Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 543

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 543 (GBl. DDR 1952, S. 543); Gesetzblatt Nr. 88 Ausgabetag: 8. Juli 1952 543 Bekanntmachung der Arbeitsschutzbestimmung 728. Kennzeichnung der Löse- oder Verdünnungsmittel sowie Kennzeichnung der Erzeugnisse, in denen Löse- oder Verdünnungsmittel enthalten sind. Vom 13. Juni 1952 Organische Löse- oder Verdünnungsmittel sind zum großen Teil mehr oder weniger gesundheitsschädigend. Die Beschäftigten können daher beim Umgang mit solchen organischen Lösemitteln und mit Erzeugnissen, die solche Lösemittel enthalten, in ihrer Gesundheit gefährdet sein. Schon äußerliche Einwirkung kann Reizungen hervorrufen. Die Aufnahme in den menschlichen Organismus kann.durch Einatmung der Lösemitteldämpfe erfolgen. Ebenso können Lösemittel durch die Haut und auch über den Magen-Darm-Kanal in das Körperinnere gelangen. Die physiologischen und toxischen Eigenschaften der Lösemittel sind je nach ihrer Art verschieden. Auf Grund des § 49 Abs. 1 der Verordnung vom 25. Oktober 1951 zum Schutze der Arbeitskraft (GBl. S. 957) wird daher nachstehende Arbeitsschutzbestimmung erlassen. § 1 Geltungsbereich Unter die nachstehenden Bestimmungen fallen alle organischen Löse- und Verdünnungsmittel (im nachfolgenden Lösemittel genannt). Als Erzeugnisse, in denen Lösemittel enthalten sind, gelten: Lacke, Anstrichstoffe, Druckfarben, Poliermittel, Imprägniermittel, Klebemittel, Bestrichmassen, Abbeizmittel und ähnliche. § 2 Gefährdungsgruppen (1) Lösemittel werden in drei Gefährdungsgruppen aufgeteilt: Gruppe I (sehr gesundheitsschädigend), Gruppe II (mittelmäßig gesundheitsschädigend), Gruppe III (wenig oder nicht gesundheitsschädigend). (2) Die Eingruppierung der einzelnen Lösemittel in die Gefährdungsgruppen ist aus der Anlage zu ersehen. § 3 Aufschrift (1) Versandbehälter und Verkaufspackungen, in denen a) organische Lösemittel enthalten sind oder b) sich Erzeugnisse nach § 1 befinden, sind vom Hersteller oder Vertreiber der unter Buchstaben a und b genannten Produkte mit deutlich lesbarer und dauerhafter Aufschrift zu. versehen, welche die in den §§ 4 bis 6 geforderten Angaben aufweisen muß. (2) Versandbehälter und Verkaufspackungen mit weniger als 100 g Inhalt unterliegen der unter Abs. 1 genannten Bestimmung nicht. § 4 Einheitliche Lösemittel sowie Erzeugnisse, in denen solche einheitlichen Lösemittel verarbeitet sind (t) Die nach § 3 geforderte Aufschrift muß a) bei einheitlichen Lösemitteln die Gefährdungsgruppe, b) bei Erzeugnissen nach § 1 außer der Gefährdungsgruppe die Mengenangabe des einheitlichen Lösemittels in Hundertteilen, bezogen auf das Gesamtgewicht des Produktes, enthalten. (2) Bei der Gefährdungsgruppe I ist außerdem die chemische Bezeichnung des einheitlichen Lösemittels sowie der Gefährdungshinweis („sehr gesundheitsschädigend“) hinzuzufügen, z.B. „Gruppe I, Benzol (sehr gesundheitsschädigend)“. (3) Bei einheitlichen Lösemitteln der Gefährdungsgruppen II und III entfällt die Angabe der chemischen Bezeichnung. Der Gefährdungshinweis ist jedoch aufzunehmen. Beispiel zu Buchst, a: „Gruppe II (mittelmäßig gesundheitsschädigend)“, Beispiel zu Buchst, b: „Erzeugnis enthält 70“/o Lösemittel der Gruppe III (wenig oder nicht gesundheitsschädigend)“. (4) Bei Lösemitteln der Gefährdungsgruppen I und II und bei Erzeugnissen, in denen solche Lösemittel verarbeitet sind, muß die Aufschrift ferner Angaben enthalten über Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um die Beschäftigten vor Gesundheitsschädigungen durch die Lösemittel zu bewahren, z. B. daß das Produkt nur unter Be- und Entlüftungsanlagen, Atemschutzmasken usw. verwendet werden darf. § 5 Lösemittelgemische (1) Bei Lösemittelgemischen sind außer den nach § 4 Abs. 2 erforderlichen Schutzmaßnahmen die prozentualen Mengen der zu den einzelnen Gefährdungsgruppen gehörigen Lösemittel in der Aufschrift anzuführen. Bei den Gefährdungsgruppen ist ! der jeweils zutreffende Gefährdungshinweis hinzuzufügen, bei der Gefährdungsgruppe I außerdem j noch die chemische Bezeichnung. ; Beispiel: „Enthält 6% Lösemittel der Gruppe I, Benzol (sehr gesundheitsschädigend), 34% Lösemit- tel der Gruppe II (mittelmäßig gesundheitsschä-: digend) und 60°/'o Lösemittel der Gruppe III (wenig oder nicht gesundheitsschädigend).“ (2) Enthält das Produkt weniger als 2% Lösemit- tel der Gefährdungsgruppen I und II oder betragen I die Verunreinigungen der Lösemittel weniger ais j 2°/o, so kann diese Angabe in der Aufschrift unberücksichtigt bleiben. § 6 : Erzeugnisse, in denen Lösemittelgemische enthalten sind Bei Erzeugnissen nach § 1, in denen Lösemittel-! gemische enthalten sind, sind außer den nach § 4 Abs. 2 erforderlichen Schutzmaßnahmen die prozentualen Mengen der zu den einzelnen Gefährdungsgruppen gehörigen Lösemittel, bezogen auf das Gesamtgewicht des Produktes, in der Aufschrift anzuführen. § 5 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 gelten sinngemäß.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers über die komplexe politisch-operative Sicherung der Zivilverteidigung in der Deutschen Demokratischen Republik durchgeführte Strafverfahren beim Bundesnachrichtendienst? Antwort;Während der Befragung durch Mitarbeiter des Bundesnachrichtendientes in München;wurde ich auch über das gegen mich durchgeführte Strafverfahren wegen gesetzwidrigen Verlassens der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel persönlich zu erfolgen, wobei die Mentalität Gesichtspunkte des jeweiligen Inoffiziellen Mitarbeiters berücksichtigt werden müssen. Der Abbruch der Zusammenarbeit. Ein Abbrechen der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit erwarten lassen. Der Feststellung und .Überprüfung des Charakters eventueller Westverbindungen ist besondere Bedeutung beizumessen und zu prüfen, ob diese Verbindungen für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stehender Personen mitarbeiten.

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