Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 812

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 812 (GBl. DDR 1952, S. 812); 812 Gesetzblatt Nr. 121 Ausgabetag: 4. September 1952 gelegt, wobei die Einhaltung der technischen Bedingungen unter § 7 der Durchführungsbestimmung anzustreben ist. (2) Diese Regelung gilt für die Zeit vor und nach dem 1. Januar 1955. III. Das Genehmigungsverfahren für HF-Anlagen § 10 (1) Die Genehmigungen zum Betrieb von HF-Anlagen werden auf Antrag als a) Einzelgenehmigungen von den Oberpostdirektionen oder als b) Allgemeine Genehmigungen vom Ministerium für Post- und Fernmeldewesen erteilt. (2) HF-Anlagen, die bei Inkrafttreten der HFVO betrieben werden, gelten mit dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Eingang der Genehmigung oder Ablehnung als vorläufig zugelassen (§ 4 Abs. 3 HFVO). (3) Bei wesentlichen Änderungen in den technischen Einrichtungen (einschließlich Röhrenbestük-kung) oder in den Betriebsverhältnissen von genehmigten HF-Anlagen müssen neue Genehmigungen beantragt werden. (4) Für Anlagen nach § 1 Abs. 3 besteht keine Genehmigungspflicht im Sinne des § 2 Abs. 1 der HFVO, sondern nur die Entstörungspflicht nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 und des § 11 Abs. 2 der HFVO. § 11 (1) Grundsätzlich hat allen zu erteilenden Genehmigungen zum Betrieb von HF-Anlagen eine technische Prüfung vorauszugehen, die' sich darauf erstreckt, ob die zu genehmigende HF-Anlage den Bestimmungen der §§ 5 bis 9 der Durchführungsbestimmung und des § 2 Abs. 2 der HFVO entspricht. (2) Bei festgestellter Erfüllung der gestellten Bedingungen gilt das schriftlich niederzulegende Prüfungsergebnis als Nachweis für die Erteilung der Genehmigung. § 12 (1) Einzelgenehmigungen (§ 2 Abs. 3, § 4 Absätze 1 und 2 HFVO) sind für genehmigungspflichtige HF-Anlagen zu beantragen und werden nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt. (2) Bei den Einzelgenehmigungen können einschränkende Auflagen für die Betriebszeit, den Betriebsort und die Betriebsart erteilt werden, solange eine HF-Anlage, die aus technischen Gründen nicht völlig entstört werden kann, zu bestimmten Zeiten oder an einem bestimmten Aufstellungsort Funkdienste nicht wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt nicht stört. § 13 (1) Allgemeine Genehmigungen (§ 3 HFVO) erstrecken sich auf bestimmte Arten und Typen genehmigungspflichtiger HF-Anlagen, deren Störmöglichkeit gering ist (z. B. Empfänger-Prüfgeneratoren, Meßsender mit Ausgangsleistungen bis 1,5 Watt). Die Erteilung einer Allgemeinen Genehmigung hängt vom Ergebnis der technischen Prüfung ab. (2) Allgemeine Genehmigungen sind von den Herstellern beim Ministerium für Post- und Fern- meldewesen zu beantragen. Sie werden nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt. Die Urkunde für eine Allgemeine Genehmigung gilt für das Baumuster von HF-Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Typs, nach dem die Fertigung vorzunehmen ist. Jedes genehmigte Baumuster erhält ein Genehmigungskennzeichen (Gen. DP Nr ), das in der GenehmigungsuTkunde vermerkt ist. Der Hersteller trägt die Verantwortung dafür, daß alle weiteren Ausführungen dem genehmigten Baumuster entsprechen. Das gilt besonders für Serienanfertigung. Unter „Serie“ ist eine Auflage von mindestens sechs HF-Anlagen des gleichen Typs zu verstehen. (3) Bei allen Arten und Typen von HF-Anlagen, die einer Allgemeinen Genehmigung unterliegen, ist das Genehmigungszeichen der Deutschen Post in geeigneter und dauerhafter Weise anzubringen, möglichst auf dem Typenschild oder in dessen unmittelbarer Nähe. (4) Für HF-Anlagen, deren Betrieb auf Grund einer erteilten Allgemeinen Genehmigung zugelassen ist, brauchen vom Besitzer Einzelgenehmigungen nicht mehr beantragt werden. Der Hersteller solcher HF-Anlagen ist verpflichtet, jeder innerhalb der Deutschen Demokratischen Republik gelieferten HF-Anlage einen entsprechenden Hinweis und außerdem eine Ausfertigung des § 7 der HFVO beizugeben. IV. Verfahren bei technischen Prüfungen § 14 (1) Die technischen Prüfungen werden als „Einzelprüfungen“ von den Oberpostdirektionen oder als „Typenprüfungen“ vom Ministerium für Post- und Fernmeldewesen vorgenommen. (2) Ermittlungen in Störfällen und Nachprüfungen von Entstörungswirkungen der getroffenen Störschutzmaßnahmen gehören zu den allgemeinen Aufgaben des Funkentstörungsdienstes der Deutschen Post und gelten nicht als technische Prüfungen im Sinne des § 11. § 15 (1) Einzelprüfungen beziehen sich auf HF-Anlagen, für deren Betrieb Einzelgenehmigungen zu beantragen sind. Der Antragsteller hat die nach § 4 Abs. 2 der HFVO geforderten Schaltbilder und Bedienungsanweisungen oder Beschreibungen in einfacher Ausfertigung seinem Antrag beizufügen. Diese Anlagen werden nach Einsichtnahme mit einem Gesehenvermerk dem Antragsteller zurückgegeben. (2) Eine örtliche Prüfung der HF-Anlage bleibt Vorbehalten. In einzelnen Fällen kann die Vorführung der zu prüfenden HF-Anlage am Ort der prüfenden Verwaltungsstelle verlangt werden. § 16 (!) Typenprüfungen werden bei Anfertigung von mehreren HF-Geräten gleichen Typs oder von Se-rien-HF-Anlagen zentral vom Ministerium für Post-und Fernmeldewesen für das Baumuster vorgenommen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

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