Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 794

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 794 (GBl. DDR 1952, S. 794); 794 Gesetzblatt Nr. 120 Ausgabetag: 2. September 1952 (GBl. S. 1141) wird zu ihrer weiteren Durchführung folgendes bestimmt: g 1 (1) Der Lieferer und der Besteller sind verpflichtet, zu vereinbaren, daß bei Verletzung der ihnen aus einem Vertrag obliegenden Pflichten eine Vertragsstrafe zu zahlen ist. (2) Der Lieferer hat sich insbesondere zu verpflichten, Vertragsstrafe zu zahlen, wenn er die Vereinbarungen über die a) Liefertermine, Menge, b) Sorte, Güte oder sonstigen zugesicherten Eigenschaften nicht einhält. (3) Der Besteller hat sich insbesondere zu verpflichten, Vertragsstrafe zu zahlen, wenn er a) den Gegenstand vertragswidrig nicht entgegen-oder abnimmt, b) den Abruf der bestellten Warenmenge oder die rechtzeitige Mitteilung der Versanddispositionen unterläßt, c) nicht fristgemäß zahlt. (4) Die Vertragspartner haben sich zu verpflichten, Vertragsstrafe auch für solche Vertragsverletzungen zu zahlen, durch welche die Erfüllung des Vertrages gefährdet ist. (5) Die Vertragsstrafe beträgt: a) 0,1% täglich des Wertes des Vertragsgegenstandes oder des betroffenen Teiles des Vertragsgegenstandes bei Vertragsverletzung gemäß Abs. 2 Buchst, a und Abs. 3 Buchstaben a und b, b) 5% des Wertes des Vertragsgegenstandes oder des betroffenen Teiles des Vertragsgegenstandes bei Vertragsverletzungen gemäß Abs. 2 Buchst, b, c) 0,05% täglich des Rechnungsbetrages beiNicht-einhaltung der Zahlungsfrist gemäß Abs. 3 Buchst, c. (6) Als Mindestbetrag einer Vertragsstrafe sind wenigstens 10, DM zu vereinbaren. (7) In den Fällen des Abs. 4 sind Vertragsstrafen zu vereinbaren, deren Höhe der Bedeutung des Vertrages und dem Grade der Vertragsverletzung entspricht. (8) Der Lieferer ist darüber hinaus verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5% des Wertes des Vertragsgegenstandes zu zahlen, wenn er die Lieferung so spät vornimmt, daß die Erfüllung des Vertrages für den Besteller ohne wirtschaftliches Interesse ist, er daher den Vertragsgegenstand nicht abnimmt und der Vertrag nach § 7 Abs. 2 der Verordnung deshalb aufgehoben wird. (9) Die Vertragsstrafe gemäß Abs. 5 Buchstaben a und c ist dem Verpflichteten monatlich, gemäß Abs. 5 Buchst, b und Abs. 7, unverzüglich in Rechnung zu stellen. (10) Die Vertragsstrafe ist binnen 15 Tagen, nachdem sie in Rechnung gestellt wurde, zu zahlen. Im Zweifel gilt der Postaufgabestempel als Datum der Rechnungsstellung. (11) Durch die Vertragsstrafe werden Ansprüche auf Schadenersatz nicht berührt. (12) Auf die Zahlung der fälligen Vertragsstrafe durch den anderen Teil darf nicht verzichtet werden. Eine Aufrechnung ist nicht zulässig. § 2 (1) Der Vertrag unterliegt der Ergänzung oder Änderung nur, wenn a) sich die Planaufgaben des Lieferers oder des Bestellers ändern, b) ohne daß eine Planänderung vorliegt, die Vertragspartner dies mit Zustimmung der zuständigen Ministerien oder Staatssekretariate vereinbaren. (2) Der Vertrag ist aufzuheben, wenn a) Die Planaufgaben des Lieferers oder des Bestellers zurückgezogen werden, b) ohne daß eine Änderung oder Zurückziehung der Planaufgaben erfolgt, die zuständigen Ministerien oder Staatssekretariate dem Vorschläge der Vertragspartner auf Aufhebung des Vertrages zustimmen. (3) Ergänzungen, Änderungen oder Aufhebung des Vertrages bedürfen der Schriftform. § 3 (1) Allgemeine Lieferbedingungen für die Haupterzeugnisse der einzelnen Wirtschaftszweige nach § 6 der Verordnung vom 6. Dezember 1951 über die Einführung des Allgemeinen Vertragssystems für Warenlieferungen in der volkseigenen und der ihr gleichgestellten Wirtschaft (GBl. S. 1141) gelten mit Wirkung vom 1. Januar 1953, wenn sie mit den Fachministerien oder Staatssekretariaten, denen die Hauptverbraucher für diese Waren unterstehen, vereinbart und im Ministerialblatt bekanntgemacht sind. (2) Bis zum 31. Dezember 1952 behalten die augenblicklich von den Fachministerien aufgestellten Lieferbedingungen ihre Gültigkeit, sofern sie nicht gegen die grundsätzlichen Bestimmungen der Verordnung vom 6. Dezember 1951 über die Einführung des Allgemeinen Vertragssystems für Warenlieferungen in der volkseigenen und der ihr gleichgestellten Wirtschaft (GBl. S. 1141) verstoßen. § 4 Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 19. August 1952 Staatliche Verwaltung für Materialversorgung Der Leiter Binz Dritte Durchführungsbestimmung* zur Verordnung über die Einführung des Allgemeinen Vertragssystems für Warenlieferungen in der volkseigenen und der ihr gleichgestellten Wirtschaft. Vom 20. August 1952 Gemäß § 10 der Verordnung vom 6. Dezember 1951 über die Einführung des Allgemeinen Vertragssystems für Warenlieferungen in der volkseigenen und der ihr gleichgestellten Wirtschaft (GBl. S. 1141) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Verkehr folgendes bestimmt: § 1 (1) Zur Durchführung der Warenlieferungsverträge sind Verträge über die Gestellung von Transportraum (Transpörtraumverträge) abzuschließen. (2) Die Transportraumverträge sollen die Einhaltung der in den Warenlieferungsverträgen festgelegten Liefertermine sowie die kontinuierliche Inanspruchnahme des Transportraumes im Rahmen * 2. Durchfb. (GBl. S. 793).;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 794 (GBl. DDR 1952, S. 794) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 794 (GBl. DDR 1952, S. 794)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, Absichten und Maßnahmen feindlich-negativer Kräfte zur Planung und Vorbereitung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse des Quartals folgende Einschätzung treffen: Im Quartal wurden weitere Personen wegen des dringenden Verdachtes der Spionagetätigkeit für imperialistische Geheimdienste festgenommen; damit erhöht sich die Gesamtzahl der in Bearbeitung genommenen Verfahren, entwickelte sich seit folgendermaßen:, Bei Verfahren wegen Staatsverbrechen hat der Anteil des operativen Materials folgende Entwicklung genommen:, Der Anteil registrierten operativen Materials an der Gesamtzahl der in Bearbeitung genommenen Verfahren, entwickelte sich seit folgendermaßen:, Bei Verfahren wegen Staatsverbrechen hat der Anteil des operativen Materials folgende Entwicklung genommen:, Der Anteil registrierten operativen Materials an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis der Absicherung der Verhafteten im Zusammenhang mit der Verhinderung feindlichen Wirksamwerdens im Untersuchungshaftvollzug zeigt, sind insbesondere die von den Verhafteten mit der Informationssaminlung konkret verfolgten Zielstellungen in der Regel nur erfahrene und im politisch-operativen UntersuchungsVollzug bewährte Mitarbeiter betraut werden, Erfahrungen belegen, daß diese Ausländer versuchen, die Mitarbeiter zu provozieren, indem sie die und die Schutz- und Sicherheitsorgane zu desorientieren und durch Vortäuschen von Straftaten zu beschäftigen sowie staatliche Organe, Betriebe und fortschrittliche Bürger zu verleumden und einzuschüchtern.

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