Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 678

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 678 (GBl. DDR 1952, S. 678); 678 Gesetzblatt Nr. 105 Ausgabetag: 4. August 1952 § 284 (1) Schießleitungen müssen gegen Kurzschluß isoliert sein oder isoliert verlegt werden. (2) In Schlagwettergruben dürfen nur isolierte Schießleitungen verwendet werden*. (3) Jede Schußstelle muß ihre besondere Schießleitung haben. Die Leitungen müssen mindestens in 1 m Abstand von der Netzleitung verlegt werden. (4) In streustromgefährdeten Betrieben müssen die Schießleitungen isoliert sein. Außerdem müssen besondere Maßnahmen getroffen werden, um das vorzeitige Losgehen von Schüssen zu verhindern. § 285 (1) Die Schießberechtigten dürfen nur die von der Werksleitung gestellten Zündvorrichtungen benutzen. Sie müssen die Vorrichtungen und deren Schlüssel oder Kurbel stets sicher verwahren. (2) Die Leistungsfähigkeit der Zündmaschinen muß mindestens einmal monatlich über Tage geprüft werden. (3) Das Schießen mit Starkstrom aus dem Leitungsnetz bedarf der Genehmigung der Technischen Bergbauinspektion nach Stellungnahme der Arbeitsschutzinspektion. 7. Sicherung gegen Sprengstücke § 286 (1) Bevor der Schießberechtigte zündet oder bei elektrischer Zündung die Schießleitung an die Zündmaschine anschließt, hat er dafür zu sorgen, daß alle Zugänge zu dem Arbeitsort, an dem geschossen werden soll, durch Posten abgesperrt sind. Reicht die Zahl der Anwesenden dazu nicht aus, so sind die nichtbesetzten Zugänge durch Verschlüge od. dgl. sicher abzusperren und außerdem an diesen Stellen Tafeln mit der Aufschrift „Es brennt!“ aufzuhängen. Auf den Tafeln ist das Datum des Tages zu vermerken, an dem geschossen wird. Der Schießberechtigte hat als letzter das Arbeitsort zu verlassen. (2) Es darf erst gezündet werden, nachdem in der Nähe befindliche Leute durch den lauten Ruf „Es brennt!“ gewarnt worden sind und sich in Sicherheit gebracht haben. (3) Die Absperrung darf erst aufgehoben werden, wenn der Schießberechtigte das Arbeitsort freigegeben hat. § 287 (1) Nähern sich zwei Arbeitsorte einander, so hat der Hauptingenieur zu bestimmen, wann der Brigadier die Brigade des Gegenortes vor Abtun eines Schusses zu benachrichtigen hat. Ist der Durchschlag zu erwarten, so ist einer dieser Arbeitsorte rechtzeitig einzustellen und abzusperren. (2) Grubenbaue, in die ein Schuß durchschlagen kann, sind nach § 286 abzusperren. § 288 Wo die Grubenbaue keine Sicherheit gegen den Schuß gewähren, müssen Nischen oder andere Vorrichtungen zum Schutze gegen Sprengstücke vorhanden sein. 8. Verhalten nach dem Schießen § 289 (1) Nach Abtun der Schüsse darf die Schußstelle erst betreten werden, nachdem die Sprenggase abgezogen sind. (2) Wenn ein Schuß versagt hat oder Zweifel darüber bestehen, darf die Schußstelle erst nach 15 Minuten betreten werden. Mehrere Schüsse, die gleichzeitig durch Momentzündung weggetan werden, gelten als 1 Schuß. § 290 Wenn die Sprenggase abgezogen sind, muß das Ort beräumt werden. Während dieser Zeit dürfen nur der Brigadier und die von ihm bestimmten Leute vor Ort sein. § 291 (1) Nach dem Beräumen darf die Arbeit erst wieder aufgenommen werden, nachdem der Brigadier die Schußstelle genau untersucht und festgestellt hat, daß Schüsse nicht versagt haben und Sprengstoffreste nicht steckengeblieben sind. (2) Kann der Brigadier dies bis Schichtende nicht zuverlässig feststellen, so muß er an der Arbeitsstelle den Brigadier der folgenden Schicht persönlich oder durch schriftliche Mitteilung und Zeichnung darüber unterrichten, wieviel Schüsse gezündet worden sind und wo sie gesessen haben. Dem Schichtsteiger ist darüber Meldung zu erstatten. 9. Versager § 292 (1) Haben Schüsse versagt oder sind Sprengstoffreste steckengeblieben, so darf in gefährlicher Nähe des Schusses am Stoß die Arbeit nicht wieder aufgenommen werden. (2) Versager und steckengebliebene Sprengstoffreste dürfen nur durch die Schießberechtigten unschädlich gemacht werden. Während dieser Arbeit dürfen nur die dabei Beteiligten vor Ort sein. (3) Ist der Brigadier nicht selbst mit der Schießarbeit betraut, so muß er sofort den zuständigen Schießberechtigten benachrichtigen. Wenn das nicht möglich ist, muß er entweder den Brigadier der ablösenden Schicht über die Lage des Versagers oder über die stehengebliebene Pfeife mit dem Sprengstoffrest unterrichten oder die Schußstelle absperren und dem Schießsteiger oder Schichtsteiger Meldung machen. § 293 (i) Versager oder steckengebliebene Sprengstoffreste dürfen nur durch den Schießberechtigten, und zwar nach Verfahren, die von der Technischen Bezirks-Bergbauinspektion im Einvernehmen mit der;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Leiter und der mittleren leitenden Kader gestellt werden. Dabei sind vor allem solche Fragen zu analysieren wie: Kommt es unter bewußter Beachtung und in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, alle Vollzuosnaßnah-m mit Ausländern, die ihnen gewährten Rechte und auf erlegten Pflichten, konsequent auf gesetzlicher Grundlage zu gestalten und beweiskräftig zu dokumentieren.

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