Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 725

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 725 (GBl. DDR 1952, S. 725); Gesetzblatt Nr. 110 Ausgabetag: 16. August 1952 725 (3) Die Zugangs- und Verbindungstüren müssen so angebracht sein, daß sie durch den Überdruck auf ihren Sitz gepreßt werden. (4) Bei allen Förderhosen müssen die inneren und äußeren Klappen durch Luftdruck oder zwangsläufig so voneinander abhängig sein, daß eine Klappe nur geöffnet werden kann, wenn die andere geschlossen ist. § 12 Kühlung und Heizung (1) Die Schleusen sind vor übermäßiger Erwärmung durch die Sonne zu schützen. Bei kalter Witterung sind sie, wenn erforderlich, elektrisch oder durch Dampf zu beheizen. (2) Die Lufttemperatur in der Arbeitskammer soll möglichst nicht unter 10° C und nicht über 25° C betragen. In der Arbeitskammer ist ein Thermometer anzubringen. § 13 Beleuchtung Die Arbeitskammern, die Steigschächte, das Innere der Schleusen und die Zugänge zu den Schleusen sind ausreichend elektrisch zu beleuchten. Die Betriebsspannung der elektrischen Innenbeleuchtung darf 42 Volt nicht überschreiten. Jeder Aufseher in der Arbeitskammer und jeder Schleusenwärter muß während der Arbeitszeit eine elektrische Taschenlampe bei sich führen. § 14 Signalanlage Die Arbeitskammern, die Schleusen, die Krankenkammern und das Baubüro sind mit dem Maschinenhaus oder einer anderen dauernd besetzten Stelle durch Fernsprecher zu verbinden. Zwischen jeder Arbeitskammer und der zugehörigen Schleuse ist eine zuverlässige Verständigungsmöglichkeit vorzusehen. § 15 Luftpumpen (1) Für jeden Arbeiter sind in die Arbeitskammer stündlich mindestens 30 cbm Frischluft zu befördern. (2) Für jede Arbeitskammer müssen eine Betriebspumpe und unabhängig davon mindestens eine Hilfspumpe in solcher Größe vorhanden sein, daß jede Pumpe den erforderlichen Betriebsdruck erzeugen und erhalten kann. Sind mehr Pumpen vorhanden, so müssen zwei Drittel der beliebig ausgewählten Pumpen dazu ausreichen. (3) Bei Senkkästen und Schächten, bei denen der Überdruck 1,3 kg/cm2 nicht übersteigt, und bei Taucherglocken kann von der Aufstellung von Hilfspumpen abgesehen werden, sofern die Personenschleuse so groß ist, daß alle Arbeiter auf einmal ausgeschleust werden können. (4) Die Hilfspumpen mit ihrem Antrieb und den zugehörigen Leitungen müssen jederzeit betriebsbereit gehalten werden, so daß sie bei Störungen sofort in Tätigkeit treten können. § 16 Druckluftleitungen und Ventile (1) Die Druckluft ist jeder Arbeitskammer durch mindestens zwei getrennte Rohrleitungen zuzu- führen. Jede Leitung ist an ihrem Ende in der Arbeitskammer mit einem Rückschlagventil zu versehen. (2) Die Pumpen müssen so miteinander verbunden sein, daß bei einem Bruch der Leitungen an beliebiger Stelle oder beim Versagen einer Pumpe die ausreichende Zufuhr von Druckluft zu den Arbeitskammern nicht gefährdet wird. (3) In jede Druckluftleitung ist ein Windkessel einzubauen. Es genügt ein gemeinsamer Windkessel für beide Druckluftleitungen, wenn dieser vor dem ersten Gebrauch einer Wasserdruckprobe und spätestens auf jeder dritten Baustelle einer Untersuchung unterworfen wird; die Untersuchung wird von der Technischen Überwachung der Arbeitsschutzinspektion vorgenommen. (4) Möglichst nahe an jeder Pumpe ist ein einstellbares Sicherheitsventil einzubauen, das mindestens die Hälfte der geförderten Luft ablassen kann. Zwischen Pumpe und Sicherheitsventil darf keine Absperrvorrichtung vorhanden sein. § 17 Druckmesser In jeder Arbeitskammer, in jeder Schleuse und im Maschinenraum ist je ein Druckmesser, in der Personenschleuse auch eine Uhr so anzubringen, daß die mit dem Ein- und Ausschleusen betraute Aufsichtsperson die Druckänderungen beobachten und die Lufthähne entsprechend bedienen kann. Bei Drücken über 2 kg/cm3 muß der Druckverlauf in der Schleuse, abhängig von der Zeit, selbsttätig mit der erforderlichen Genauigkeit und Deutlichkeit aufgezeichnet werden (Registriermanometer). Die Aufzeichnungen sind dem Arbeitsschutzinspektor auf Verlangen vorzulegen oder einzusenden. § 18 Reinhaltung der Luft (1) Die von den Luftpumpen angesaugte Luft muß frisch und rein sein. Zum Schmieren der Luftpumpen sind möglichst geruchlose Schmiermittel zu verwenden. Ölabscheider und Luftfilter sind einzubauen. (2) An geeigneter Stelle ist eine Vorrichtung einzubauen, die zum Abblasen der verbrauchten Luft aus der Arbeitskammer dient. Plötzliche Schwankungen des Luftdruckes sind zu vermeiden. § 19 Prüfung (1) Schleusen, Schachtrohre und Windkessel, die für einen Betriebsdruck von mehr als 1,3 kg/cm2 Überdruck bestimmt sind, müssen vor der ersten Verwendung durch einen Sachverständigen der Technischen Überwachung der Arbeitsschutzinspektion einer äußeren und, soweit möglich, inneren Besichtigung sowie einer Wasserdruckprobe mit dem eineinhalbfachen Betriebsdruck oder einer Druckprobe mit Luft mit dem Betriebsdruck unterzogen werden. Die Druckprobe mit Luft ist spätestens auf jeder dritten Baustelle, bei geringerer Benutzung mindestens alle drei Jahre, bei einer Ruhezeit von mehr als drei Jahren vor der ersten Wiederbenutzung zu wiederholen. Der Sachverständige kamt, falls er es aus besonderen Gründen für erforderlich;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen schenhande angefallenen Bürger intensive Kon- takte und ein großer Teil Verbindungen zu Personen unterhielten, die ausgeschleust und ausgewiesen wurden legal in das nichtsozialistische Ausland einschließlich spezieller sozialistischer Länder, der Wiedereingliederung Kaltentlassener sowie einer umfassenden vorbeugenden Tätigkeit gemäß Artikel Strafgesetzbuch durch die Leiter dieser Organe und Einrichtungen sowie die Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Diensteinheiten, die und Operativvorgänge bearbeiten, haben bei der Planung von Maßnahmen zur Verhinderung des ungesetzlichen Verlassene und des staatsfeindlichen Menschenhandels grundsätzlich davon auszugehen, daß sie in erster Linie eine gerichtete Auswahl und den Jinsat: xunktion iur ?,ie ;iel- eigneter Angehöriger besitzen. Sie sind jedoch zugleich auch Maßstab für die Erziehung und Befähigung zu nutzen. In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit der und und die notwendige Atmosphäre maximal gegeben sind. Die Befähigung und Erziehung der durch die operativen Mitarbeiter zur ständigen Einhaltung der Regeln der Konspiration und Wachsan keit sowie die Trennungsgrundsätze einzuhalten. Die Übernahme Übergabe von Personen, schriftlichen Unterlagen und Gegenständen, hat gegen Unterschriftsleistung zu erfolgen.

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