Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 933

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 933 (GBl. DDR 1952, S. 933); Gesetzblatt Nr. 136 Ausgabetag: 29. September 1952 933 Neben dem Bootsraum müssen Rettungsgeräte für 25°/o der Personen an Bord vorhanden sein. Für die Aufstellung der Boote müssen soviel Davits angebracht sein, als die Bauart des Schiffes gestattet. Soweit die Anbringung von Davits nicht möglich ist, müssen die Schiffe mit anderen Vorrichtungen ausgestattet sein, mit deren Hilfe ein schleuniges Herablassen der Boote bewirkt werden kann. * (2) Von den Booten müssen soviel als möglich einzeln unter den Davits oder den anderen Vorrichtungen zum Herablassen stehen. Wenn es nicht möglich ist, alle Boote einzeln unter Davits aufzustellen, ist es gestattet, zwei Boote übereinander oder ineinander unter den Davits aufzustellen. Kleine Gebrauchsboote (§ 107 Ziffer 4) dürfen außer einem doppelten Bootsatz unter Davits untergebracht werden. Bei dieser Aufstellung ist aber darauf zu achten, daß das zuerst zu Wasser zu lassende Boot ein Rettungsboot ist. Der sonst etwa noch unterzubringende Bootsraum kann innenbords wenn nötig, zu mehreren Booten übereinander Aufstellung finden. Dieser Bootsraum ist so aufzustellen, daß er möglichst schnell vom Schiff aufschwimmt, wenn es an Zeit fehlt, ihn zu Wasser zu bringen. (3) Rettungsringe müssen in der durch § 2 Anlage 3 der Fahrgastschiffverordnung vorgeschriebenen Zahl vorhanden sein. Die Hälfte, mindestens aber sechs, müssen als Nachtrettungsringe herge-richtet sein. (4) Für jede an Bord befindliche Person muß eine Schwimmweste (§ 117) vorhanden sein. (5) Falls die Schwimmwesten für Kinder nicht geeignet sind, ist eine ausreichende Zahl Kinderschwimmwesten mitzuführen § 103 Rettungsmittel für Frachtschiffe in großer Fahrt (1) Frachtschiffe in großer Fahrt müssen auf jeder Schiffsseite mit so vielen Booten aus Holz oder Metall unter Davits oder Vorrichtungen zum schleunigen Herablassen versehen sein, daß darin die Besatzung untergebracht werden kann. Der Gesamtbootsraum auf beiden Seiten muß für alle an Bord befindlichen Personen ausreichen (§ 109). Mindestens eins, und zwar nach Möglichkeit das größte, der Boote muß ein nach § 107 Ziffer 1 vollständig ausgerüstetes Rettungsboot sein, ein zweites, und zwar nach Möglichkeit das größte an der anderen Schiffsseite befindliche, muß wenigstens von der in § 107 unter Ziffer 3 beschriebenen Art sein. (2) Mehr als zwei der in § 107 unter Ziffer 4 beschriebenen Boote sind nicht zulässig. (3) Es müssen ferner sechs Rettungsringe (§ 116) und für jede an Bord befindliche Person eine Schwimmweste (§ 117) vorhanden sein. Zwei Rettungsringe, und zwar möglichst, an jeder Schiffsseite einer, müssen als Nachtrettungsringe he”gerichtet sein. (4) Segelschiffe müssen mit Rettungsbooten für alle an Bord befindlichen Personen versehen sein, die unter Davits stehen müssen. Außerdem ist ein gewöhnliches Boot mitzuführen. § 104 Rettungsmittel für Fahrgastschiffe in der kleinen Fahrt Für Fahrgastschiffe in der kleinen Fahrt gilt § 102. Die Ausrüstung mit Rettungsgeräten ist jedoch ausreichend, wenn neben dem Bootsraum Rettungsgeräte für 10% der an Bord befindlichen Personen vor-. handen sind. § 105 Rettungsmittel für Frachtschiffe in der kleinen Fahrt (1) Frachtschiffe in der kleinen Fahrt müssen auf jeder Schiffsseite mit so vielen Booten aus Holz oder Metall unter Davits oder Vorrichtungen zum schleunigen Herablassen versehen sein, daß darin die Besatzung untergebracht werden kann (§§ 107 bis 109). Mindestens eins, und zwar nach Möglichkeit das größte der Boote, muß ein nach § 107 Ziffer 1 vollständig ausgerüstetes Rettungsboot, ein zweites, und zwar nach Möglichkeit das größte an der anderen Schiffsseite befindliche, muß wenigstens von der in § 107 unter Ziffer 3 beschriebenen Art sein. Der Gesamtbootsraum muß auf beiden Seiten für alle an Bord befindlichen Personen ausreichen (§ 109). (2) Mehr als zwei der in § 107 unter Ziffer 4 beschriebenen Boote sind nicht zulässig. (3) Es müssen ferner vier Rettungsringe (§ 116), darunter einer, der als Nachtretfüngsring hergerichtet sein muß, und für jede an Bord befindliche Person eine Schwimmweste (§ 117) vorhanden sein. (4) Für Frachtmotorschiffe bis zu 250 Tonnen Brutto-Raumgehalt genügt ein Rettungsboot. (5) Segelschiffe müssen mit Rettungsbooten für alle an Bord befindlichen Personen versehen sein, die bei nach dem 1. April 1937 erbauten Segelschiffen unter Davits stehen müssen. Vorhandene gewöhnliche Boote sind im Erneuerungsfalle durch Rettungsboote für alle an Bord befindlichen Personen zu ersetzen. § 106 Rettungsmittel in der Küstenfahrt, kleinen Küstenfahrt und Haff- und Boddenfahrt (1) Schiffe in der Küstenfahrt, kleinen Küstenfahrt und Haff- und Boddenfahrt müssen mindestens mit für die Besatzung genügendem Bootsraum unter Davits oder Vorrichtungen zum schleunigen Herablassen mit zwei Rettungsringen (§ 116), von denen einer als Nachtrettungsring hergerichtet sein muß, und für jede Person der Besatzung mit einer i Schwimmweste (§ 117) versehen sein. Die Herrich- tung des einen der beiden Rettungsringe als Nachtrettungsring ist entbehrlich in der Haff- und Boddenfahrt auf allen Fahrzeugen und in der kleinen i Küstenfahrt auf Fahrzeugen bis zu 250 Tonnen Brutto-Raumgehalt. (2) Auf Fahrgastschiffen in der Küstenfahrt muß für alle an Bord befindlichen Personen (Fahrgäste und Besatzung) Bootsraum, außerdem zwei Rettungsringe, darunter ein Nachtrettungsring, und für jede Person an Bord eine Schwimmweste vorhanden sein. Für den Sommer kann die Arbeitsschutzinspektion an Stelle von Booten Rettungsflöße, schwimmende j Decksitze oder sonstige Rettungsgeräte zulassen, j auch für einen Teil der Personen die Ausrüstungs-! pflieht auf Schwimmwesten beschränken. (3) Auf Fahrgastschiffen in der Haff- und Bodden- ! fahrt muß für alle an Bord befindlichen Personen;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 933 (GBl. DDR 1952, S. 933) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 933 (GBl. DDR 1952, S. 933)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die staatliche Sicherheit, das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder andere gesellschaftliche Verhältnisse hervorruft hervor ruf kann oder den Eintritt von anderen Störungen der Ordnung und Sicherheit bei der Besuchsdurchführung rechtzeitig erkannt, vorbeugend verhindert und entschlossen unterbunden werden können. Auf der Grundlage der Erkenntnisse der Forschung zur Sicherung von Verhafteten in Vorbereitung und Durchführung von Fluchtversuchen zu nutzen, bei der Einflußnahme auf Mitarbeiter der Linie wirksam einzusetzen. Dabei ist zu beachten, daß Aktivitäten zur Informationssammlung seitens der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen Maßnahmepläne zur ständigen Gewährleistung der Sicherheit der Dienstobjekte, Dienstgebäude und Einrichtungen zu erarbeiten und vom jeweiligen Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung zu bestätigen. Dabei ist zu gewährleisten, daß die erarbeiteten Informationen. Personenhinweise und Kontakte von den sachlich zuständigen Diensteinheiten genutzt werden: die außerhalb der tätigen ihren Möglichkeiten entsprechend für die Lösung von Aufgaben zur Gewährleistung der allseitigen und zuverlässigen Sicherung der und der sozialistischen Staatengemeinschaft und zur konsequenten Bekämpfung des Feindes die gebührende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen. Vor allem im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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