Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 693

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 693 (GBl. DDR 1952, S. 693); Gesetzblatt Nr. 106 Ausgabetag: 7. August 1952 693 § 7 (1) An fahrbaren Gurtförderern mit verstellbarer Förderhöhe ist reine Seilaufhängung des Gurtträgers über den normalen Schwenkbereich hinaus ohne besondere Sicherung unzulässig. (2) Fahrbare Fördergeräte sind mit Feststellvorrichtungen (Verbundvorrichtungen) zu versehen, die unvermutetes Bewegen ausschließen und auf unebenem Gelände eine gefahrlose Fortbewegung gewährleisten. § 8 Die Fördermittel müssen so angelegt sein, daß die am weitesten ausladenden Teile an festen Gegenständen (Mauern, Rampen, Masten usw.) innerhalb des Verkehrsbereiches in einem Abstand von mindestens 0,5 m vorbeiführen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn Quetschungsgefahr nicht besteht, z. B. bei leichten Schaukelförderern. § 9 Arbeitsplätze und Verkehrswege unter Nahfördermitteln müssen gegen herabfallendes Ladegut und gegen Gefährdung durch Bruch der Ketten, Seile und Fördergefäße gesichert sein. In besonders gelagerten Fällen entscheidet im Werksgelände die Arbeitsschutzinspektion. § 10 Das Betreten und Übersteigen sowie das Hineingreifen in laufende Fördermittel während des Betriebes ist verboten. Wo Fördermittel Verkehrswege schneiden, sind sichtbare Übergänge einzurichten, es sei denn, daß ein Hindurchgehen zwischen in Bewegung befindlichen Fördergefäßen, z. B. Schaukelförderern, ohne Gefahr möglich ist. § 11 (1) Die zulässige Tragfähigkeit darf nicht überschritten werden und ist durch Typenschild kenntlich zu machen. (2) Das Mitfahren von Personen ist verboten. In Fällen, in denen das Mitfahren nach Art der Anlage möglich ist, ist das Verbot anzuschlagen. § 12 (1) Tragmittel, Förderketten, Ketten, Seile, Gurte usw. sind monatlich durch den benutzenden Betrieb zu überprüfen. (2) Nahfördermittel und deren Tragteile sind von den vom Ministerium für Arbeit, Hauptabteilung Arbeitsschutz, als Sachverständige anerkannten Arbeitsschutzinspektoren oder im Ausnahmefall von Sachverständigen des Betriebes, die von der Bezirksarbeitsschutzinspektion anerkannt sind, nach Bedarf und bei laufender Benutzung jährlich in allen Teilen zu untersuchen. Die Abstellung der Mängel ist mit Terminfestsetzung zu fordern. (3) Das Ergebnis der Prüfungen nach Abs. 1 und Abs. 2 ist in ein Prüfbuch einzutragen. § 13 Diese Arbeitsschutzbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 23. Juli 1952 Ministerium für Arbeit Hauptabteilung Arbeitsschutz L i t k e Hauptabteilungsleiter Bekanntmachung der Arbeitsschutzbestimmung 537. Rammen Vom 24. Juli 1952 Auf Grund des § 49 Abs. 1 der Verordnung vom 25. Oktober 1951 zum Schutze der Arbeitskraft (GBl. S. 957) wird folgende Arbeitsschutzbestimmung erlassen: § 1 (1) Rammen sind auf sicherer Grundlage aufzustellen und gegen Umstürzen zu sichern. (2) Durch Aufsatzeisen ist zu verhindern, daß die Ramme bei Bruch eines Rades umfällt. (3) Der Platz vor der Ramme ist freizuhalten. (4) Bei drehbaren Rammen ist durch Warnschilder beiderseits darauf hinzuweisen, daß der Bewegungsraum für Schwenkungen nicht zu betreten ist. (5) Die Gleise der Rammen sind an den Enden mit Gleisendsicherungen zu versehen. (6) Nach Bewegungen sind die Rammen sofort wieder fest zu stellen. § 2 Stehen Rammen auf Gerüsten von über 1 m Höhe (Rammwagen), so sind die Standplätze und Laufgänge, soweit es der Arbeitsgang zuläßt, abzudecken und einzufriedigen. § 3 (1) Beim Schrägrammen ist eine sichere Verbindung zwischen Rammwagen und Unterbau zu schaffen. (2) Explosivrammen sind in Hallen nur in Betrieb zu setzen, wenn für ausreichende Durchlüftung Vorsorge getroffen ist. (3) Bei elektrischen Rammen ist der Motor gegen Spritzwasser geschützt aufzustellen. (4) Für die Errichtung elektrischer Anlagen ist das von der Kammer der Technik herausgegebene Vorschriften werk Deutscher Elektrotechniker zu beachten*. (5) Dampframmen müssen außer der vorhandenen Bremsvorrichtung noch mit einem Sicherungsstift versehen werden, um ein Herabfallen des Ramm-bärs zu verhindern. § 4 (1) Mäkler an hohen Rammen müssen mit angebauten Leitern versehen sein, um dieKopfscheibe, etwa vorhandene Podeste und die Absteckstellen für den Bär leicht erreichen zu können. (2) Vorhängemäkler müssen am oberen Ende durch eine Sicherung geschlossen sein. § 5 (1) Die Bärseile sind mit eingespleißten Kauschen zu versehen und dürfen nur ungeknotet verwendet werden. (2) Durch Aussetzbügel oder ähnliche Einrichtungen ist ein Herabfallen des Seiles von der Kopf-scheibe zu verhindern. * Kammer der Technik, Druckschriften-Vertrieb, Berlin, Clara-Zetkin-Straße.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

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