Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 654

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 654 (GBl. DDR 1952, S. 654); 654 Gesetzblatt Nr. 105 Ausgabetag: 4. August 1952 § 27 (1) Grubenbaue, mit denen Standwasser angefahren werden können oder bei denen ein Durchbruch aus wasserreichem Gebirge oder ein Durchbruch schädlicher Gase zu vermuten ist, dürfen nur mit Genehmigung der Technischen Bezirks-Bergbauinspektion im Einvernehmen mit der Arbeitsschutzinspektion aufgefahren werden. Ein Auszug aus dem Grubenbild muß dem Genehmigungsantrag beigefügt werden. (2) Abbau darf nur dort geführt werden, wo ein Durchbruch von Standwasser oder schädlichen Wettern nicht zu erwarten ist. § 28 (1) Auf jeder Seite der Markscheide eines Bergwerkes müssen Sicherheitspfeiler stehenbleiben, die rechtwinklig gegen die Markscheide gemessen mindestens 20 m stark sind. (2) Nähern sich Grubenbaue den Markscheiden oder Betriebsgrenzen bis auf 50 m, so ist der Technischen Bezirks-Bergbauinspektion Meldung zu erstatten. (3) Der Abbau des Markscheidesicherheitspfeilers bedarf der Genehmigung der Technischen Bergbauinspektion. (4) Die Durchörterung oder Schwächung eines Sicherheitspfeilers bedarf der Genehmigung der Technischen Bezirks-Bergbauinspektion. 8. Schutz der Tagesoberfläche § 29 (1) Nähern sich Grubenbaue Tagesgegenständen, deren Beschädigung den öffentlichen Verkehr oder die Sicherheit von Personen gefährden oder einen Gemeinschaden herbeiführen würde, so ist der Technischen Bezirks-Bergbauinspektion Meldung zu erstatten. (2) Wo gefahrdrohende Tagebrüche entstanden oder zu erwarten sind, muß die Tagesoberfläche abgesperrt werden. Unbefugte dürfen das abgesperrte Gebiet nicht betreten. Das Verbot des Betretens ist an geeigneten Stellen, auf Tafeln bekanntzumachen. (3) Verlassene Tagesschächte sind zu verfüllen oder nach Anweisung der Technischen Bezirks-Bergbauinspektion zu sichern. Abschnitt IV. Abbau und Versatz § 30 Für die richtige Wahl des Abbauverfahrens und die sachgemäße Ausführung des Ausbaues und Versatzes sind die für das betreffende Revier von der Technischen Bergbauinspektion aufgestellten Richtlinien maßgebend. Abschnitt V. Grubenausbau § 31 (1) Alle Grubenbaue müssen, soweit sie nicht als verlassene Grubenbaue abgesperrt sind, gegen Zubruchgehen und Steinfall gesichert sein. (2) Nur in erfahrungsgemäß zuverlässigem Gebirge darf der Ausbau fehlen. § 32 Der Ausbau muß sobald als möglich eingebracht werden. § 33 (1) Der Ausbau muß nach bestimmten Regeln (Ausbauregeln) ausgeführt werden. Diese sind vom Werksleiter schriftlich festzulegen und durch ständigen Aushang an geeigneter Stelle auch unter Tage bekanntzugeben. Wird Holz verwendet, so muß es trocken (warnfähig) sein. (2) In den Ausbauregeln sind für jedes Betriebsort oder für jedes Flöz Art und Mindeststärke des Ausbaues und der Höchstabstand seiner Einzelteile voneinander festzusetzen. (3) Die Ausbauregeln sind in ein besonderes Buch (Ausbaubuch) oder in das Schichtenbuch (Schichtenzettel) einzutragen. (4) Tafeln mit den Ausbauregeln für den Abbau sind unter Tage an geeigneten Stellen aufzuhängen (Ausbautafeln) und den Brigadieren zur Kenntnis zu bringen. § 34 Bei Veränderung des Gebirges muß der Ausbau verstärkt werden. Dies gilt namentlich bei ge-brächem Gebirge sowie für Grubenbaue, die sich einer Gebirgsstörung nähern oder sie durchfahren. § 35 Gefährdete Stellen wie Streckenkreuzungen und Zugänge der Abbaue, insbesondere Kippstellen, sind durch verstärkten Ausbau zu sichern. § 36 (1) Lose und solche überhängenden Gebirgsschich-ten, die sich abzusetzen drohen, müssen hereingewonnen oder gegen Hereinbrechen gesichert werden. (2) Unterschrämte Flächen in Abbaustößen sind durch Holzkeile gegen Absetzen zu sichern. § 37 (1) In Strecken sind Auskesselungen in der Firste so zu verbauen, daß die Kappen mit der Verpfählung sich unmittelbar an das Hangende anlehnen. (2) Bei Schlagwettergruben müssen verbleibende Hohlräume mit Bergen dicht verfällt werden*. § 38 Beim Aufwältigen von Brüchen ist der benachbarte Ausbau gegen Schub besonders zu sichern, z. B. durch starke Klammern und Bolzen, Unterzüge oder durch Holzpfeiler. § 39 Beim Auswechseln des Ausbaues müssen Vorkehrungen gegen ein unbeabsichtigtes Hereinbrechen von Massen getroffen werden. § 40 (1) Ausbau jeder Art darf nur auf Anordnung der zuständigen Aufsichtsperson und nur durch hierin erfahrene Häuer mit geeignetem Gezähe geraubt werden. Wo es erforderlich erscheint, sind besondere Raubwinden zu verwenden. Eigenmächtiges Rauben ist verboten.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Verantwortungsbereich entsprechend den gesetzlich geregelten Aufgaben und Pflichten beizutragen, die Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle von Leiterentscheidungen auf dem Gebiet von Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten. Die erfüllen ihre Aufgaben, indem sie - die Leiter der Staats- und Virtschaftsorgane bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, die Kea lisierung politisch-operativer Aufgaben nährend des Voll gesetzlichen Vorschriften über die Unterbringung und Verwahrung, insbesondere die Einhaltung der Trennungs-grundsätze. Die Art der Unterbringung und Verwahrung verbunden, das heißt, ob der Verhaftete in Einzeloder Gemeinschaftsunterbringung verwahrt wird und mit welchen anderen Verhafteten er bei Gemeinschaftsunterbringung in einem Verwahrraum zusammengelegt wird. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Er-mittlungsverfahrens kann aber im Einzelfall unverzichtbare Voraussetzung für die Einleitung von Ruckgewinnungsmaßnahmen sein. Nach unseren Untersuchungen ergibt sich im Interesse der weiteren Erhöhung der Sicherheit im Strafverfahren der Hauptabteilung vom, wo die Ver-teldigerreohte gemäß sowie die Wahl eines Verteidiger durdb den Verhafteten oder vorläufig Pestgenommenen entsprechend den speziellen Bedingungen bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Typische derartige Situationen sind beispielsweise mit der strafrechtlichen und politisch-operativen Einschätzung von Operativen Vorgängen oder mit der Untersuchungspianung verbunden.

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