Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 993

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 993 (GBl. DDR 1952, S. 993); Gesetzblatt Nr. 141 Ausgabetag: 9. Oktober 1952 SS3 die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit sind nicht mehr anzuwenden. : Abschnitt IX Übergangsbestimmungen und Änderung anderer Vorschriften § 49 Zulassung der Rechtsanwälte Für die Zulassung der Rechtsanwälte gilt folgendes: 1. Der Rechtsanwalt wird für alle Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik zugelassen. 2. Bei der Zulassung ist zu bestimmen, an welchem Ort der Rechtsanwalt seine Geschäftsräume einzurichten hat. 3. Soweit gesetzliche Vorschriften auf den Ort der Zulassung Bezug nehmen, tritt an dessen Stelle der Ort, an dem der Rechtsanwalt seine Geschäftsräume eingerichtet hat. 1. Die in der Deutschen Demokratischen Republik zugelassenen Rechtsanwälte sind mit In- krafttreten dieser Verordnung für alle Gerichte in der Deutschen Demokratischen Republik zugelassen. 5. Entgegenstehende Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. § 50 Das Ministerium der Justiz kann bestimmen, daß bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Verhandlung und Entscheidung von Zivilprozessen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bei einem Oberlandesgericht anhängig sind, einem bestimmten Senat eines Bezirksgerichts übertragen werden können. Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 1952 in Kraft. Berlin, den 4. Oktober 1952 Ministerium der Justiz F e c h n e r Minister Verordnung über das Gerichtsvollzieherwesen. Vom 4. Oktober 1952 Das Gerichtsverfassungsgesetz erfordert eine einheitliche Regelung des Gerichtsvollzieherwesens. Deshalb wird auf Grund von § 70 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 2. Oktober 1952 (GBl. S.983) folgendes verordnet: I. Gerichtsvoilzieherbereich, Geschäftsräume, Vertretung § 1 (1) Die Geschäfte des Gerichtsvollziehers werden durch den beim Kreisgericht angestellten Gerichtsvollzieher wahrgenommen. (2) Es können bei einem Kreisgericht mehrere Gerichtsvollzieher angestellt werden, wenn dies nach dem Geschäftsanfall erforderlich ist. § 2 (1) Der Gerichtsvollzieherbereich umfaßt den Bereich des Kreisgerichtes. (2) Die Verteilung der Geschäfte unter mehrere Gerichtsvollzieher eines Kreisgerichtes erfolgt durch die Aufteilung des Gerichtsvollzieherbereiches auf die einzelnen Gerichtsvollzieher. (3) Über die Aufteilung des Gerichtsvollzieherbereiches entscheidet der Leiter der Bezirksjustizverwaltung. § 3 (1) Die Geschäftsräume des Gerichtsvollziehers sollen sich im Gebäude des Kreisgerichts befinden. (2) Der Gerichtsvollzieher hat seinen Wohnsitz am Ort des Kreisgerichts zu begründen. In besonderen Fällen kann der Leiter der Bezirksjustizverwaltung genehmigen, daß der Gerichtsvollzieher außerhalb das Dienstortes wohnt. § 4 (1) Die Vertretung des Gerichtsvollziehers bei Kreisgerichten mit nur einem Gerichtsvollzieher erfolgt durch den Gerichtsvollzieher eines benachbarten Kreisgerichtes. Entsprechend den örtlichen Verhältnissen kann die Vertretung auch auf die Gerichtsvollzieher mehrerer benachbarter Kreisgerichte verteilt werden. (2) Mehrere bei einem Kreisgericht angestellte Gerichtsvollzieher vertreten einander gegenseitig. (3) Die ständige Vertretung der Gerichtsvollzieher ist durch den Leiter der Bezirksjustizverwaltung im voraus festzulegen. (4) Ist in dringenden Fällen der ständige Vertreter nicht zu erreichen, so kann der Sekretär des Kreis-gerichts,. für den Einzelfall einen geeigneten Angestellten des Gerichts beauftragen. n. Aufgaben und Pflichten des Gerichtsvollziehers § 5 Dem Gerichtsvollzieher obliegt nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen a) die Durchführung von Zwangsvollstreckungen, b) die Vornahme der Zustellungen, c) die Durchführung sonstiger ihm im allgemeinen übertragener Geschäfte. § 6 (1) Der Gerichtsvollzieher hat die ihm von einer Vollstreckungsbehörde oder einer Partei erteilten Aufträge persönlich und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. (2) Zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen darf der Gerichtsvollzieher im Einzelfall Vollstrek-kungshandlungen nur mit Erlaubnis desjenigen Sekretärs des Kreisgerichts vornehmen, dem die Geschäfte auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung obliegen. § 7 Der Gerichtsvollzieher darf Aufträge nicht übernehmen: 1. in Zivilrechtsstreitigkeiten:;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik ver-wiesen, in denen die diesbezügliche Zuständigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden festgelegt ist r: jg-. Die im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung erlangten Auskünfte, die für die Beweisführung Bedeutung haben, sind in die gesetzlich zulässige strafprozessuale Form zu wandeln. Im Falle des unmittelbaren Hinüberleitens der Befragung im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten. Die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gewinnen wollten. Obwohl in beiden Fällen bereits Gespräche mit feindlichnegativen Personen geführt wurden, war es noch zu keinem organisatorischen Zusammenschluß gekommen.

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