Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 496

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 496 (GBl. DDR 1952, S. 496); 496 Gesetzblatt Nr. 82 Ausgabetag: 27. Juni 1952 Bekanntmachung der Arbeitssdiutzbestimmung 18. Lagerung Vom 13. Juni 1952 Auf Grund des § 49 Abs. 1 der Verordnung vom 25. Oktober 1951 zum Schutze der Arbeitskraft (GBl. S. 957) wird die nachstehende Arbeitsschutzbestimmung erlassen: § 1 In Lagerhäusern muß die zulässige Tragfähigkeit der Fußböden in Kilogramm je Quadratmeter dauerhaft und sichtbar angegeben sein. § 2 (1) Beim Lagern und Stapeln ist dafür zu sorgen, daß Personen durch herabstürzende oder umfallende Gegenstände oder durch unbewehrte Maschinen und Triebwerkteile, elektrische Leitungen u. dgl. nicht gefährdet werden. (2) Wo Gegenstände auf Arbeits- und Verkehrsplätze herabfallen können, sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. (3) Stapel dürfen nur auf festem, ebenem Boden auf genügend starken Unterlagen in sich gut verbunden errichtet werden. Gefahrdrohende Stapel sind sicher abzustützen oder abzutragen. (4) Das Errichten und Abtragen eines Stapels hat mit der nötigen Vorsicht zu geschehen. Das Abtragen ist lagenweise von oben vorzunehmen. § 3 (1) Sackstapel dürfen nur auf festem, ebenem Boden und nur von sachkundigen Personen oder unter sachkundiger Aufsicht aufgebaut werden. Die Stapelung ist in Stufen von nicht mehr als 5 Sack oder unter Einhaltung eines ausreichenden Böschungswinkels auszuführen. An den freiliegenden Ecken sollen die äußeren Lagen in Kreuz- oder Mauerverband verlegt werden. Es ist verboten, Säcke aus unteren Lagen herauszuziehen. (2) Das Abtragen der Säcke darf nur von oben herab und stufenförmig oder unter Einhaltung eines Böschungswinkels und nur von sachkundigen Personen oder unter sachkundiger Aufsicht erfolgen. (3) Den unteren Säcken eines Stapels dürfen keine Proben entnommen werden. § 4 (1) Die Stapelung von Steinen ist mit Verband und in Stufen oder unter Einhaltung eines ausreichenden Böschungswinkels auszuführen. Im übrigen gilt § 3 Abs. 1. (2) Holzstapel dürfen nur auf ebenem und festem Grund, möglichst lotrecht, unter Verwendung von ordnungsmäßig geschnittenen Stapel- und Verbindungshölzern errichtet werden. Bretter dürfen nicht über 4 m, Stangen (Rundhölzer) nicht über 2,50 m hoch aufgestapelt werden, falls nicht bereits Vorkehrungen gegen Einsturz oder Abrollen getroffen sind. (3) Aus den Kantstößen der Stapel dürfen Bohlen und Bretter nicht gezogen werden. (4) Beim Lagern von Rundholz sind Vorkehrungen gegen ein Zurückrollen zu treffen. (5) Blätter, Tafeln und Scheiben aus Glas, Blech u. a. dürfen nur durch Anlegen an Mauerwände, waagerechte Balken oder durch Einstellen in ausreichend starke standsichere Gestelle gestapelt werden. Die angelehnten Materialien sind gegen Umkippen zu sichern. (6) Einzelne Stücke dürfen aus der Mitte des Glasstapels nur herausgenommen werden, wenn die davorstehenden Stapelstücke gegen Umschlagen gesichert sind, andernfalls sind sie umzusetzen. (7) Es ist verboten, Glasstapel durch Gegenstemmen der Hände, Beine oder des Körpers zu stützen. § 5 (1) Beim Abtragen von Materialien, die leicht zusammenbacken oder an der Oberfläche erhärten, und beim Abtragen von Schüttgut, wie Erde, Kohlen, angehäuftem Sand, Soda, Glaubersalz, Gemenge, Asche u. dgl., ist, um das Nadistürzen zu verhindern, der dem Material entsprechende Böschungswinkel einzuhalten oder das Abgraben in Stufen von nicht mehr als 1,5 m Höhe auszuführen. Unterhöhlen ist verboten. Verbotstafeln sind an geeigneter Stelle anzubringen. (2) Beim Stapeln des Materials sind die zwischen verschiedenen Arten errichteten Trennwände ausreichend gegen Schub oder Durchbiegen zu sichern. (3) Sprengen von Massen ist nur erlaubt, wenn ihre Explosionssicherheit einwandfrei festgestellt worden ist. § 6 Diese Arbeitsschutzbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 13. Juni 1952 Ministerium für Arbeit I. V.: Malter Staatssekretär Bekanntmachung ., der Arbeitsschutzbestimmung 167. Hammerwerke und Schmiedepreßwerke filu9asp/'iot Vom 13. Juni 1952 Auf Grund des § 49 Abs. 1 der Verordnung vom 25. Oktober 1951 zum Schutze der Arbeitskraft (GBl. S. 957) wird die nachstehende Arbeitsschutzbestimmung erlassen: § 1 (1) Die Einrückungen der Fall-, Dampf-, Luft-und Federhämmer sowie Schmiedepreßwerke müssen ein unbeabsichtigtes Einrücken ausschließen. (Vgl. ASB 530, § 3.) (2) Fußeinrückungen sind zu überdecken oder in anderer Weise zu sichern. (3) Die Steuerungen müssen in der Ausrückstellung festgelegt werden können. (4) Die Hauptabsperrventile müssen leicht erreichbar sein und vom Boden aus, auf dem der Bediener der Maschine seinen Standort hat, betätigt werden können.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche Ordnung und anderer politisch motivierter schwerer Verbrechen gegen die verhaftete Personen als Kräftereservoir zu erhalten und zur Durchführung von feindlichen Handlungen unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß sie die besondereGesellschaftsgefährlichkeit dieser Verbrechen erkennen. Weiterhin muß die militärische Ausbildung und die militärische Körperertüchtigung, insbesondere die Zweikanpf-ausbildung, dazu führen, daß die Mitarbeiter in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage positiver gesellschaftlicher Überzeugungen ist auf den bei den Kandidaten bereits vorhandenen weltanschaulichen, moralischen und politischen Überzeugungen aufzubauen und daraus die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit resultieren. Diese objektiv gegebenen Besonderheiten, deren Nutzung die vemehmungstaktischen Möglichkeiten des Untersuchungsführers erweitern, gilt es verstärkt zu nutzen. Im Prozeß der Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsführer diesen ständig zur erforderlichen, auf die kritische .,-ertung erzielter Untersuchungsergebnisse und der eigenen Leistung gerichteten Selbstkontrolle zu erziehen. uc-n. Aus den vorstehenden Ausführungen wird deutlich, daß die richtige Bestimmung und ständige Präzisierung des Gegenstandes der Beweisführung im UntersuchungsVorgang für eine qualifizierte Beweisführungsarbeit ein wesentlicher erfolgbestimmender Faktor ist.

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