durch die entschädigungsberechtigte Genossenschaft oder Vereinigung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Feststellungsbescheides bei dem zuständigen Rat des Kreises Abteilung Finanzen zu stellen. (2) In dem Antrag ist nachzuweisen, daß es sich bei der Antragstellerin um eine Genossenschaft oder Vereinigung im Sinne des § 5 Buchst, c vorstehender Verordnung handelt und daß diese sich in Liquidation befindet oder zur Liquidation angemeldet ist. Der Nachweis ist durch Bestätigungen der gemäß §§ 38 und 48 ff. der Verordnung vom 15. Oktober 1952 über die Übertragung der Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (GBl. S. 1057) zuständigen Registerstelle zu erbringen. (3) Wird ein Antrag gemäß Abs. 1 in der dort bestimmten Frist nicht gestellt oder wird ein gestellter Antrag durch die Abteilung Finanzen abgelehnt, so hat die Befriedigung der entschädigungsberechtigten Genossenschaft oder Vereinigung nach § 5 Buchstaben a und b vorstehender Verordnung zu erfolgen. § 3 Anrechnung auf die Barleistung (1) Als Entschädigung bereits gezahlte Teilbeträge werden auf den Baranteil gemäß § 5 Buchst, a oder auf den Barbetrag gemäß § 5 Buchst, c vorstehender Verordnung angerechnet. Der über den Baranteil hinausgehende Teil der bereits geleisteten Barzahlungen ist auf den durch Eintragung eines Sparguthabens nach § 5 Buchst, b vorstehender Verordnung abzugeltenden Teil der Entschädigungsforderung anzurechnen. (2) Bei der Berechnung der Zinsen nach § 4 vorstehender Verordnung dürfen die als Entschädigung bereits gezahlten Teilbeträge nur für den Zeitraum bis zu ihrer Auszahlung berücksichtigt werden. § 4 Liste der Entschädigungsberechtigten Der Rat des Bezirkes Abteilung Finanzen stellt auf Grund der gemäß § 1 Abs. 7 übersandten Durchschriften eine Liste der Entschädigungsberechtigten unter Angabe von Namen und Anschriften zusammen. Diese Liste ist bei dem Rat des Bezirkes Abteilung Finanzen zur Einsichtnahme durch die Gläubiger der in § 6 Abs. 2 vorstehender Verordnung genannten Forderungen drei Wochen lang auszulegen. Die Gläubiger können während dieser Zeit Auskünfte über die Listen auch schriftlich einhclen. Der Beginn der Auslegung ist unter Hinweis auf die Verordnung im Zentralblatt der Deutschen Demokratischen Republik bekanntzumachen. g 5 Haushalts- und finanzplangcbundcne Gläubiger des Entschädigungsberechtigten Die Gläubiger der in § 6 Abs. 2 vorstehender Verordnung genannten Forderungen haben ihre Ansprüche gegen den Entschädigungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach Bekanntmachung der Auslegung der Liste bei dem zuständigen Rat des Kreises Abteilung Finanzen anzumelden. § 6 Einwendungen des Entschädigungsberechtigten gegen angemeldete Forderungen (1) Der Rat des Kreises Abteilung Finanzen hat nach Ablauf der Anmeldefrist gemäß § 5 dem Entschädigungsberechtigten ein Verzeichnis derjenigen in seinem Falle angemeldeten Forderungen zuzustellen, die in der nach § 1 Abs. 6 durch den Entschädigungsberechtigten abzugebenden Erklärung fehlen oder in abweichender Höhe angegeben worden sind. (2) Der Entschädigungsberechtigte kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Verzeichnisses;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 1035 (GBl. DDR 1953, S. 1035) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 1035 (GBl. DDR 1953, S. 1035)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalt zu klären. Dies bedeutet, daß eine Zuführung von Personen erfolgen kann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der eine gefährdende öder störende Auswirkung auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die allseitige Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen von ihrem momentanen Aufenthaltsort zu einer staatlichen Dienststelle gebracht wird. In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfolgt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die. Des t-nahme auf der Grundlage eines Haftbefehls durchführen zu können. Die Durchfülirung von Befragungen Verdächtiger nach im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer beruflichen oder gesellschaftlichen Stellung keine Genehmigung zur Übersiedlung erhalten oder dies subjektiv annehmen, geraten zunehmend in das Blickfeld des Gegners.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X