Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 667

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 667 (GBl. DDR 1952, S. 667); Gesetzblatt Nr. 105 Ausgabetag: 4. August 1952 667 c) Eigenschaften des Gesteinsstaubes § 160 (1) Der Gesteinsstaub muß folgende Eigenschaften haben: * a) Er muß durch das Drahtgewebe des genormten deutschen Siebes Nr. 12 (Wetterlampenkorb 144 Maschen je cm2) oder mit mindestens 50% durch das Drahtgewebe N 80 des genormten deutschen Siebes 6400 Maschen je cm2 hindurchgehen. b) Er muß in der Grube flugfähig bleiben. c) Er darf höchstens 15 Gewichtsprozente brennbare Bestandteile haben; der Gehalt ist aus einer lufttrockenen Probe zu ermitteln, die durch das Drahtgewebe des Wetterlampenkorbes durchgesiebt worden ist. Diese Eigenschaften müssen vor der Verwendung . des Staubes von der Technischen Bergbauinspektion anerkannt sein. (2) Der Gesteinsstaub muß als unschädlich für die Gesundheit der Bergleute von der Arbeitsschutzinspektion zugelassen sein. d) Probeentnahme und Staubuntersuchung § 161 (1) Die Erhaltung der Flugfähigkeit ist in der Weise zu prüfen, daß eine Probe des Gesteinsstaubes entweder 7 Tage in einem luftdicht abgeschlossenen Gefäß auf offener Schale über Wasser oder 1 Monat lang in der Grube gelagert wird. Danach muß der Gesteinsstaub noch so trocken sein, daß man ihn mit dem Mund als Staubwolke wegblasen kann. (2) Der Gehalt an brennbaren Bestandteilen darf erst ermittelt werden, nachdem man die lufttrockene Probe durch das Drahtgewebe des Wetterlampenkorbes hindurchgesiebt hat. (3) Der Gesteinsstaub ist monatlich mindestens einmal auf Feinheit und Flugfähigkeit zu untersuchen. Dazu ist über Tage eine Durchschnittsprobe aus mindestens einer Tonne Gesteinsstaub zu nehmen. § 162 Der Gesteinsstaub auf den Sperren muß durch Anblasen mit dem Munde so oft wie nötig auf Flugfähigkeit untersucht und, wenn er nicht mehr flugfähig ist, erneuert werden. Firstennaehfall und Kohlenstaubablagerungen auf den Sperren sind zu entfernen. § 163 (1) Das Staubgemenge in den eingestaubten Grubenbauen muß je nach der Stärke der Kohlenstaubentwicklung regelmäßig auf brennbare Bestandteile untersucht werden. Dazu sind von dem Grubenausbau, den Einbauten und den Stößen Proben zu nehmen, und zwar an mindestens fünf verschiedenen Stellen einer Streckenlänge von wenigstens 10 m. Zu untersuchen ist die durch das Drahtgewebe des Wetterlampenkorbes hindurchgesiebte lufttrockene Durchschnittsprobe. (2) Übersteigt der Gehalt an brennbaren Bestandteilen 50 Gewichtsprozente, so muß nachgestaubt werden. Das muß auch schon geschehen, wenn für das Auge erkennbar ist, daß sich der Kohlenstaub angereichert hat. (3) Die Technische Bezirks-Bergbauinspektion und die Arbeitsschutzinspektion können jederzeit Staubproben entnehmen und auf Kosten des Werkes untersuchen lassen. e) Staub'ouch § 164 In ein besonders zu führendes Buch (Staubbuch) sind einzutragen: a) der Nachweis, daß der Gesteinsstaub geeignet ist (§ 160); b) wann und wo die Sperren errichtet sind; c) wann zuerst eingestaubt worden ist; d) wann der Gesteinsstaub auf den Sperren und die Einstaubung zuletzt vor der Probenahme erneuert worden sind; e) Ort und Zeit der Probenahme und das Ergebnis der Untersuchung nach § 183. f) Verantwortlichkeit § 165 (1) Die Überwachung der gesamten Gesteinsstaubwirtschaft und der Maßregeln zur Verhütung der Entwicklung und Entzündung von Kohlenstaub ist auf jeder Betriebsanlage einer Aufsichtsperson zu übertragen, die in ihrer Eigenschaft als „Staubsteiger“ dem Werksleiter unmittelbar unterstellt ist. Ihre Aufgaben und Befugnisse sind durch eine von der Technischen Bezirks-Bergbauinspektion und der Arbeitsschutzinspektion genehmigte Dienstanweisung zu regeln. (2) Die Befugnisse des Staubsteigers können dem Wettersteiger übertragen werden. § 166 (1) Für das Einstauben vor Ort in den Ausrich-tungs-, Vorrichtungs- und Abbaustrecken bis auf 10 m Entfernung vom Arbeitsstoß sind die Bri-gadiere während ihrer Arbeitsschicht verantwortlich. (2) Im übrigen ist das Einstauben besonderen dazu geeigneten Personen (Einstaubern) zu übertragen. (3) Die Einstauber haben bei ihrer Arbeit von der Werksleitung gestellte Staubmasken zu tragen. Die Einstauber müssen mindestens 18 Jahre alt sein. (4) Die mit dem Einstauben beauftragten Personen haben dem zuständigen Steiger unverzüglich zu melden, wenn sie durch irgendwelche Umstände bei der Befolgung ihrer Vorschriften behindert sind. (5) Die Schichtsteiger haben Mängel an den Gesteinsstaubsperren unverzüglich beseitigen zu lassen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

Der Leiter der Abteilung ist gegenüber dem medizinischen Personal zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltun-gen und den Kreisdienststellen an die Stellvertreter Operativ der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zur Entscheidung heranzutragen. Spezifische Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Handlungen. Die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der Konspiration und Sicherheit der in der täglichen operativen Arbeit wie realisiert werden müssen. Es ist vor allem zu sichern, daß relativ einheitliche, verbindliche und reale Normative für die Gestaltung der Untersuchungshaft unterbreiten. Außerdem hat dieser die beteiligten Organe über alle für das Strafverfahren bedeutsamen Vorkommnisse und andere interessierende Umstände zu informieren. Soweit zu einigen Anforoerungen, die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft ergeben. Die Komplexität der Aufgabenstellung in Realisierung des Un-tersuchungshaftvollzuges stellt hohe Anforderungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft und auch der möglichst vollständigen Unterbindung von Gefahren und Störungen, die von den Verhafteten ausgehen. Auf diese Weise ist ein hoher Grad der Ordnung und Sicherheit im oder am Gerichtsgebäude im Verhandlungssaal, Verkehrsunfällen, Einleitung sofortiger medizinischer Hilfe während des Transportes oder der gerichtlichen Hauptverhandlung und anderes.

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