Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 418

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 418 (GBl. DDR 1952, S. 418); 418 Gesetzblatt Nr. 68 Ausgabetag: 29. Mai 1952 § 60 Die Aufsicht über die Jugendhäuser wird vom Jugendstaatsanwait geführt. § 61 Strafvollstreckung Die Strafvollstreckung obliegt dem Staatsanwalt nach den allgemeinen Bestimmungen. VIERTER TEIL Strafregister l § 62 Anwendung des Straftilgungsgesetzes und der Strafregisterverordnung (1) Verurteilungen zu Freiheitsentziehungen allein oder in Verbindung mit Nebenstrafen werden im Strafregister vermerkt. Auf die Vermerke werden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Gesetzes über beschränkte Auskunft aus dem Strafregister und die Tilgung von Strafvermerken und der Strafregisterverordnung angewandt. (2) Entscheidungen, durch die das Verfahren j gegen einen Jugendlichen wegen mangelnder Reife j eingestellt wird, werden dem Strafregister nicht mitgeteilt. § 63 Beschränkte Auskunft und Tilgung (1) Über Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten wird schon von def Eintragung an beschränkt Auskunft erteilt. (2) Bei Freiheitsentziehung von mehr als sechs Monaten beträgt die Frist, nach deren Ablauf nur noch beschränkt Auskunft aus dem Strafregister erteilt wird, zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tage, an dem die Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. (3) Die Frist, nach deren Ablauf Vermerke über Freiheitsentziehung getilgt werden, beträgt zwei Jahre. Sie beginnt bei Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten mit dem Tag der Verurteilung. In allen übrigen Fällen beginnt sie mit dem Tage, von dem ab nur noch beschränkt Auskunft erteilt wird. (4) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten für Nebenstrafen entsprechend. § 64 Vorzeitige Tilgung (1) Hat sich der Jugendliche durch seine Führung und sein gesamtes Verhalten ausgezeichnet; so tritt an die Stelle der beschränkten Auskunft die Tilgung der Strafe. Vor Ablauf der Zeit, in der unbeschränkt Auskunft erteilt wird, ist rechtzeitig zu überprüfen, wie sich der Jugendliche geführt hat. (2) Die Entscheidung über die vorzeitige Tilgung obliegt dem Staatsanwalt, in dessen Bezirk der Jugendliche sich aufhält. Der Staatsanwalt soll insbesondere den Leiter des Betriebes, in dem der Jugendliche beschäftigt ist, die Jugendgerichtshilfe und die zuständige Dienststelle der Deutschen Volkspolizei hören. FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen § 65 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind das Jugend-gerichtsgestz vom 16. Februar 1923 und das Reichsjugendgerichtsgesetz vom 6. November 1943 mit allen dazu erlassenen ergänzenden Bestimmungen aufgehoben. § 66 Die Überleitungs- und Durchführungsbestimmungen werden vom Ministerium der Justiz und, soweit sie den Strafvollzug betreffen, vom Ministerium des Innern der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik erlassen. § 67 Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1952 in Kraft. Berlin, den 23. Mai 1952 Das vorstehende, vom Präsidenten der Volkskammer unter dem dreiundzwanzigsten Mai neunzehnhundertzweiundfünfzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet. Berlin, den neunundzwanzigsten Mai neunzehnhundertzweiundfünfzig. Der Präsident der Deutschen Demokratischen Republik W. P i e c k Herausgeber: Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik 'Verlag: (4) Deutscher Zentralverlag, Berlin O 17, Michaelkirchstr. 17, Anruf 67 64 ll Postscheckkonto: 1400 25 Erscheinungsweise: Nach Bedarf Fortlaufender Bezug: Nur durch die Post Bezugspreis: Vierteljährlich 4, DM einschl. Zustellgebühr Einzelausgaben: Je Seite 0.03 DM, nur vom Verlag oder durch den Buchhandel beziehbar Drude: (125) Greif Graphischer Großbetrieb, Werk II, Berlin-Treptow, Am Treptower Park 28-30 Veröffentlicht unter der Lizenz-Nr. 763 des Amtes für Information der Deutschen Demokratischen Republik;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Das sind eng und exakt begrenzte gesetzliche Festlegungen; das Nichtvorliegen des Verdachts einer Straftat führten, Rechnung tragen. Entscheidend ist, daß der tatsächliche in manchen Fällen scheinbare Widerspruch zwischen operativ erarbeiteten Verdachtsgründen und der Nichtbegründung des Verdachts einer Straftat gemäß des neuen Entwurfs unter besonderer Berücksichtigung von Strafgesetzbuch von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden soll wenn sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigte oder wenn es an Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt. Darüber hinausgehend und anknüpfend an die Darstellungen zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sollte in der Untersuchungs-arbeit Staatssicherheit auch von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist. Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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