Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 493

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 493 (GBl. DDR 1952, S. 493); Gesetzblatt Nr. 81 Ausgabetag: 28. Juni 1952 493 Erste Durchführungsbestimmung aur Verordnung über die Be- und Entladung von Eisenbahn-Güterwagen. Vom 20. Juni 1952 Auf Grund des § 12 der Verordnung vom 20. Juni 1952 über die Be- und Entladung von Eisenbahn-Güterwagen (GBl. S. 491) wird folgendes bestimmt: Zu § 1 der Verordnung § 1 Die Verordnung regelt die Verpflichtung zur Be-und Entladung von allen Eisenbahn-Güterwagen mit Ausnahme der nicht zum Eigentum der Deutschen Reichsbahn gehörenden Güterwagen, die dem inneren Verkehr auf Werkbahnen dienen, soweit diese nicht von der Deutschen Reichsbahn betrieben werden. § 2 (1) Die Ladefristen betragen für alle Güterwagen des allgemeinen öffentlichen Verkehrs und für alle Mietwagen: a) für 1 bis 9 Wagen für die Beladung 6 Stunden, für die Entladung 4 Stunden; b) für Wagengruppen, beladen mit der gleichen Güterart, die vereinbarungsgemäß als geschlossene Gruppen zu befördern sind oder befördert wurden, bei gleichzeitiger Bereitstellung der die Gruppe bildenden Wagen für die Be - oder bei einer Gruppe Entladung der von Wagengruppe 10 bis 19 Wagen 10 Stunden, 20 bis 29 Wagen 14 Stunden, 30 bis 39 Wagen 18 Stunden, 40 und mehr Wagen 24 Stunden. Für Güter, die auf Entfernungen von mehr als 5 km zur unmittelbaren Beladung angefahren oder bei der Entladung unmittelbar abgefahren werden, wird für jede angefangenen 5 km der Wegstrecke zu den Ladefristen eine Zuschlagsfrist von 1 Stunde gewährt, wobei die ersten 5 km unberücksichtigt bleiben. Die gleiche Regelung gilt für die Anfuhr von lebenden Tieren. (2) Die Ladefristen für Werknah verkehrswagen und für die auf Grund eines besonderen Vertrages (Einstellungsvertrages) von den Verkehrsinteressenten in den Wagenpark der Eisenbahn eingestellten Wagen betragen je 24 Stunden. (3) Die Ladefristen für Kessel- und Topfwagen betragen fürdie für die Beladung Entladung mit dünnflüssigem Gut 6 Stunden mit mittelflüssigem Gut 8 Stunden mit dickflüssigem Gut 12 Stunden mit anderen Gütern in umgebauten Kesselwagen 12 Stunden 12 Stunden 24 Stunden 30 Stunden 12 Stunden. (4) Für Gleisanschlüsse und die auf Grund besonderer Verträge vermieteten Lagerplätze werden Beginn und Dauer der Ladefristen durch einen Ladefristenplan besonders festgesetzt. Dabei sind die Fristen nach Abs. 1 Buchst, a und Abs. 3 zu berücksichtigen, sofern nicht die für die Be- und Ent- ladung vorhandenen Einrichtungen des Anschlusses oder Lagerplatzes kürzere Ladefristen gestatten. Sofern der Anschlußinhaber oder -benutzer die Güterwagen mit eigenen Beförderungsmitteln von den vereinbarten Übergabestellen abholt und wieder zurückgibt, ist bei der Festsetzung der Ladefristen hierauf gebührend Rücksicht zu nehmen. (5) Die Generaldirektion Reichsbahn kann in besonderen Fällen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten abweichende Ladefristen festsetzen oder genehmigen. (6) Die Kesselwagenleitstelle ist berechtigt, für die Be- und Entladung von Kessel- und Topfwagen, insbesondere in Schwerpunktbetrieben, andere Ladefristen als unter Abs. 3 genannte festzusetzen oder zu genehmigen. § 3 (1) Die Ladefristen beginnen mit dem Zeitpunkt der Bereitstellung der Güterwagen a) auf den öffentlichen Ladestellen, b) auf den im Anschlußvertrag festgelegten Ladeoder Übergabestellen zu den vereinbarten Bedienungszeiten. Die Ladefristen beginnen jedoch nicht vor Ablauf der vorgeschriebenen Vorankündigungsfrist. Die Vorankündigung ist bewirkt mit Ablauf der Benachrichtigungsfristen gemäß § 78 Abs. 3 der Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 8. September 1938 (RGBl. II S. 663), die in diesem Fall auch auf die Bereitstellung von leeren Gütenvagen anzuwenden sind. (2) Die Güterwagen müssen bis zum Ablauf der Ladefrist be- oder entladen sein und für die Reichsbahn zur Abholung bereitstehen. Die Be- und Entladung gilt zu dem Zeitpunkt als beendet, zu dem a) ein zur Beladung gestellter Güterwagen entsprechend den Beladevorschriften ordnungsgemäß beladen worden ist und die zu seiner Beförderung nötigen Begleitpapiere bis zu der von der Reichsbahn vorgeschriebenen Frist der Güterabfertigung übergeben sind; b) ein zur Entladung gestellter Güterwagen entladen und vom Empfänger besenrein gesäubert ist, sofern nicht für die Reinigung, z. B. bei den für die Tierbeförderung benutzten Wagen, andere Bestimmungen gelten. Die Bereitstellung zur Abholung der be- oder entladenen Güterwagen hat auf den Lade- oder Übergabestellen (Abs. 1) zu erfolgen. (3) Wenn Züge oder Wagengruppen nach Vereinbarung mit der Reichsbahn beladen oder leer geschlossen zu befördern sind, müssen die vorstehenden Bedingungen für sämtliche Wagen des Zuges oder der Wagengruppe, deren Ladefrist gleichzeitig endet, erfüllt sein. § 4 Die Bestimmungen des § 63 Abs. 4 der Eisenbahn-Verkehrsordnung über Abbestellung noch nicht bereitgestellter und die Rückgabe un'oeladener Güterwagen nach der Bereitstellung bleiben unberührt § 5 Die Verpflichtung zur Be- und Entladung ruht am 1. Mai von 0.00 bis 6.00 Uhr des 2. Mai, am 8. Mai und 7. Oktober von 0.00 bis 24.00 Uhr.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

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