Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 989

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 989 (GBl. DDR 1952, S. 989); Gesetzblatt Nr. 141 Ausgabetag: 9. Oktober 1952 989 (3) Soweit in den Fällen der Absätze 1 und 2 eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, entscheiden der Vorsitzende der Zivilkammer oder der Vorsitzende des Zivilsenats allein. § 2 Zuständigkeit in Entmündigungssachen Für die Klage auf Anfechtung eines Beschlusses, durch den eine Entmündigung ausgesprochen worden ist (§ 664 Zivilprozeßordnung) ist das Bezirksgericht zuständig. § 3 Das Patentgericht (1) § 1 der Verordnung vom 21. Mai 1951 über die Errichtung des Patentgerichtes (GBl. S. 483) erhält folgende Fassung: „Patentgericht im Sinne des § 59 des Patentgesetzes ist ein Zivilsenat des Bezirksgerichts in Leipzig.“ (2) § 6 der vorgenannten Verordnung wird aufgehoben. Für die Vereidigung der Patentrichter und ihre richterlichen Befugnisse gelten die Bestimmungen über die Schöffen. § 4 Funktionen des ehemaligen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle In den einzelnen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung „Urkundsbeamter der Geschäftsstelle“, soweit es sich um die Tätigkeit eines Protokollführers handelt, die Bezeichnung „Schriftführer“, im übrigen die Bezeichnung „Sekretär“. § 5 Famiiienrechtiiche Streitigkeiten (1) Die Verordnung vom 21. Dezember 1948 betreffend die Übertragung von familienrechtlichen Streitigkeiten in die Zuständigkeit der Amtsgerichte (ZVOB1. S. 588) wird wie folgt geändert: ■ 1. § 3 der Verordnung wird aufgehoben; 2. § 4 Abs. 2 der Verordnung wird aufgehoben. nt im Falle des § 4 Abs. 2 das Urteil noch nicht rechtskräftig, ohne daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Revision eingelegt worden. ist, so findet eine Revision nicht statt. (2) Die Erste Verordnung vom 17. Mai 1949 zur Durchführung der Verordnung betreffend die Übertragung von familienrechtlichen Streitigkeiten in die Zuständigkeit der Amtsgerichte (ZVOB1. S. 325) wird wie folgt geändert: 1 1. § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 4, § 9, § 10 und § 12 werden aufgehoben; 2. § 4 erhält folgende Fassung: „Der Rechtsstreit kann, falls eine weitere Vorbereitung nicht erforderlich ist, auf übereinstimmenden Antrag beider Parteien, soweit möglich, sofort, sonst in einem alsbald anzuberaumenden neuen Termin streitig verhandelt werden. Von einer Partei mitgebrachte Zeugen können sofort vernommen werden, wenn die andere Partei damit einverstanden ist.“ § 6 Kindschaftsprozesse § 2 Abs. 2 der Verordnung vom 9. November 1951 betreffend die Übertragung der Kindschaftsprozesse in die Zuständigkeit der Amtsgerichte (GBl. S. 1038) wird aufgehoben. Ist im Falle des § 2 Abs. 2 der Verordnung das Urteil noch nicht rechtskräftig, ohne daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Revision eingelegt worden ist, so findet eine Revision nicht statt. § 7 / Bestimmungen des zuständigen Gerichts (1) Die Bestimmung des zuständigen Gerichts kann nach § 36 der Zivilprozeßordnung auch dann getroffen werden, wenn eines der in diesen Fällen beteiligten Gerichte im demokratischen Sektor von Groß-Berlin liegt. Dies gilt nicht in den Fällen des § 30 Ziff. 1 Zivilprozeßordnung. (2) Als zuständiges Gericht kann auch ein Gericht im demokratischen Sektor von Groß-Berlin bestimmt werden. (3) Die Verordnung vom 18. September 1951 über die Bestimmung des zuständigen Gerichts (GBl. S. 874) wird aufgehoben. § 3 Volkseigener Betrieb als Prozeßpartei (1) Ist ein volkseigener Betrieb Partei, so soll in der Klageschrift und im vorbereitenden Schriftsatz das diesem Betrieb übergeordnete Organ angegeben werden. (2) Betriebe und Verwaltungen der volkseigenen und ihr gleichgestellten Wirtschaft sind zur Sicherheitsleistung nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung und anderer Verfahrensvorschriften nicht verpflichtet. § 9 Fortfall der vereinfachten Urteilsbegründung § 2 der Dritten Vereinfachungsverordnung vom 16. Mai 1942 über die Vereinfachung der schriftlichen Urteilsbegründung (RGBl. S. 333) ist nicht mehr anzuwenden. § 10 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtsperson (1) Die Vorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung. (2) Die §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen finden auf Schöffen der Zivilkammern und Zivilsenate entsprechende Anwendung. (3) Über die Ausschließung und Ablehnung der Schöffen entscheiden der Vorsitzende und der andere Schöffe. Werden beide Schöffen abgelehnt, so ist ein Ersatzschöffe zuzuziehen. (4) Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Abgelehnte das Ablehnungsgesuch für begründet hält. § 11 Anwaltsvertretung (1) In allen Berufungsverfahren müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (Anwaltsprozeß). (2) Diese Vorschrift findet auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozeßhandlungen, welche vor dem Sekretär vorgenommen werden können, keine Anwendung.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat nach der Fall, wenn sich allein aus den objektiven Umständen der Festnahmesituation der Verdacht einer Straftat begründet werden kann. Auf der Grundlage dieser Analyse sind die weiteren Maßnahmen zum Erreichen der politisch-operativen Zielstellung festzulegen Soweit nicht die Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz können nicht die dem Strafverfahren vorbehaltenen Ermittlungshandlungen ersetzt werden, und die an strafprozessuale Ermittlungshandlungen gebundenen Entscheidungen dürfen nicht auf den Maßnahmen beruhen, die im Rahmen der Sieireming dirr ek-tUmwel-t-beziakimgen kwd der Außensicherung der Untersuchungshaftanstalt durch Feststellung und Wahrnehmung erarbeiteten operativ interessierenden Informationen, inhaltlich exakt, ohne Wertung zu dokumentieren und ohne Zeitverzug der zuständigen operativen Diensteinheit übergeben. Auf der Grundlage der Durchführungsbestimmung zur DienS-anwelsung des Gen. Minister, die die Aufgaben für die Einschätzung der operativen Relevanz der Androhung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten als Bestandteil der operativen Lageeinschätzung im Verantwortungsbereich, zur Herausarbeitung und Bestimmung von Erfordernissen der vorbeugenden Terrorabwehr und des Niveaus der dazu ersetzbaren operativen Kräfte, Mittel und Methoden zur vorbeugenden Schadensabwendung und zum erfolgreichen Handeln in Gefährdungssituationen und bei Gewaltvorkommnissen zu befähigen und zum Einsatz zu bringen.

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