Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 1028

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 1028 (GBl. DDR 1953, S. 1028); 1028 Gesetzblatt Nr. 107 Ausgabetag: 17. Oktober 1953 haltsvereinbarungen in den Einzelverträgen nur nach den Bestimmungen der §§ 8 und 9 der Verordnung vom 28. Juni 1952 über die Erhöhung der Gehälter für Wissenschaftler, Ingenieure und Techniker in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 510) (im nachfolgenden Verordnung vom 28. Juni 1952 genannt). (2) Für die Angehörigen der wirtschaftlichen Intelligenz in den volkseigenen Betrieben können, soweit die tariflichen Bestimmungen über die Vergütung nicht ausreichend sind, Einzelverträge mit individuellen Gehaltsvereinbarungen bis zur Höchstgrenze der Gruppe J IV der Verordnung vom 28. Juni 1952 des jeweils maßgebenden Wirtschaftszweiges und der maßgebenden Betriebskategorie festgelegt werden. Soll im Ausnahmefall bei Vorliegen von außergewöhnlich hervorragenden Leistungen ein Gehalt über den Endsatz der Gruppe J IV im Einzelvertrag vereinbart werden, so ist die Zustimmung des Ministeriums für Arbeit erforderlich. Bei den Betrieben der örtlichen Industrie und Wirtschaft erteilt die Abteilung Arbeit und Berufsausbildung beim Rat des Bezirkes die Zustimmung. (3) Für die Angehörigen der Intelligenz in den staatlichen Organen und Einrichtungen erfolgt die Festlegung der Gehaltsvereinbarungen im Einzelvertrag in der Regel in Übereinstimmung mit der Vergütung, wie sie die der Tätigkeit entsprechende Planstelle vorsieht. Im Ausnahmefall können, insbesondere für die technische Intelligenz, höhere Gehaltsvereinbarungen im Einzelvertrag festgelegt werden, die den gesetzlichen Bestimmungen über die Vergütung einer gleichwertigen Tätigkeit in der volkseigenen Industrie und Wirtschaft entsprechen müssen. (4) Für die Angehörigen der wirtschaftlichen Intelligenz in der Industrie und Wirtschaft und für die Intelligenz in den staatlichen Organen und Einrichtungen ist bei individuellen Gehaltsvereinbarungen der § 8 der Verordnung vom 28. Juni 1952 nicht anzuwenden. (5) Für die individuellen Gehaltsvereinbarungen der übrigen Angehörigen der Intelligenz in den Einzelverträgen sind die Bestimmungen der nach § 4 der Verordnung vom 23. Juli 1953 auszuarbeitenden Richtlinien der Ministerien, Staatssekretariate und zentralen Dienststellen maßgebend. (6) Für alle Angehörigen der Intelligenz mit Ausnahme der besonders hervorragenden Spezialisten, deren Vergütung nach den Bestimmungen des § 9 der Verordnung vom 28. Juni 1952 geregelt wird, beträgt die Höchstgrenze für das im Einzelvertrag zu vereinbarende individuelle Gehalt 4000 DM. § 2 Für Einzelverträge, die in den staatlichen Organen und Einrichtungen abgeschlossen werden, hat die Finanzierung im Rahmen des genehmigten Lohnfonds zu erfolgen. § 3 (1) Sind in Einzelverträgen, die vor Inkrafttreten der Verordnung vom 23. Juli 1953 abgeschlossen wurden, individuelle Gehaltsvereinbarungen enthalten, die den Bestimmungen des § 1 dieser Durchführungsbestimmung widersprechen, so müssen die Gehälter personengebunden weitergezahlt werden. (2) Beim Neuabschluß von Einzelverträgen sind indi-vhjclle Gehaltsvereinbarungen nur im Rahmen der Be- stimmungen der §§ 1 und 2 dieser Durchführungsbestimmung und unter Berücksichtigung des § 6 Abschnitt 3 der Verordnung trom 23. Juli 1953 zulässig. Übernahme von Einzel Verträgen: (§ 8 Abs. 2 der Verordnung vom 23. Juli 1953) § 4 (1) Die Übernahme eines Einzelvertrages bei Versetzung oder Berufung kann nur erfolgen, wenn das vom Ministerrat beschlossene Kontingent des jeweiligen Ministeriums, Staatssekretariats, zentralen Organes oder des Rates des Bezirkes, zu dem der neue Betrieb bzw. die neue Dienststelle gehört, zahlenmäßig noch nicht ausgeschöpft ist. Der übernommene Einzelvertrag ist auf dieses Kontingent anzurechnen. (2) Die Ministerien, Staatssekretariate, zentralen Organe und die Räte der Bezirke, deren Kontingent durch Berufungen oder Versetzungen von Einzelvertragsinhabern entlastet wird, sind berechtigt, Einzelverträge im Rahmen des freigewordenen Kontingentteils neu zu vergeben. Kontingente: (§ 9 der Verordnung vom 23. Juli 1953) § 5 (1) Die den Ministerien, Staatssekretariaten und übrigen zentralen Organen zur Verfügung gestellten Kontingente umfassen alle bestehenden und neu abzuschließenden Einzelverträge in ihrem Bereich einschließlich aller ihnen unterstehenden Betriebe und Einrichtungen, die gemäß Ziff. 4 der Rahmenrichtlinie zur Verordnung vom 23. Juli 1953 (Anhang zu dieser Verordnung) ihrer Zustimmung bedürfen. (2) Die Kontingente der Räte der Bezirke umfassen alle bestehenden und neu abzuschließenden Einzelverträge der örtlichen Industrie und Wirtschaft, der örtlichen Organe der Staatsgewalt sowie aller übrigen' den Ministerien, Staatssekretariaten und zentralen Organen nicht unmittelbar unterstehenden Betriebe und Einrichtungen. (3) Die Vorsitzenden der Räte der Bezirke werden verpflichtet, im Rahmen ihrer Gesamtkontingente die Einzelverträge an die hervorragenden Angehörigen der Intelligenz entsprechend der Bedeutung der einzelnen Wirtschaftszweige und Kulturgebiete nach Schwerpunkten zu verteilen. Berichterstattung: § 6 Die Minister, Staatssekretäre, Leiter der zentralen Organe und die Vorsitzenden der Räte der Bezirke haben die dem Ministerium für Arbeit gemäß Ziff. 8 der Rahmenrichtlinie zur Verordnung vom 23. Juli 1953 quartalsmäßig zu übermittelnde Übersicht über das Kontingent für Einzelverträge nach einem von den Ministerien für Arbeit und der Finanzen zu erarbeitenden Vordruck zu geben. § 7 Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 9. Oktober 1953 Ministerium für Arbeit I. V.: Malter Staatssekretär;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

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