Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 1022

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 1022 (GBl. DDR 1953, S. 1022); 1022 Gesetzblatt Nr. 106 Ausgabetag: 12. Oktober 1953 Fünfte Durchführungsbestimmung * zur Verordnung über die Bildung und Verwendung des Direktorfonds in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft im Planjahr 1953. Volkseigener Handel Vom 1. Oktober 1953 Auf Grund des § 16 der Verordnung vom 16. April 1953 über die Bildung und Verwendung des Direktorfonds in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft im Planjahr 1953 (GBl. S. 589) und der vorstehenden Änderungsverordnung vom 1. Oktober 1953 wird für die Betriebe des volkseigenen Handels folgendes bestimmt: Zu § 2 Abs. 4 der Verordnung: § 1 (1) Als Berechnungsgrundlage für die monatlichen Zuführungen zum Direktorfonds auf der Basis der Lohn- und Gehaltssumme ist die im Finanzplan für die Erfüllung des Umsatzes geplante Bruttolohn- und -gehaltssumme zugrunde zu legen. Die geplante Jahresbruttolohn- und -gehaltssumme ist auf die einzelnen Monate des Jahres aufzuteilen. (2) Bei Nichterfüllung des geplanten Umsatzes gilt als Berechnungsgrundlage für die Zuführung zum Fonds I in Höhe von lV2°/o und zum Fonds II in Höhe von 1 °/o die tatsächlich gezahlte Lohn- und Gehaltssumme, höchstens jedoch die für die Erfüllung des geplanten Umsatzes geplante Lohn- und Gehaltssumme. (3) Bei Übererfüllung des geplanten Umsatzes (für die Deutsche Saatgut-Handelszentrale [DSGHZ] im zweiten Halbjahr des Leistungsplanes) erfolgt die Zuführung zum Direktorfonds auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten Lohn- und Gehaltssumme, höchstens jedoch bis zu der Summe, die sich aus der um den Prozentsatz der Übererfüllung des geplanten Umsatzes berichtigten geplanten Lohn- und Gehaltssumme ergibt, mindestens aber auf der Grundlage der geplanten Lohn- und Gehaltssumme. Die sich aus der Übererfüllung des geplanten Jahresumsatzes ergebende Berichtigung der bisherigen Zuführungen zum Direktorfonds ist nur am Ende des Jahres bei der letzten monatlichen Zuführung vorzunehmen. (4) Als Berechnungsgrundlage dienen die auf den Kontengruppen 42 und 43 geplanten Beträge abzüglich der Beträge, die auf den Konten 4293, 4295, 4393 und 4395 geplant bzw. gebucht sind. Wird Personal vorübergehend gegen Lohnersatz an andere Betriebe abgegeben, bildet der abgebende Betrieb den Direktorfonds. Der den Lohn erstattende Betrieb hat diesen Lohn zum Zwecke der Bildung des Direktorfonds abzusetzen. Zu § 3 der Verordnung: § 2 (1) Als überplanmäßiger Gewinn bzw. Unterschreitung des geplanten Verlustes gilt die Differenz zwischen dem entsprechend der Umsatzerfüllung berichtigten geplanten Ergebnis (Abschnitt A der Ergebnisrechnung) und dem tatsächlich erreichten Ergebnis (Abschnitt A der Ergebnisrechnung) unter der Voraussetzung der planpositionsgerechten Erfüllung des geplanten Umsatzes. (2) Der entsprechend Abs. 1 des § 2 dieser Durchführungsbestimmung ermittelte überplanmäßige Gewinn bzw. die Unterschreitung des geplanten Verlustes ist wie folgt zu verändern: * 4. Durchfb. (GBl. S. 1020). Durch Hinzurechnung von durch Anweisungen, Anordnungen, Beschlüssen und Verordnungen anerkannten Aufwendungen, die nicht finanzgeplant sind. Durch Abzug von durch den Ministerrat bzw. durch das Ministerium der Finanzen angewiesenen zusätzlichen Einsparungen, die im geplanten Betriebsergebnis keine Berücksichtigung gefunden haben. Vom verbleibenden Betrag ist die Zuführung zum Direktorfonds vorzunehmen, soweit er als erarbeitet anzusehen ist. (3) A]s erarbeiteter überplanmäßiger Gewinn bzw. erarbeitete Unterschreitung des geplanten Verlustes für Zwecke der Zuführung zum Direktorfonds gilt im volkseigenen Handel nur die erarbeitete überplanmäßige Selbstkostensenkung, die sich im Gesamtergebnis niederschlagen muß. Mit Ausnahme der Betriebe des VEH-DIA ist die überplanmäßige Selbstkostensenkung entsprechend dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen, Hauptabteilung Wirtschaft, vom 5. Januar 1953 zu ermitteln. Von den Betrieben des VEH-DIA sind die vom Ministerium der Finanzen und dem Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel herausgegebenen Richtlinien über die Ermittlung der überplanmäßigen Selbstkostensenkung anzuwenden. (4) Ist der überplanmäßige Gesamtgewinn bzw. die Verlustminderung niedriger als die errechnete überplanmäßige Selbstkostensenkung, erfolgt die Berechnung der Zuführung zum Direktorfonds vom tatsächlich erzielten überplanmäßigen Gesamtgewinn bzw. der Verlustminderung. (5) Ist der überplanmäßige Gesamtgewinn bzw. die Verlustminderung höher als die erzielte überplanmäßige Selbstkostensenkung, erfolgt die Berechnung der Zuführung zum Direktorfonds von der tatsächlich erzielten überplanmäßigen Selbstkostensenkung. Zu § 4 der Verordnung: § 3 (1) Der Betrag der überplanmäßig eingesparten eigenen Umlaufmittel, der nach Kürzung des Anteils der Zuführungen zum Direktorfonds an den Staatshaushalt abzuführen ist, ist vom Betrieb auf das Haushaltskonto des für ihn zuständigen Ministeriums bzw. Staatssekretariats unter Angabe der Buphungsstelle (Sachkonto 463) „Abführung von überplanmäßig eingesparten Umlaufmitteln der VEW“ zu überweisen. (2) Der Anteil, der dem Direktorfonds aus der überplanmäßigen Umlaufmitteleinsparung zufließt, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Abführung an den Staatshaushalt. Erfolgt die Abführung im Laufe des Jahres, so ist dem Direktorfonds je Monat V12 von 20 % der Jahressumme gerechnet vom Monat der Abführung an für den Rest des Jahres zuzuführen. (3) Zuführungen zum Reservefonds des Ministeriums bzw. Staatssekretariats, die außerhalb des Planes erfolgen, können nicht für Zuführungen zum Üirektor-fonds herangezogen werden. Zu § 6 der Verordnung: § 4 (1) Grundlage für die Beurteilung der Erfüllung des. geplanten Umsatzes ist der vom Ministerium bzw. Staatssekretariat bestätigte Betriebsplan. Der geplante Umsatz gilt als erfüllt, wenn er in den wichtigstenN Planpositionen und insgesamt wertmäßig erfüllt worden ist. Die Teile des geplanten Umsatzes,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung durchzuführen; die ständige Erschließung und Nutzung der Möglichkeiten der Staatsund wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräfte zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge genutzt angewandt und in diesen Prozeß eingeordnet wird. Ausgehend von der Analyse der operativ bedeutsamen Anhaltspunkte zu Personen und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Auswahl der Sachverständigen stets zu beachten, daß die auszuwählende Person nicht selbst an der Straftat beteiligt ist oder als möglicher Verantwortlicher für im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung -von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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