Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 930

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 930 (GBl. DDR 1952, S. 930); 930 Gesetzblatt Nr. 136 Ausgabetag: 29. September 1952 sichtigung ihrer Größe und Personenzahl erfüllen. Im Einzelfalle bestimmt die Arbeitsschutzinspektion die erforderlichen besonderen Feuerschutzvorkehrungen. (3) Auf Fahrgastschiffen, deren Kiel vor dem 1. Juli 1931 gelegt ist, finden die Vorschriften über bauliche Veränderungen und größere Feuerschutzanlagen Anwendung, soweit dies vertretbar ist. Im Einzelfall entscheidet die Arbeitsschutzinspektion. § 84 Feuerschotte (1) Alle Schiffe sind über dem Schottendeck mit Feuerschotten zu versehen, die von einer bis zur anderen Seite des Schiffes durchlaufen und sachgemäß angeordnet werden müssen. Diese Schotte sind aus Metall oder einem anderen feuersicheren Stoff herzustellen und müssen für eine Stunde wirksam der Ausbreitung von Feuer widerstehen können bis zu einem Wärmegrad von 8150 C. Stufen und Nischen sowie die Verschlußmittel in diesen Schotten sind feuersicher und flammdicht auszuführen. Der mittlere Abstand zweier benachbarter Feuerschotte darf in jedem Aufbau im allgemeinen nicht größer als 40 m sein. (2) Schotte aus Metall über dem Schottendeck, soweit sie an Fahrgasteinrichtungen angrenzen, müssen feuersicher isoliert sein. Dasselbe gilt für die wasserdichten Schotte unter dem Schottendeck, soweit auch diese an Fahrgasteinrichtungen angrenzen, sowie für etwa zwischen Feuerschott und wasserdichtem Schott vorhandene Deckstufen. (3) Kein von zwei Feuerschotten begrenzter Laderaum über dem Schottendeck darf sich über mehr als zwei Ladeluken erstrecken. § 85 Notausgänge (1) Notausgänge aus Fahrgast- und Mannschaftsräumen sind als solche deutlich zu bezeichnen. Wo erforderlich, ist auch der Weg zum nächsten Ausgang kenntlich zu machen. (2) Der Notausgang aus dem Wellentunnel muß auch von außen zum etwaigen Feuerangriff vom Tunnel aus jederzeit zugänglich sein. § 86 Wachdienst (1) Es ist ein wirksamer Wachdienst zu unterhalten, so daß jeder Ausbruch von Feuer rechtzeitig entdeckt wird. Außerdem muß eine Feueralarmoder -meldeanlage vorgesehen werden, mit deren Hilfe das Feuer selbst oder Anzeichen von Feuer in allen dem Wachdienst nicht zugänglichen Schiffsteilen selbsttätig angezeigt oder aufgezeichnet werden, und zwar an einem oder mehreren Punkten oder Stellen, wo es von den Offizieren oder der Mannschaft am schnellsten wahrgenommen werden kann. (2) Auf Schiffen mit über 50 Fahrgästen müssen in den von der Brücke entfernter gelegenen Räumen Feuermelder (Klingelanlagen) vorhanden sein, mit deren Hilfe der Ausbruch eines Feuers vom Wachdienst schnell nach der Brücke gemeldet werden kann. § 87 Handfeuerlöscher (1) Jeder Maschinenraum ist mit mindestens zwei und jeder Kesselraum mit mindestens einem Handfeuerlöscher auszustatten. (2) In allen von den Fahrgästen benutzten Räumen müssen unbeschadet der Vorschrift des § 78 Handfeuerlöscher in etwa 20 m Abstand angebracht werden; dasselbe gilt für die Mannschaftsräume. (3) Zur Bekämpfung von Schalttafelbränden muß ein Kohlensäure-Schneelöscher vorhanden sein. § 88 Atemschutzgeräte (1) Es müssen zwei Ausrüstungen, die je aus einem Rauchhelm oder einem Atemschutzgerät und einer Sicherheitslampe bestehen, an Bord mitgeführt werden. Diese sind an zwei weit voneinander entfernten Stellen aufzubewahren. (2) Auf Schiffen über 10 000 Tonnen Brutto-Raum-gehalt müssen drei Ausrüstungen, auf Schiffen über 20 000 Tonnen Brutto-Raumgehalt vier Ausrüstungen mitgeführt werden. (3) Auf jedem Schiff muß eine Ausrüstung einen Rauchhelm enthalten; bei Schiffen über 50 Fahrgästen kann auch die zweite Ausrüstung einen Rauchhelm haben. Bei allen übrigen Schiffen müssen außer der ersten Ausrüstung alle übrigen mit Sauerstoffgeräten versehen sein. (4) Die Aufbewahrungsstellen für die Ausrüstungen müssen leicht zugänglich sein. Für jedes Sauerstoffgerät sind mindestens sechs Patronen mitzuführen. § 89 Pumpen und Rohrleitungen (1) Jedes Schiff muß über kräftige, durch Dampf oder durch andere Kraft angetriebene Feuerlöschpumpen verfügen. Für Schiffe mit einem Brutto-Raumgehalt unter 4000 Tonnen sind zwei, für größere Schiffe drei dieser Pumpen erforderlich. Jede dieser Pumpen muß kräftig genug sein, um eine ausreichende Wassermenge in zwei kräftigen Strahlen gleichzeitig nach jeder Stelle des Schiffes zu fördern, und muß für den sofortigen Gebrauch bereit sein, bevor das Schiff den Hafen verläßt. (2) Mindestens eine Pumpe muß in einem von den anderen Pumpen getrennten Raum aufgestellt sein. Diese Pumpe soll in ihrem Antrieb von den Kraftquellen der anderen Pumpen unabhängig sein und von einer Kraftquelle betrieben werden können, die in einem anderen Raum aufgestellt ist als die übrigen Pumpen und deren Kraftquellen. Die Pumpenleistung muß auf Schiffen bis 4000 Tonnen Brutto-Raumgehalt mindestens je 40 t/Std., auf größeren Schiffen mindestens je 50 t/Std. betragen. (3) Die Feuerlöschrohrleitungen müssen so eingerichtet sein, daß zwei kräftige Wasserstrahlen gleichzeitig an jede Stelle eines bewohnten Decks gesandt werden können, deren wasserdichte und feuersichere Türen geschlossen sind. Die Feuerschläuche und Rohrleitungen müssen von reichlichen Abmessungen und aus zweckentsprechendem Stoff sein. Die Rohranschlüsse müssen auf jedem Deck so angeordnet sein, daß die Feuerschläuche leicht angeschlagen werden können.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Ordnung über die Rechte und Pflichten der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit. Disziplinarordnung -NfD. Anweisung über die Entlohnung der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten zur Sicherstellung der politisch-operativen Führung auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Lage als entscheidende Voraussetzung zur Erfüllung des übertragenen. Klassenauftrages, die Entwicklung einer zielstrebigen, den Aufgaben, Anforderungen und Bedingungen entsprechenden politisch-ideologischen und parteierzieherischen Arbeit mit dem Angehörigen, die konsequente Durchsetzung der erforderlichen baulichen, technischen, nach richten-technischen und brandschutz-technischen Maßnahmen in den Kreis- und Objektdienststellen verantwortlich. Oie haben den Leitern der Kreis- und Objektdienststellen erforderliche Aufgaben zu übertragen.

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