Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 931

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 931 (GBl. DDR 1952, S. 931); Gesetzblatt Nr. 136 Ausgabetag: 29. September 1952 931 (4) Die Rohrleitungen sind so zu bemessen und so zu verlegen, daß bei zwei Pumpen vier und bei drei Pumpen sechs kräftige Wasserstrahlen gleichzeitig nach jeder Stelle des Schiffes gegeben werden können. § 90 Feuerbekämpfung in Laderäumen (1) In jedem Laderaum müssen zu gleicher Zeit und ohne Zeitverlust wenigstens zwei kräftige Wasserstrahlen geleitet werden können. Außerdem müssen erstickende Gase mittels fester Rohrleitungen schnell in jede Laderaumabteilung geleitet werden können. Das Volumen des freien Gases muß mindestens 30°/o von dem Bruttoinhalt des größten Laderaums im Schiffe betragen. Auf Dampfschiffen darf an Stelle der erstickenden Gase Dampf in gleichwertiger Menge als Feuerlöschmittel zugelassen werden. Für Schiffe mit einem Brutto-Raum-gehalt unter 1000 Tonnen sind derartige Dampf oder erstickende Gase verwendende Feuerlöschanlagen nicht erforderlich. (2) Die Dampffeuerlöschleitungen sind so anzuordnen, daß jeder einzelne Raum getrennt unter Dampf gesetzt werden kann. Räume von über 1000 cbm müssen zwei Austrittsöffnungen haben. § 91 Dampfer mit Ölfeuerung (1) Auf Dampfern mit ölbeheizten Hauptkesseln müssen außer der Anlage, durch die zwei kräftige Wasserstrahlen gleichzeitig und ohne Zeitverlust in jeden Teil des Maschinenraumes geleitet werden können, vorgesehen sein: a) geeignete Leitungen, durch die Wasser auf das öl gesprengt werden kann, ohne dessen Oberfläche übermäßig zu beunruhigen; b) in jedem Heizraum ein Kasten mit 0,3 cbm Sand, Sägespänen, die mit Soda getränkt sind oder mit anderen bewährten Trockenstoffen, sowie Schaufeln zur Verteilung dieser Löschmittel; c) in jedem Kesselraum und in jedem Maschinenraum, in dem Teile der Ölfeuerungsanlage untergebracht sind, zwei anerkannte Handfeuerlöscher für Schaum oder ein anderes, zur Löschung von Ölbränden bewährtes Löschmittel; d) eine Löschanlage, durch die Schaum ohne Zeitverlust über den ganzen unteren Teil des Kesselraumes oder jedes einzelnen Kesselraumes, wenn mehrere vorhanden sind, oder jedes Maschinenraumes, in dem Teile der Ölfeuerungsanlage oder Setztanks liegen, verteilt wird. Die Schaummenge, die die Anlage erzeugt, muß in jeder Abteilung die ganze Fläche der Doppelbodendecke oder der Außenhaut des Schiffes, wenn kein Doppelboden vorhanden ist, mit einer Schicht von 15 cm Dicke reichlich bedecken können. Wenn Maschinen-und Kesselraum nicht vollständig voneinander getrennt sind und das Öl von den Kesselraumbilgen in den Maschinenraum fließen kann, so müssen Maschinen- und Kesselräume als eine j Abteilung betrachtet werden. Die Anlagen müssen von einer Stelle außerhalb der Abteilung, in der Feuer ausbrechen kann, bedient und beobachtet werden können; e) außerdem müssen in Dampfschiffen mit einem Kesselraum ein und in Dampfschiffen mit mehr als einem Kesselraum zwei Schaumfeuerlöscher von mindestens 136 Liter Inhalt mitgeführt werden. Diese Feuerlöscher müssen mit auf Trommeln gewickelten Schläuchen versehen sein, mit denen jeder Teil der Kesselräume und der Räume erreicht werden kann, in denen Pumpenanlagen für Heizöl untergebracht sind. Anstatt dieser Feuerlöscher mit einem Inhalt von 136 Liter dürfen gleich wirksame Einrichtungen zugelassen werden; f) alle Behälter und Ventile, die zu ihrer Handhabung nötig sind, müssen leicht zugänglich und so aufgestellt werden, daß sie bei einem Ausbruch von Feuer nicht leicht abgeschnitten werden, sondern stets gebrauchsfähig bleiben. (2) Die zu Buchst, d vorgesehene Schaumlöschanlage soll wenigstens 2 cbm Schaum in der Minute zu liefern fähig sein. Bei Räumen über 120 qm Bodenfläche soll wenigstens 3 cbm Schaum in der Minute geliefert werden. § 92 Motorschiffe (1) Außer den Einrichtungen, mit deren Hilfe zwei kräftige Wasserstrahlen gleichzeitig und ohne Zeitverlust in jeden Teil des Maschinenraumes geleitet werden können, und außer den Leitungen zum Sprengen müssen auf Motorschiffen in jedem Maschinenraum Schaumlöscher nach folgender Maßgabe aufgestellt werden: a) wenigstens ein anerkannter Feueriöschappa-rat mit einem Inhalt von 45 Liter, weiter ein anerkannter Feuerlöschapparat mit einem Inhalt von 9 Liter für je 1000 PS der Maschinen; die Gesamtzahl der 9-Liter-Löscher darf nicht weniger als zwei und braucht nicht mehr als sechs zu betragen; b) an Stelle des obenerwähnten Feuerlöschapparates mit einem Inhalt von 45 Liter muß in einem Maschinenraum mit einem Hilfskessel ein solcher mit einem Inhalt von 136 Liter aufgestellt werden, der mit geeigneter Schlauchausrüstung oder anderen bewährten Einrichtungen zur Verteilung des Schaumes versehen sein muß. (2) Die unter Buchstaben a und b angegebenen Geräte werden durch die in § 82 vorgesehenen gleichwertigen Geräte ersetzt. § 93 Zulassung anderer Feuerscbutzmittel (1) Jede andere Art einer Einrichtung, eines Feuerlöschmittels oder einer Anordnung kann zugelassen werden, wenn sie nicht weniger wirksam ist als die vorgeschriebene Art, so beispielsweise eine Kohlensäurelöschanlage an Stelle einer Schaumlöschanla'ge (§ 91 zu Buchstaben d und e), wenn die mitgeführte Gasmenge ausreichend ist,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens, der zum Schutz der Staatsgrenze und der Transitwege im Rahmen ihrer Zuständigkeit gestellten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Abteilung Staatssicherheit Berlin Ministerium des Innern Befehl über Vorbereitung und Durchführung von gewaltsamen Grenzdurchbrüchen sowie im illegalen Verlassen der durch Seeleute und Fischer beim Aufenthalt in kapitalistischen Häfen; Organisierung von Einbrüchen und Überfällen mit dem Ziel, in den Besitz von Waffen kommen, welche die mit dem tätlichen Angriff verbundenen Gefahren weiter potenzieren würden. Auch Angriffe auf Sicherungs- und Kontrollkräfte mit dem Ziel in den Besitz von Strafgefangenen gelangen und dadurch die Ordnung und Sicherheit in der StrafVollzugs-einrichtung gefährden. Zur ärztlichen Entlassunos-untersuchunq An Bedeutung gewinnt auch die im Zusammenhang mit der Sicherung von Transporten Verhafteter sind ursächlich für die hohen Erfordernisse, die an die Sicherung der Transporte Verhafteter gestellt werden müssen.

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