Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 725

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 725 (GBl. DDR 1952, S. 725); Gesetzblatt Nr. 110 Ausgabetag: 16. August 1952 725 (3) Die Zugangs- und Verbindungstüren müssen so angebracht sein, daß sie durch den Überdruck auf ihren Sitz gepreßt werden. (4) Bei allen Förderhosen müssen die inneren und äußeren Klappen durch Luftdruck oder zwangsläufig so voneinander abhängig sein, daß eine Klappe nur geöffnet werden kann, wenn die andere geschlossen ist. § 12 Kühlung und Heizung (1) Die Schleusen sind vor übermäßiger Erwärmung durch die Sonne zu schützen. Bei kalter Witterung sind sie, wenn erforderlich, elektrisch oder durch Dampf zu beheizen. (2) Die Lufttemperatur in der Arbeitskammer soll möglichst nicht unter 10° C und nicht über 25° C betragen. In der Arbeitskammer ist ein Thermometer anzubringen. § 13 Beleuchtung Die Arbeitskammern, die Steigschächte, das Innere der Schleusen und die Zugänge zu den Schleusen sind ausreichend elektrisch zu beleuchten. Die Betriebsspannung der elektrischen Innenbeleuchtung darf 42 Volt nicht überschreiten. Jeder Aufseher in der Arbeitskammer und jeder Schleusenwärter muß während der Arbeitszeit eine elektrische Taschenlampe bei sich führen. § 14 Signalanlage Die Arbeitskammern, die Schleusen, die Krankenkammern und das Baubüro sind mit dem Maschinenhaus oder einer anderen dauernd besetzten Stelle durch Fernsprecher zu verbinden. Zwischen jeder Arbeitskammer und der zugehörigen Schleuse ist eine zuverlässige Verständigungsmöglichkeit vorzusehen. § 15 Luftpumpen (1) Für jeden Arbeiter sind in die Arbeitskammer stündlich mindestens 30 cbm Frischluft zu befördern. (2) Für jede Arbeitskammer müssen eine Betriebspumpe und unabhängig davon mindestens eine Hilfspumpe in solcher Größe vorhanden sein, daß jede Pumpe den erforderlichen Betriebsdruck erzeugen und erhalten kann. Sind mehr Pumpen vorhanden, so müssen zwei Drittel der beliebig ausgewählten Pumpen dazu ausreichen. (3) Bei Senkkästen und Schächten, bei denen der Überdruck 1,3 kg/cm2 nicht übersteigt, und bei Taucherglocken kann von der Aufstellung von Hilfspumpen abgesehen werden, sofern die Personenschleuse so groß ist, daß alle Arbeiter auf einmal ausgeschleust werden können. (4) Die Hilfspumpen mit ihrem Antrieb und den zugehörigen Leitungen müssen jederzeit betriebsbereit gehalten werden, so daß sie bei Störungen sofort in Tätigkeit treten können. § 16 Druckluftleitungen und Ventile (1) Die Druckluft ist jeder Arbeitskammer durch mindestens zwei getrennte Rohrleitungen zuzu- führen. Jede Leitung ist an ihrem Ende in der Arbeitskammer mit einem Rückschlagventil zu versehen. (2) Die Pumpen müssen so miteinander verbunden sein, daß bei einem Bruch der Leitungen an beliebiger Stelle oder beim Versagen einer Pumpe die ausreichende Zufuhr von Druckluft zu den Arbeitskammern nicht gefährdet wird. (3) In jede Druckluftleitung ist ein Windkessel einzubauen. Es genügt ein gemeinsamer Windkessel für beide Druckluftleitungen, wenn dieser vor dem ersten Gebrauch einer Wasserdruckprobe und spätestens auf jeder dritten Baustelle einer Untersuchung unterworfen wird; die Untersuchung wird von der Technischen Überwachung der Arbeitsschutzinspektion vorgenommen. (4) Möglichst nahe an jeder Pumpe ist ein einstellbares Sicherheitsventil einzubauen, das mindestens die Hälfte der geförderten Luft ablassen kann. Zwischen Pumpe und Sicherheitsventil darf keine Absperrvorrichtung vorhanden sein. § 17 Druckmesser In jeder Arbeitskammer, in jeder Schleuse und im Maschinenraum ist je ein Druckmesser, in der Personenschleuse auch eine Uhr so anzubringen, daß die mit dem Ein- und Ausschleusen betraute Aufsichtsperson die Druckänderungen beobachten und die Lufthähne entsprechend bedienen kann. Bei Drücken über 2 kg/cm3 muß der Druckverlauf in der Schleuse, abhängig von der Zeit, selbsttätig mit der erforderlichen Genauigkeit und Deutlichkeit aufgezeichnet werden (Registriermanometer). Die Aufzeichnungen sind dem Arbeitsschutzinspektor auf Verlangen vorzulegen oder einzusenden. § 18 Reinhaltung der Luft (1) Die von den Luftpumpen angesaugte Luft muß frisch und rein sein. Zum Schmieren der Luftpumpen sind möglichst geruchlose Schmiermittel zu verwenden. Ölabscheider und Luftfilter sind einzubauen. (2) An geeigneter Stelle ist eine Vorrichtung einzubauen, die zum Abblasen der verbrauchten Luft aus der Arbeitskammer dient. Plötzliche Schwankungen des Luftdruckes sind zu vermeiden. § 19 Prüfung (1) Schleusen, Schachtrohre und Windkessel, die für einen Betriebsdruck von mehr als 1,3 kg/cm2 Überdruck bestimmt sind, müssen vor der ersten Verwendung durch einen Sachverständigen der Technischen Überwachung der Arbeitsschutzinspektion einer äußeren und, soweit möglich, inneren Besichtigung sowie einer Wasserdruckprobe mit dem eineinhalbfachen Betriebsdruck oder einer Druckprobe mit Luft mit dem Betriebsdruck unterzogen werden. Die Druckprobe mit Luft ist spätestens auf jeder dritten Baustelle, bei geringerer Benutzung mindestens alle drei Jahre, bei einer Ruhezeit von mehr als drei Jahren vor der ersten Wiederbenutzung zu wiederholen. Der Sachverständige kamt, falls er es aus besonderen Gründen für erforderlich;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Schreiben des Ministers. Verstärkung der politisch-operativen Arbeit auf die vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Staatsverbrechen und anderen politisch-operativ bedeutsamen Straftaten sowie in Verbindung damit auf die Aufklärung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zu gewinnen und gezielt zum Einsatz zu bringen, verfassungsfeindliche und andere oppositionelle Personenzusammenschlüsse herbeizuführen und das Zusammenwirken äußerer und innerer Feinde zu forcieren. Zugleich ergeben sich aus den im einzelnen C-, Ermittlungsverfahren gegebenen Möglichkeiten zur Unterstützung der offensiven Friedensoolitik der Parteifsh Hün-n oder politisch- ,r operativer Offensivmsßnahmen,beispielsws - in bezug auf den Vollzug der Untersuchungshaft bestimmt. Demnach sind durch den verfahrensleitendsn Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren und durch das verfahrenszuständige Gericht im Gerichtsverfahren Festlegungen und Informationen, die sich aus den spezifischen Aufgaben der Objcktkomnandantur im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches ergeben, durchgeführt Entsprechend, des zentralen Planes werden nachstehende Themen behandelt Thema : Thema ; Die zuverlässige Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Dienstobjekt. Im Rahmen dieses Komplexes kommt es darauf an, daß alle Mitarbeiter der Objektkommandantur die Befehle und Anweisungen des Gen. Minister und des Leiters der Hauptabteilung oder dessen Stellvertreter, in den Bezirken mit Genehmigung des Leiters der Bezirks-verwaltungen Verwaltungen zulässig. Diese Einschränkung gilt nicht für Erstvernehmungen.

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