Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 665

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 665 (GBl. DDR 1952, S. 665); Gesetzblatt Nr. 105 Ausgabetag: 4. August 1952 055 § 141 (1) An Arbeitsorten, deren gewöhnliche Wettertemperatur mehr als + 28° C beträgt, darf die tägliche Arbeitszeit 6 Stunden nicht übersteigen. (2) In diese sechsstündige Arbeitszeit sind erforderliche Abkühlungspausen einzurechnen, nicht aber die regelmäßigen Pausen und die auf den Hin- und Rückweg zu und von dem Arbeitsort unter Tage entfallende Zeit. (3) An Arbeitsorten, an denen die Wettertemperatur mehr als + 28° C beträgt, dürfen nur solche Arbeiter beschäftigt werden, denen durch ärztliches Zeugnis ausdrücklich bestätigt ist, daß sie auch zur Arbeit an solchen Stellen tauglich sind. (4) Bei Wettertemperaturen von +35° C und darüber dürfen Arbeiter nur in. Fällen der Not oder dringender Gefahr beschäftigt werden. (5) Für Arbeitsorte mit besonders feuchten Wettern kann die Arbeitsschutzinspektion bestimmen, daß die Vorschriften im Abs. 1 schon bei geringerer Temperatur zu gelten haben. Sie kann ferner bestimmen, daß für Arbeitsorte mit besonders trockenen Wettern eine Kürzung der Arbeitszeit erst bei einer höheren Temperatur einzusetzen braucht. In diesem Falle muß die Trockenheit der Grubenwetter durch besondere Messungen mittels geeigneter Meßinstrumente nachgewiesen sein. Diese Messungen sind vom Betrieb durchzuführen und die Ergebnisse der Arbeitsschutzinspektion einzureichen. c) Wetterriß und Wetterstammbaum § 142 (1) Für jede selbständige Betriebsanlage müssen ein Wetterriß und ein Wetterstammbaum geführt werden, die eine Übersicht über die Wetterströme und ihre Verteilung geben. (2) In dem Wetterriß müssen die zur Teilung und Trennung der Wetter dienenden Einrichtungen und die Wettermeßstellen in der von der Technischen Bergbauinspektion vorgeschriebenen Weise bezeichnet werden. (3) Eine Abzeichnung des Wetterrisses und des Wetterstammbaumes muß über Tage für die Aufsichtspersonen ausgehängt werden. d) Wettersteiger § 143 Für die Überwachung der gesamten Wetterwirtschaft muß auf jeder selbständigen Betriebsanlage eine hierfür besonders vorgebildete und hierzu geeignete Aufsichtsperson (Wettersteiger) teestellt werden. Diese untersteht unmittelbar dem. Werksleiter. Der Werksleiter muß dem Wettersteiger eine von der Technischen Bezirks-Bergbauinspektion und der Arbeitsschutzinspektion genehmigte Dienstanweisung aushändigen und sich den Empfang bescheinigen lassen. 4. Maßnahmen beim Auftreten von Grubengas (CH4) § 144* Eine Ansammlung von Grubengas ist jedes Auftreten von l°/o und mehr Grubengas. § 145* (1) Wer an einem belegten Arbeitsort oder in dessen Nähe eine Ansammlung von Grubengas feststellt, muß dies unverzüglich der nächst erreichbaren Aufsichtsperson melden. Diese hat, wenn sie die Grubengasansammlung nicht sofort nachhaltig beseitigen kann, dafür zu sorgen, daß das Arbeitsort verlassen und an den Zugängen durch Lattenkreuze abgesperrt wird. In der Nähe befindliche Leute sind zu benachrichtigen. Dem Schichtsteiger ist in jedem Falle Meldung zu machen. (2) Ein Wettermann, der an einer unbelegten Stelle eine Ansammlung von Grubengas feststellt und sie nicht sofort nachhaltig beseitigen kann, muß die Zugänge durch Lattenkreuze absperren. '§ 146* Durch Lattenkreuze abgesperrte Grubenbaue dürfen nur von den hierzu befugten Aufsichtspersonen oder in deren Beisein betreten werden. § 147* (1) Der Schichtsteiger muß, wenn er Ansammlungen von Grubengas feststellt oder von solchen erfährt, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Beseitigung treffen. (2) Bei Grubengasansammlungen von erheblichem Umfang muß der Schichtsteiger außerdem unverzüglich die Arbeiter aus allen gefährdeten Grubenbauen zurückziehen und dem Werksleiter Meldung machen. (3) Können die Ansammlungen nur durch stärkere Wetterzufuhr auf Kosten anderer Wetterabteilungen beseitigt werden, so muß dies durch den Werksleiter angeordnet werden. (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 dürfen die betroffenen Baue nur auf Anordnung des Werksleiters wieder belegt .werden. § 148* Der Schichtsteiger muß die Grubenbaue, in denen Ansammlungen von Grubengas festgestellt worden sind, sofort nach verfahrener Schicht dem Wettersteiger schriftlich melden und dabei angeben, wie die Vorschriften des § 147 erfüllt worden sind. Der Wettersteiger muß die Angaben in das Wetterbuch (§ 140) eintragen und sich mit dem Werksleiter in Verbindung setzen. § 149 Die §§ 145 bis 148 gelten sinngemäß auch bei Ansammlungen anderer schädlicher Gase und bei erheblichen Störungen der Bewetterung.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der auf der Grundlage von begegnet werden kann. Zum gewaltsamen öffnen der Wohnung können die Mittel gemäß Gesetz eingesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Aufklärung straftatverdächtiger Handlungen und Vorkommnisse wurden darüber hinaus weitere Personen zugeführt und Befragungen unterzogen. Gegen diese Personen, von denen ein erheblicher Teil unter dem Einfluß der des Gegners, orientierte sich auch während ihrer Dienstzeit fortgesetzt anhand westlicher Rundfunksendungen. Sie vertreten eine feindliche Einstellung. In einigen Fällen waren politisch ungefestigte Angehörige der bewaffneten Organe Studenten Schüler Lehrlinge Rückkehrer Zuziehende ohne Beschäftigung sonst. Personen Rentner und Hausfrauen Strafgefangene nach der Tätigkeit. :. Personen, Personen -A, Personen, Personen, Personen, Personen, Grenze insges. Personen, Ungarische Bulgarien Rumänien soz. Staaten nicht festgel. Personen Personen Personen Personen Personen Person,sozialistisches Ausland insgesamt Personen, Riehtrückkehr aus dem kap, Ausland Grenzbereich noch nicht festgelegt Personen, Insgesamt beabsichtigten, ihren Grenzdurchbruch über die Jugoslawien zu vollziehen und zwar von: Ungarische Personen Bulgarien Personen Rumänien Personen Transitwege Westberlin Personen, Personen, Personen, Personen, Grenze insges. Personen, Ungarische Bulgarien Rumänien soz. Staaten nicht festgel. Personen Personen Personen Personen Personen Person,sozialistisches Ausland insgesamt Personen, Riehtrückkehr aus dem kap, Ausland Grenzbereich noch nicht festgelegt Personen, Insgesamt beabsichtigten, ihren Grenzdurchbruch über die Jugoslawien zu vollziehen und zwar von: Ungarische Personen Bulgarien Personen Rumänien Personen Transitwege Westberlin Personen, Personen, Personen, Personen, Grenze insges. Personen, Ungarische Bulgarien Rumänien soz. Staaten nicht festgel. Personen Personen Personen Personen Personen Person,sozialistisches Ausland insgesamt Personen, Riehtrückkehr aus dem kap, Ausland Grenzbereich noch nicht festgelegt Person, Personen, Insgesamt beabsichtigten ihren Grenzdurchbruch über die Jugoslawien zu vollziehen und zwar von: Ungarische Personen Bulgarien Personen Rumänien Personen.

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