Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 914

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 914 (GBl. DDR 1952, S. 914);  14 Gesetzblatt Nr. 136 Ausgabetag: 29. September 1952 (2) Die Arbeitsschutzbestimmungen enthalten Mindestforderungen, sie können jederzeit durch Anordnung des Arbeitsschutzinspektors ergänzt werden, wenn es die örtlichen oder betrieblichen Verhältnisse erfordern. (3) Der Schiffsführer bzw. Schiffseigner muß sich über die für seinen Betrieb in Frage kommenden Arbeitsschutzbestimmungen Kenntnis verschaffen und dafür sorgen, daß die verantwortlichen Aufsichtspersonen ihr Wissen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes ständig vertiefen und vervollkommnen. (4) Der Schiffsführer bzw. Schiffseigner hat die Aufgabe, den Arbeitsschutz weiterzuentwickeln, insbesondere hat er Neuerungen auf dem Gebiete des Arbeitsschutzes der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. (5) Es ist Aufgabe der Schiffsleitungen, die Arbeitsplätze mit fachlich geeigneten Kräften zu besetzen und für eine fachliche Aus- und Weiterbildung zu sorgen. Gefährliche Arbeiten dürfen nur geeigneten Personen, denen die damit verbundenen Gefahren bekannt sind und die die körperliche Eignung haben, übertragen werden. Personen, die an Ohnmachtsanfällen, Fallsucht, Krämpfen, Schwindel, Schwerhörigkeit, Kurzsichtigkeit, Bruchschäden oder anderen Schwächen oder Gebrechen derart leiden, daß sie dadurch bei gewissen Arbeiten einer außergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt sind oder Mitarbeiter gefährden können, dürfen mit solchen Arbeiten nicht beschäftigt werden. (6) Der Schiffsführer bzw. Schiffseigner hat zum Zwecke der Unfallverhütung oder der Unfallstatistik geforderte Auskünfte über Vorkommnisse, Einrichtungen und Verhältnisse seines Betriebes der Arbeitsschutzinspektion in' der von ihr gesetzten Frist zu erteilen. (7) Die Unfallanzeigen nach § 42 der Verordnung zum Schutze der Arbeitskraft sind von dem Schiffsführer bzw. Schiffseigner in einfacher, bei Berufskrankheiten in dreifacher Ausfertigung der zuständigen Arbeitsschutzinspektion einzureichen. § 5 Seetüchtigkeit, Fahrterlaubnisschein (1) Jedes Schiff muß bei Antritt jeder Reise in seetüchtigem Stande, gehörig eingerichtet und ausgerüstet sowie gehörig bemannt und verproviantiert sein. Die zum Ausweis für Schiff, Besatzung und Ladung erforderlichen Papiere müssen sich an Bord befinden. Alle Gerätschaften zum Laden und Löschen müssen in gehöriger Beschaffenheit, auch muß die Ladung ordnungsmäßig nach Seemannsbrauch gestaut sein. (2) Jedes Schiff muß eine von der Arbeitsschutzinspektion ausgestellte Bescheinigung an Bord haben, daß das Schiff den vorgeschriebenen Überholungen unterzogen und nach ihrem Ergebnis als den Arbeitsschutzbestimmungen genügend zur Seefahrt zugelassen ist (Fahrterlaubsnisschein). (3) Alle Papiere, die sich nach den Arbeitsschutzbestimmungen an Bord befinden müssen, sind so aufzubewahren, daß sie auch in Abwesenheit des Kapitäns den Überwachungsorganen vorgelegt werden können. (4) Hafen-, Polizei-, Zoll- und Arbeitsschutzinspektionen ist der Fahrterlaubnisschein auf Anfordern vorzulegen. (5) Schiffe, die der Ausbildung seemännischen Personals dienen sollen (Schulschiffe), müssen einen Fahrterlaubnisschein an Bord haben, in welchem ihre Eignung für Ausbildungszwecke auch hinsichtlich der Unterbringung der Auszubildenden und hinsichtlich des Ausbildungspersonals von der Arbeitsschutzinspektion bescheinigt ist. (6) Für die Probefahrt von Schiffen, die noch keinen Fahrterlaubnisschein erhalten können, sind die von der Arbeitsschutzinspektion erlassenen. ,-,Grundsätze für Seeschiffe auf Probefahrt“ (Anlage 6) zu beachten. (7) Nach jedem die Seetüchtigkeit des Schiffes beeinträchtigenden Unfall ist der Fahrterlaubnisschein zu erneuern. Reeder und Kapitän £ind verpflichtet, jeden derartigen Unfall unverzüglich der Arbeitsschutzinspektion zu melden. § 6 Beladung, Freibord (1) Das Schiff darf nicht überladen sein. Schiffe ohne Ladung oder mit unzureichender Ladung sind mit dem nötigen Ballast zu versehen. (2) Für die Bestimmung des Freibords gelten die Vorschriften der Deutschen Schiffs-Revision und -Klassifikation (DSRK) und der anerkannten Klassifikationsgesellschaften. (3) Die Vorschriften internationaler Abmachungen und die zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen sind einzuhalten. (4) Unter Zugrundelegung dieser Vorschriften : für jedes der genannten Schiffe von der DSRK eine Tiefladelinie festzusetzen und am Schiffe anzumarken. (5) Das Schiff darf nicht tiefer als bis zur festgesetzten Ladelinie beladen werden. Ist bei der Beladung bis zur Freibordmarke die Stabilität des Schiffes nicht gesichert, so darf es nur so weit weggeladen werden, daß es für die bevorstehende Reise hinreichende Stabilität behält. (6) Alle unter die Vorschriften über wasserdichte Schotte (§ 15) fallenden Schiffe dürfen, solange sie in der Fahrgastfahrt beschäftigt sind, den nach diesen Schottvorschriften zulässigen Tiefgang mittschiffs nicht überschreiten. § 7 Dcckslast, Stabilität (1) Deckslast darf nicht mehr genommen werden, als mit der Stabilität des Schiffes vereinbar ist. Die Höhe der Deckslast ist so zu bemessen, daß das Schiff auch während der Reise keine erhebliche Schlagseite aus ungenügender Stabilität erhält. Hierbei ist besondere Rücksicht auf die Gefahr der Gewichtszunahme infolge der Wasser auf saugung durch die Deckslast (wie z. B. bei Holz, Holzmasse usw.) und im Winter noch auf die Gefahr der Gewichtszunahme infolge des Vereisens der Deckslast zu nehmen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Erwirkung der Entlassung Verhafteter aus der Untersuchungshaftanstalt oder der Rücknahme notwendiger eingeleiteter Maßnahmen beim Vollzug der Untersuchungshaft zur Störung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin zu behan-. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalten sind die Verhafteten zu registrieren, körperlich zu durchsuchen, erkennungsdienstlich zu behandeln, ärztlich zu untersuchen und über ihre Rechte und Pflichten während des Vollzuges der Untersuchungshaft ist die Grundvoraussetzung für das Wahrnehmen der Rechte und das Einhalten der Pflichten. Deshalb wird im Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten terUlefangenen. bei der Durchsetzung Rjrön besonderen Maßnahmen, die sich aus der Täterpergönjjiikeit für die Vollzugs- und Betreuungsauf gab zur Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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