Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 985

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 985 (GBl. DDR 1952, S. 985); Gesetzblatt Nr. 141 Ausgabetag: 9. Oktober 1952 983 § 26 (1) Die Schöffen nehmen nach Maßgabe dieses Gesetzes an der Rechtsprechung teil. Sie üben in den Verhandlungen in Straf- und Zivilsachen das Richteramt in vollem Umfange und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus. (2) Ein Schöffe soll an zwölf möglichst aufeinanderfolgenden Tagen im Jahre an der Rechtsprechung des Gerichts teilnehmen. § 27 Der Schöffe hat die besondere Aufgabe, die vertrauensvolle Verbindung zwischen den Werktätigen und den demokratischen Gerichten zu festigen. Entsprechend dieser Aufgabe hat sich ein Schöffe beruflich und außerberuflich vorbildlich zu verhalten und zur Sicherung der gesellschaftlichen und staatlichen Ordnung beizutragen. § 28 Voraussetzungen Als Schöffen können alle Bürger der Deutschen Demokratischen Republik gewählt werden, die das Wahlrecht besitzen und das 23. Lebensjahr vollendet haben. § 29 Unfähigkeit zum Schöffenamt Unfähig zur Ausübung des Schöffenamtes sind: 1. Personen, die wegen eines Verbrechens verurteilt sind, dessen Begehung sie zur Aus-'übung des Schöffenamtes ungeeignet erscheinen läßt; 2. Personen, die entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt sind. § 30 Hinderungsgründe Als Schöffen dürfen nicht gewählt werden: Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte. § 31 Ablehnungsrecht Die Berufung zum Schöffenamt dürfen ablehnen: 1. Ärzte, medizinisches Personal, Apotheker und Hebammen, 2. Personen über 65 Jahre, 3. Frauen, denen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Schöffenamtes in besonderem Maße erschwert. § 32 Wahl unfähiger oder ungeeigneter Schöffen (1) Ist eine zur Ausübung des Schöffenamtes unfähige Person (§ 29) als Schöffe gewählt worden oder tritt ihre Unfähigkeit nachträglich ein, so hat nach Feststellung der Unfähigkeit durch den Rat des Kreises oder des Bezirkes der Leiter des zuständigen Gerichts ihren Namen von der Schöffenliste zu streichen. (2) Ist ein Schöffe entgegen der Vorschrift des § 30 gewählt worden oder tritt einer der dort bezeich-neten Hinderungsgründe nachträglich ein, so ist der Schöffe zu Sitzungen nicht heranzuziehen. (3) Erweist sich ein Schöffe für sein Amt als ungeeignet, so kann er auf Antrag des Leiters des zuständigen Gerichts von der Vertretungskörperschaft des Kreises oder Bezirkes, für dessen Gericht er gewählt ist, abberufen werden. § 33 Verpflichtung der Schöffen Die den Gerichten zugeteilten Schöffen werden bei jedem Gericht in einer gemeinsamen Sitzung durch den Leiter des Gerichts feierlich verpflichtet. § 34 Vergütung und Auslagen (1) Dem in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Schöffen ist der Lohn für die Zeit der Ausübung des Schöffenamtes weiter zu zahlen. Schöffen, die in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen, haben nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfälle, und alle Schöffen auf Ersatz ihrer Auslagen. (2) Schöffen, die trotz ordnungsgemäßer Ladung ausbleiben, sind die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten aufzuerlegen, falls sie nicht bis spätestens eine Woche nach dem Termin eine genügende Entschuldigung abgeben. Zweiter Titel: Die Wahl der Schöffen § 35 Wahl der Schöffen Die Schöffen werden für die Dauer von drei Jahren gewählt, und zwar die Schöffen der Kreisgerichte: von den wahlberechtigten Bürgern des Kreises, die Schöffen der Bezirksgerichte: von den Bezirkstagen. § 36 (1) Die Anzahl der für jedes Gericht zu wählenden Schöffen wird vom Minister der Justiz bestimmt. . (2) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen und die Geltendmachung des Ablehnungsrechts werden in einer Verordnung getroffen, die der Minister der Justiz im Einvernehmen mit dem Minister des Innern erläßt. § 37 Schöffentisten Die für jedes Gericht gewählten Schöffen werden in Listen, getrennt nach Schöffen für Jugendsachen und für andere Sachen, aufgenommen. Drittes Kapitel Die Gerichte Erster Abschnitt: Das Kreisgericht § 38 Verteilung der Kreisgerichte (1) Für jeden Kreis wird ein Kreisgericht gebildet. (2) Zur Erleichterung des Zugangs zu den Gerichten kann der Direktor des Kreisgerichts anordnen, daß an anderen Orten des Kreises regelmäßig Gerichtstage abgehalten werden. § 39 . Besetzung des Kreisgerichts (1) Das Kreisgericht wird mit einem Direktor als Leiter des Gerichts und der erforderlichen Anzahl von Richtern besetzt. (2) Den Direktor und den Vertreter des Direktors bestimmt der Minister der Justiz aus der Zahl der Richter des Gerichts. " § 40 Gliederung Bei den Kreisgerichten werden Straf- und Zivilkammern gebildet.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Einsatz der und der Arbeit mit operativen Legenden und Kombinationen den zweckmäßigen Einsatz aller anderen, dem Staatssicherheit zur Verfügung stehenden Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung -und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Ausgehend davon, daß - die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des ungesetzlichen Verlassens und des vor allem von kriminellen Menschenhändlerbanden betriebenen staatsfeindlichen Menschenhandels hat Staatssicherheit durch den zielstrebigen, koordinierten und konzentrierten Einsatz und die allseitige Nutzung seiner spezifischen Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten.

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