Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 999

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 999 (GBl. DDR 1952, S. 999); Gesetzblatt Nr. 142 * Ausgabetag: 11. Oktober 1952 999 Vertreter. Uber die Ablehnung eines Schöffen entscheiden der Vorsitzende und der andere Schöffe. Werden beide Schöffen abgelehnt, ist ein Ersatzschöffe zuzuziehen. (2) Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Abgelehnte die Ablehnung für begründet hält. (3) Wird das Gericht durch Ausscheiden der abgelehnten Richter beschlußunfähig, so entscheidet das höhere Gericht. § 26 Rechtsmittel (1) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung eines Richters für begründet erklärt wird, ist kein Rechtsmittel zulässig. (2) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für unbegründet erklärt wird, kann nicht für sich allein, sondern nur mit dem Urteil angefochten werden. § 27 Prüfung ohne Antrag Das Gericht hat ihm bekannt gewordene Ausschließungsgründe und Ablehnungsgründe zu prüfen, auch wenn sie nicht vorgebracht worden sind. § 28 Protokollführer (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auf Protokollführer entsprechende Anwendung. (2) Über die Ausschließung und Ablehnung eines Protokollführers entscheidet das Gericht. Vierter Abschnitt Gerichtliche Entscheidungen und ihre Bekanntmachung § 29 ‘ Entscheidungen des Gerichts sind Urteile oder Beschlüsse. Urteile ergehen nur auf Grund einer Hauptverhandlung. § 30 Anhörung der Beteiligten Beschlüsse werden, wenn sie im Laufe einer Hauptverhandlung ergehen, nach Anhörung der Beteiligten, wenn sie außerhalb der Hauptverhandlung ergehen, nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung des Staatsanwalts erlassen. § 31 Begründung der Entscheidungen (1) Durch ein Rechtsmittel anfechtbare Beschlüsse sowie Beschlüsse, durch die em Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu versehen. (2) Urteile, sind stets zu begründen. § 32 Bekanntmachung der Entscheidungen (1) Anwesenden werden die sie betreffenden Beschlüsse durch Verkündung bekannt gemacht. Abwesenden werden die sie betreffenden Beschlüsse zugestellt. (2) Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt formlose Mitteilung. (3) Urteile sind stets zu verkünden und zuzustellen. (4) Auf das Verfahren bei Zustellungen finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Zustellungen entsprechende Anwendung. § 33 öffentliche Zustellung N (1) Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten oder Angeklagten nidit in der vorgeschriebenen Weise im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik bewirkt werden und erscheint die Befolgung der für Zustellungen außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik bestehenden Vorschriften unausführbar oder voraussichtlich erfolglos, so ist die Zustellung erfolgt, wenn der Inhalt des zuzustellenden Schriftstückes durch eine deutsche oder ausländische Tageszeitung bekanntgemacht worden ist und seit dem Erscheinen dieser Zeitung zwei Wochen verflossen sind oder wenn das zuzustellende Schriftstück zwei Wpghen an der Gerichtstafel des Gerichts erster Instanz angeheftet gewesen ist. (2) Von der Veröffentlichung in einer Zeitung ist abzusehen, wenn es sich um eine Ladung zur Hauptverhandlung handelt und die Voraussetzungen für den Ausschluß der Öffentlichkeit gegeben sind. § 34 Zustellungen an den Staatsanwalt Zustellungen an den Staatsanwalt erfolgen durch Übersendung einer Ausfertigung des zuzustellenden Schriftstückes gegen Empfangsbescheinigung. Fünfter Abschnitt Fristen und Fristversäumung §35 Tagesfristen Bei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt ist, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet. § 36 Wochen-, Monats- und Jahresfristen (1) Eine Frist; die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt ist, endigt mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endigt die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so endigt die Frist mit Ablauf des folgenden Werktags. Befreiung von den Folgen einer Fristversäumung § 37 Bei der Versäumung einer Frist ist Befreiung von den nachteiligen Folgen zu gewähren, wenn der Antragsteller durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung der Frist verhindert war. Als unabwendbarer Zufall ist es anzusehen, wenn der Antragsteller von einer Zustellung ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt hat. § 38 (1) Der Antrag auf Befreiung muß binnen einer Woche nach Beseitigung des Hindernisses bei dem;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge als auch vorbeugender Aktivitäten außerhalb der Vorgangsbearbeitung zur Verhinderung feindlicher Zusammenschlüsse. Hauptkräfte der Durchführung der sind die. Die setzt operativ bedeutsame Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über die Tätigkeit der agenturführenden Dienststellen der imperalistischen Geheimdienste der und der anderen imperialistischen Hauptländer, voigatlleni über die Angriffsrichtungen, die Art und Weise der Sammlung.

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