Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 708

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 708 (GBl. DDR 1952, S. 708); 708 Gesetzblatt Nr. 107 Ausgabetag: 9. August 1952 Finanzwirtschaft der volkseigenen Betriebe betreffend Lenkung und Kontrolle des Geldverkehrs bei den Maschinenausleihstationen und volkseigenen Gütern durch die Deutsche Notenbank (GBl. S. 1019) ist a) für die volkseigenen Güter nicht mehr anzuwenden und b) für die Maschinenausleihstationen weiterhin anzuwenden. (2) Die Meldungen nach § 8 dieser Durchführungsbestimmung werden durch den FM-Bericht ersetzt. (3) Auf den der Deutschen Notenbank einzureichenden Ausfertigungen hat der Betrieb zu bestätigen, daß der Bericht an die übrigen empfangenden Stellen abgesandt wurde. (4) Der rechtzeitige Eingang des FM-Berichtes bei der kontoführenden Niederlassung der Deutschen Notenbank ist von dieser zu überwachen. § 5 Diese Durchführungsbestimmung tritt für die volkseigenen Güter und volkseigenen Maschinenausleihstationen mit Wirkung vom 1. April 1952, für die Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe mit Wirkung vom 1. Juli 1952 in Kraft. Berlin, den 30. Juli 1952 Ministerium des Innern I.V.: Warnke Staatssekretär Anordnung über die Erfassung und Verwertung aberkannten Saatgutes. Vom 28. Juli 1952 Zur Steigerung der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Ernteerträge ist die Verwendung nur hochwertigen Saatgutes eine wichtige Voraussetzung. Um aberkannte und somit minderwertige Sämereien von der Verwendung als Saatgut auszuschließen und die Versorgung aller landwirtschaftlichen und gärtnerischen Betriebe mit Qualitätssaatgut zu gewährleisten, wird angeordnet: § 1 (1) Aberkanntes Saatgut im Sinne dieser Anordnung sind Samenpartien von: a) sämtlichen Gemüsearten, b) Futterpflanzen (Klee- und Grasarten und Serradella), c) Zucker-, Futter-, Herbst- und Kohlrüben sowie Futtermöhren, d) Heil- und Gewürzpflanzen, die bei der Feldbesichtigung oder bei der Laboruntersuchung den Normen für die Anerkennung von Saatgut oder Zulassung von Handelssaatgut nicht entsprechen, sowie das bei den Erfassungsbetrieben der Deutschen Saatgut-Handelszentrale befindliche überlagerte Saatgut, welches bei der vorgeschriebenen Nachuntersuchung den Normen für die Anerkennung oder Zulassung nicht mehr genügt. (2) Ferner zählen dazu: Saatgutpartien für den Handel nicht mehr zugelassener Sorten der oben bezeichneten Fruchtarten, die sich bei der Deutschen Saatgut-Handelszentrale befinden, sofern sie nicht durch Ausnahmegenehmigung des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft für den Handel freigegeben werden. § 2 (1) Sämtliches bei den Vermehrern anfallende aberkannte Saatgut der unter § 1 genannten Fruchtarten ist wie anerkannte Saatware in Erfüllung der VermehrungsVerträge an die Erfassungsbetriebe der Deutschen Saatgut-Handelszentrale abzuliefern. (2) Bei der Ablieferung stellt der Erfassungsbetrieb der Deutschen Saatgut-Handelszentrale dem Ablieferer eine Ablieferungsbescheinigung aus. (3) Die Erfassungsbetriebe sind verpflichtet, über Eingang und Verwertung aberkannten Saatgutes gesondert schriftliche Aufzeichnungen zu machen. § 3 (1) Entsprechen Vermehrungsbestände der Gemüsearten zum Zeitpunkt der Feldaberkennung noch den Qualitätsbestimmungen für die Abnahme von Gemüse, so sind sie umgehend dem zuständigen Volkseigenen Erfassungs- und Aufkaufbetrieb (VEAB) anzubieten. (2) Der VEAB vermerkt, unabhängig von der Ablieferungsbescheinigung, dem Ablieferer die abgelieferte Menge auf dem Bescheid über die Aberkennung. (3) Sofern von dem VEAB die Abnahme nicht erfolgt, ist der Vermehrer berechtigt, diese Ware dem Bauern- oder Wochenmarkt zuzuführen oder im eigenen Betrieb zu verbrauchen. In diesen Fällen ist der Vermerk auf dem Aberkennungsbescheid vom Bürgermeister vorzunehmen. Aus dem Vermerk muß außer der verwerteten Menge auch die Art der Verwertung ersichtlich sein. § 4 (1) Bei feldaberkannten Beständen von Klee und Gras sowie Serradella hat der Saatenanerkenner auf Grund seines Besichtigungsbefundes zu entscheiden, ob die Bestände zwecks Verwertung des Samenertrages als Handelssaat zum Ausreifen stehenbleiben sollen. In diesen Fällen ist der gewonnene Samenertrag an die Erfassungsbetriebe der Deutschen Saatgut-Handelszentrale abzuliefern. (2) Sind nach der Entscheidung des Saatenaner-kenners feldaberkannte Vermehrungsbestände von Klee und Gras sowie Serradella auch für die Gewinnung von Handelssaatgut unbrauchbar, aber noch für Futterzwecke geeignet, so ist der Aufwuchs unverzüglich einer derartigen Verwertung zuzuführen. Die Verwertung ist durch eine Bescheinigung des Bürgermeisters nachzuweisen, aus der Fruchtart, verwertete Teilfläche und Verwertungsart hervorgehen müssen. § 5 Feldaberkannte Bestände von Heil- und Gewürzpflanzen sind zur Gewinnung von Drogen, je nach ihrer Eigenart, in frischem bzw. trockenem Zustand abzuernten und den Erfassungsstellen zuzuführen. Die Deutsche Saatgut-Handelszentrale ist verpflichtet, den für den Vermehrer zuständigen Rat des Kreises oder der kreisfreien Stadt, Abteilung Erfassung und Aufkauf, über die Aberkennung zu unterrichten.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens alle Beweisgegenstände und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind, im Rahmen der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit durch wahrheitsgemäße Aussagen zur Straftat als auch eine ausschließlich in Wahrnehmung seines Rechts auf Verteidigung erfolgende Mitwirkung am Strafverfahren, die gegen die Feststellung der objoktLvnWahrhsit gerichtet ist. Das berührt nicht die VerpfLxht des Untersuchungsorgans, daß die Beweismittel selbstverständlich dem Staatsanwalt und dem Haftrichter zur Begründung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens beginnt und mit der Übergabe des üntersuchungsergebnisses an den für das inistex lum für Staatssicherheit bestätigten Staatsanwalt endet, rffZ. Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, obwohl der Verdacht einer Straftat vorliegt, ist eine rechtspolitisch bedeutsame Entscheidungsbefugnis der Untersuchungs-organe, die einer hohen politischen Verantwortung bedarf.

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