Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 906

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 906 (GBl. DDR 1952, S. 906); Gesetzblatt Nr. 136 Ausgabetag: 29. September 1952 906 ~7 § 102 S ch wimmkrane (1) Schwimmkrane dürfen bei einer betriebsmäßigen Belastung in Höhe der angegebenen Tragfähigkeit nur so weit einsinken, daß an der tiefer liegenden Seite des Schwimmkörpers noch ein Freibord von mindestens 300 mm bleibt. (2) Bei neuen Schwimmkranen ist vor der In-dienstnahme ein Krängungsversuch auszuführen. Die erfolgreiche Durchführung des Krängungsversuches ist durch die DSRK zu bescheinigen und im Prüfbuch abzuheften. § 103 Ein- und Aussteigeverbot Bei Schwimmkranen ist im Dreh- und Fahrbereich des Krangestells das Ein- und Aussteigen durch die Luken im Kranponton während des Betriebes verboten. Lade- und Löscharbeiten § 104 Abdecken der Laderäume (1) Vor dem Beginn des Ladens und Löschens müssen die Luken genügend weit abgedeckt (geöffnet) sein. (2) Bei längerer Unterbrechung und nach Beendigung des Ladens und Löschens sind in der Regel die Lukendeckel anzulegen und die Laderäume zuzudecken. Das gilt nicht für lade- und löschbereit liegende Schiffe. (3) Wird ausnahmsweise ein Scherstock nicht ausgehoben, so ist er gegen Hochreißen besonders zu sichern. (4) An Deck aufgestapelte Lukendeckel und Lukendeckelträger (Scherstöcke, Merklinge usw.) müssen so gelegt und gehalten werden, daß keine Verkehrsgefahr entsteht und Stapel nicht Umfallen können. (5) Einzelne zum Lüften der Räume oder aus anderen Gründen abgehobene Lukenabdeckungen müssen bei Eintritt der Dunkelheit wieder angelegt werden. § 105 Beleuchtung Bei offenen Laderäumen ist, wenn erforderlich, ein sicherer Weg quer über das Schiff ausreichend zu beleuchten. § 106 Tauwerk, Spleiße (1) Taustropps dürfen nur einmal, Windenläufer nicht aus Drahtenden zusammengespleißt sein. Spleißung an Hanf- und Drahttauwerk ist, wenn sie zu Lösch- und Ladezwecken dient, durch mindestens sechsmaliges Durchstecken der Kardeele (Sätze) auszuführen. (2) Beim Spleißen müssen die Kardeele gegen den Schlag gestochen werden, oder es muß, wenn abwechselnd einmal mit und einmal gegen Kardeele gestochen wird, gegen die Kardeele unter eine Litze und mit der Kardeele über zwei Litzen gestochen werden. § 107 Ketten (1) Rundgliederketten, die zum Heben und Anbinden der Lasten benutzt werden, müssen geprüfte Ketten im Sinne der „Richtlinien für Anforderungen an Rundketten“ sein (herausgegeben von der Kammer der Technik). Die Werks- oder Sachverständigenbescheinigungen über die bei der Kettenherstellung geforderte Prüfung müssen von Werken oder Sachverständigen ausgestellt sein, die von der Arbeitsschutzinspektion und DSRK anerkannt sind. (2) Die Ketten sind vom Eigentümer zu kennzeichnen und den Richtlinien entsprechend zu behandeln und zu überwachen. Behandlung und Prüfung sind in ein Prüfbuch (siehe § 85) einzutragen; das Prüfbuch ist zu jederzeitiger Einsichtnahme bereitzuhalten. (3) Ketten unter 12,5 mm Stärke dürfen zum Heben und Anbinden nicht verwendet werden. § 108 Aufsicht in und an der Luke (1) Kann der Kran- oder Windenführer von seinem Stand aus das Arbeitsfeld nicht ausreichend übersehen, oder können sich die Arbeiter im Laderaum nicht unmittelbar mit ihm durch Zeichen verständigen, so ist an der Luke eine Aufsichtsperson aufzustellen. (2) Die Aufsichtsperson ist verpflichtet, darauf zu achten, daß a) Beschäftigte sich in dem Gefahrenbereich der bewegten Last nicht aufhalten, b) die Last nur herabgelassen und niedergesetzt wird, wenn ein sicheres Landen möglich ist, c) mit den Hebezeugen keine Personen befördert „ werden. § 109 Laden und Löschen (1) Alle mit Hebezeugen zu hebenden Güter müssen sorgfältig gegen Herunterfallen befestigt werden. Behälter dürfen mit losem Gut (Kohlen, Erzen u. dgl.) nicht so geladen werden, daß Gut herabfallen kann. (2) Zum Anschlägen sind je nach der Art der Güter Hanfseile, Drahtseile oder Ketten zu verwenden. Die Anschlagmittel, besonders Ketten, sind sorgfältig auf Beschädigungen zu beobachten, beschädigte rechtzeitig zu ersetzen. (3) Ketten dürfen nicht durch Knoten verkürzt werden. (4) Vor dem Heben und Senken von Gütern müssen die hierbei Beschäftigten zur Seite treten. (5) Das Verweilen unter schwebenden Lasten ist verboten. (6) Änschlagketten, Ladestropps und andere Geräte dürfen nicht hinabgeworfen werden. (7) Der Abbruch von Stapeln hat lagenweise von oben zu erfolgen. Das Herausziehen einzelner Güter aus unteren Lagen ist verboten. (8) Leere Last- und Anschlagketten sind hochzuhängen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Herbeiführunq der Aussaqebereitschaft ist nicht zulässig. Es ist jedoch rechtmäßig, Beschuldigte über mögliche rechtliche Konsequenzen ihrer Aussagetätigkeit ihres Verhaltens zu unterrichten. In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und auch danach, insbesondere während der Körperdurchsuchung und der Durchsuchung der Bekleidung sowie der mitgeführten Gegenstände verhafteter Personen, hohe Anforderungen gestellt.

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