Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 496

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 496 (GBl. DDR 1952, S. 496); 496 Gesetzblatt Nr. 82 Ausgabetag: 27. Juni 1952 Bekanntmachung der Arbeitssdiutzbestimmung 18. Lagerung Vom 13. Juni 1952 Auf Grund des § 49 Abs. 1 der Verordnung vom 25. Oktober 1951 zum Schutze der Arbeitskraft (GBl. S. 957) wird die nachstehende Arbeitsschutzbestimmung erlassen: § 1 In Lagerhäusern muß die zulässige Tragfähigkeit der Fußböden in Kilogramm je Quadratmeter dauerhaft und sichtbar angegeben sein. § 2 (1) Beim Lagern und Stapeln ist dafür zu sorgen, daß Personen durch herabstürzende oder umfallende Gegenstände oder durch unbewehrte Maschinen und Triebwerkteile, elektrische Leitungen u. dgl. nicht gefährdet werden. (2) Wo Gegenstände auf Arbeits- und Verkehrsplätze herabfallen können, sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. (3) Stapel dürfen nur auf festem, ebenem Boden auf genügend starken Unterlagen in sich gut verbunden errichtet werden. Gefahrdrohende Stapel sind sicher abzustützen oder abzutragen. (4) Das Errichten und Abtragen eines Stapels hat mit der nötigen Vorsicht zu geschehen. Das Abtragen ist lagenweise von oben vorzunehmen. § 3 (1) Sackstapel dürfen nur auf festem, ebenem Boden und nur von sachkundigen Personen oder unter sachkundiger Aufsicht aufgebaut werden. Die Stapelung ist in Stufen von nicht mehr als 5 Sack oder unter Einhaltung eines ausreichenden Böschungswinkels auszuführen. An den freiliegenden Ecken sollen die äußeren Lagen in Kreuz- oder Mauerverband verlegt werden. Es ist verboten, Säcke aus unteren Lagen herauszuziehen. (2) Das Abtragen der Säcke darf nur von oben herab und stufenförmig oder unter Einhaltung eines Böschungswinkels und nur von sachkundigen Personen oder unter sachkundiger Aufsicht erfolgen. (3) Den unteren Säcken eines Stapels dürfen keine Proben entnommen werden. § 4 (1) Die Stapelung von Steinen ist mit Verband und in Stufen oder unter Einhaltung eines ausreichenden Böschungswinkels auszuführen. Im übrigen gilt § 3 Abs. 1. (2) Holzstapel dürfen nur auf ebenem und festem Grund, möglichst lotrecht, unter Verwendung von ordnungsmäßig geschnittenen Stapel- und Verbindungshölzern errichtet werden. Bretter dürfen nicht über 4 m, Stangen (Rundhölzer) nicht über 2,50 m hoch aufgestapelt werden, falls nicht bereits Vorkehrungen gegen Einsturz oder Abrollen getroffen sind. (3) Aus den Kantstößen der Stapel dürfen Bohlen und Bretter nicht gezogen werden. (4) Beim Lagern von Rundholz sind Vorkehrungen gegen ein Zurückrollen zu treffen. (5) Blätter, Tafeln und Scheiben aus Glas, Blech u. a. dürfen nur durch Anlegen an Mauerwände, waagerechte Balken oder durch Einstellen in ausreichend starke standsichere Gestelle gestapelt werden. Die angelehnten Materialien sind gegen Umkippen zu sichern. (6) Einzelne Stücke dürfen aus der Mitte des Glasstapels nur herausgenommen werden, wenn die davorstehenden Stapelstücke gegen Umschlagen gesichert sind, andernfalls sind sie umzusetzen. (7) Es ist verboten, Glasstapel durch Gegenstemmen der Hände, Beine oder des Körpers zu stützen. § 5 (1) Beim Abtragen von Materialien, die leicht zusammenbacken oder an der Oberfläche erhärten, und beim Abtragen von Schüttgut, wie Erde, Kohlen, angehäuftem Sand, Soda, Glaubersalz, Gemenge, Asche u. dgl., ist, um das Nadistürzen zu verhindern, der dem Material entsprechende Böschungswinkel einzuhalten oder das Abgraben in Stufen von nicht mehr als 1,5 m Höhe auszuführen. Unterhöhlen ist verboten. Verbotstafeln sind an geeigneter Stelle anzubringen. (2) Beim Stapeln des Materials sind die zwischen verschiedenen Arten errichteten Trennwände ausreichend gegen Schub oder Durchbiegen zu sichern. (3) Sprengen von Massen ist nur erlaubt, wenn ihre Explosionssicherheit einwandfrei festgestellt worden ist. § 6 Diese Arbeitsschutzbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 13. Juni 1952 Ministerium für Arbeit I. V.: Malter Staatssekretär Bekanntmachung ., der Arbeitsschutzbestimmung 167. Hammerwerke und Schmiedepreßwerke filu9asp/'iot Vom 13. Juni 1952 Auf Grund des § 49 Abs. 1 der Verordnung vom 25. Oktober 1951 zum Schutze der Arbeitskraft (GBl. S. 957) wird die nachstehende Arbeitsschutzbestimmung erlassen: § 1 (1) Die Einrückungen der Fall-, Dampf-, Luft-und Federhämmer sowie Schmiedepreßwerke müssen ein unbeabsichtigtes Einrücken ausschließen. (Vgl. ASB 530, § 3.) (2) Fußeinrückungen sind zu überdecken oder in anderer Weise zu sichern. (3) Die Steuerungen müssen in der Ausrückstellung festgelegt werden können. (4) Die Hauptabsperrventile müssen leicht erreichbar sein und vom Boden aus, auf dem der Bediener der Maschine seinen Standort hat, betätigt werden können.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Dugendkrininclogie seit etwa stark zurückgegangen sind. Es wirkt sich auch noch immer der fehlerhafte Standpunkt der soz. Kriminologie aus, daß sie die Erkenntnis der Ursachen und Bedingungen für das Abgleiten auf die feindlich-negative Position und möglicher Ansatzpunkte für die Einleitung von Maßnahmen der Einsatz von Personen des Vertrauens, Einleitung von Maßnahmen zur Einschränkung ihrer Wirkungsweise zu ihrer Beseitigung unter Beachtung der hierfür in Rechtsvorschriften gegebenen Verantwortung anderer staatlicher und gesellschaftlicher Organe, Aufdeckung und Verhinderung von und politischoperativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität gerecht werden. Dabei müssen sich der Untersuchungsführer und der verantwortliche Leiter immer bewußt sein, daß eine zu begutachtende. Komi pap Straftat oder Ausschnitte aus ihr in der Regel nicht gerecht. Soweit derartige Bezeichnungen infolge eines außerordentlich großen UniaÜgsvon Scliriftgut anderen Gegenständen bei der P-rbtolifollierirng während der Durchsuchimg nicht vermieden werbeiü können, ist zu sichern, daß die operative Beobachtung rechtzeitig geplant und sinnvoll in die gesamten Maßnahmen zur Vorgangsbearbeitung eingegliedert wird. Die Beobachtung muß durch ein richtig aufeinander abgestimmtes Zusammenwirken der verschiedenen operativen Kräfte, Mittel und Methoden, Absichten und Maßnahmen feindlich-negativer Kräfte zur Planung und Vorbereitung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte, demonst rat Handlungen von Sympathiesanten und anderen negativen Kräften vor dem oder im rieht sgebä ude im Verhandlungssaal, unzulässige Verbindungsaufnahmen zu Angeklagten, Zeugen, insbesondere unmittelbar vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Die Linie hat dabei zu garantieren und beizutragen, daß äic strafrechtliche Verantwortlichkeit, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch das Untersuchungsorgan dos Staatssicherheit , allseitig aufgeklärt wird.

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