Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 639

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 639 (GBl. DDR 1952, S. 639); Gesetzblatt Nr. 104 Ausgabetag: 2. August 1952 639 Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Bildung und Verwendung des Direktorfonds in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft im Planjahr 1952. Vom 22. Juli 1952 Zur Durchführung der Verordnung vom 25. März 1952 über die Bildung und Verwendung des Direktorfonds in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft im Planjahr 1952 (GBl. S. 229) wird für die volkseigenen Güter, Maschinenausleihstationen (MAS), Spezial Werkstätten, Motoreninstandsetzungswerke und Lehrkombinate der MAS, Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe, volkseigenen Handelskontore für Zucht- und Nutzvieh, Niederlassungen der Deutschen Saatgut-Handelszentrale (DSG-HZ) sowie für die Harzgewinnung folgendes bestimmt: § 1 Gemäß § 2 der Verordnung über den Direktorfonds 1952 dient als Berechnungsgrundlage die tatsächlich gezahlte Brutto-Lohn- und -Gehaltssumme. Von den Gesamtbeträgen der Kontengruppen 42 und 43 sind folgende besondere Zulagen abzusetzen: Prämien gemäß Prämienverordnungen, Prämien für Materialeinsparungen, Wegegelder, Zuschläge für Überstunden-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, sonstige Zuschläge und Zulagen (außer Heimarbeiterzuschlägen, Schmutz- und Gefahrenzulagen). § 2 (1) Die Zuführungen in Höhe von U/2 °/o für den Fonds I und 1% für den Fonds II können von allen Betrieben der aufgeführten Wirtschaftszweige im Laufe des Planjahres in voller Höhe verbraucht werden. (2) Nimmt der Betrieb bei Produktionsplanerfüllung, überplanmäßiger Selbstkostensenkung und bei Einsparung von Umlaufmitteln weitere Zuführungen zum Direktorfonds vor, so beschränkt sich der Verbrauch dieser Zuführungen während des Planjahres auf 75°/o, während über den Rest nach Bestätigung des Jahres-Kontrollberichts verfügt werden kann. §3 (1) Betriebe, die nachstehende Voraussetzungen erfüllen, können gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung eine Zuweisung zum Direktorfonds I in Höhe von 3% der Lohn- und Gehaltssumme vornehmen. I. Volkseigene Güter (2) Voraussetzung für die Zuführung von 3% für Fonds I ist die quartalsweise Erfüllung des Anbauplanes und der Ablieferungsverpflichtungen in Gruppenpositionen zu den mit den Volkseigenen Erfassungs- und Aufkaufbetrieben (VEAB) vertraglich festgelegten Prozentsätzen aus eigener Produktion. Die Erfüllung ist vor Zuführung durch die zuständige Verwaltung Volkseigener Güter (VVG) zu bestätigen. II. Maschinenausleihstationen (3) Voraussetzung für die Zuführung von 3% für Fonds I ist die Erreichung der monatlich geplanten Erträge lt. Kassenplan (Betriebsplan 92 lfd. Nr. 6). (4) Auf der Grundlage des FM-Berichtes erteilen die Verwaltungen Volkseigener Maschinenausleihstationen (WMAS) denjenigen Betrieben, deren Ist-Erträge (Pos. 2 und Pos. 5 des FM-Berichtes) die Planerträge lt. Kassenplan erreichen, monatlich die Genehmigung, den Direktorfonds in der vorgenannten Höhe zu bilden. (5) Ist die Nichterfüllung der Erträge darauf zurückzuführen, daß mehr Leistungen für Produktionsgenossenschaften und werktätige Bauern der niedrigeren Tarifsätze als geplant durchgeführt wurden, so ist die WMAS berechtigt, die Genehmigung zur Bildung des Direktorfonds in der vorgenannten Höhe zu erteilen. III. Spezialwerkstätten, Motoreninstandsetzungswerke und Lehrkombinate der MAS (6) Voraussetzung für die Zuführung von 3°/# für Fonds I ist die Erreichung der monatlich geplanten Erträge lt. Kassenplan (Betriebsplan 92 lfd. Nr. 6). (7) Auf der Grundlage des FM-Berichtes erteilen die WMAS denjenigen Betrieben, deren Ist-Erträge (Pos. 3 und Pos. 6 des FM-Berichtes) die Planerträge lt. Kassenplan erreichen, monatlich die Genehmigung, den Direktorfonds in der vorgenannten Höhe zu bilden. IV. Staatliche Forstwirtschaftsbetriebe (8) Voraussetzung für die Zuführung von 3% für Fonds I ist die Erfüllung des Planes für Rohholz-und Rindengewinnung (einschl. Walderneuerung). (9) Die HA Forstwirtschaft für die zuständige Verwaltung des Landes erteilt quartalsweise auf Grund des Erfüllungsberichtes über den Verlauf der Bereitstellung der Waldproduktion und des Erfüllungsberichtes über den Verlauf der Kulturarbeiten die Genehmigung zur Bildung des Direktorfonds in I der vorgenannten Höhe. Volkseigene Handelskontore für Zucht- und Nutzvieh (10) Voraussetzung für die Zuführung von 3°/o für Fonds I ist die wertmäßige Erfüllung des geplanten Viehumsatzes zu Verkaufspreisen lt. Betriebsplan Nr. 11. (11) Die Verwaltungen erteilen quartalsweise auf Grund des Kontrollberichts (Vordruck Z 2 „Ergebnisrechnung“ Pos. A I und II, Sp. 9) die Genehmigung zur Bildung des Direktorfonds in der vorgenannten Höhe.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

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