Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 415

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 415 (GBl. DDR 1952, S. 415); Gesetzblatt Nr. 66 Ausgabetag; 29. Mai 195,2 415 § 31 (1) Die Richter und Schöffen: bei den Jugendgerichten sollen auch erzieherisch befähigt und in der Behandlung von Jugendlichen erfahren sein. (2) Für Verfahren, die zur Zuständigkeit der Jugendgerichte gehören, werden Jugendstaatsanwälte bestellt. Auch sie sollen erzieherisch befähigt und in der Behandlung von Jugendlichen erfahren sein. (3) Die mit der Ermittlung von Verfehlungen Jugendlicher betrauten. Angehörigen der Deutschen Volkspolizei müssen in der Behandlung Jugendlicher besonders erfahren-sein. . Dritter Abschnitt §232ü23B5 52 N - aufgehoben Zuständigkeit § 3 ao 1.11.52 ' 52/1200 Cißl § 32 Sachliche Zuständigkeit (1) Das Jugendschöffengericht ist zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über alle Verfehlungen Jugendlicher. (2) Die Jugendstrafkammer ist für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung gegen die Urteile des Jugendschöffengerichts zuständig. Die Entscheidung der Jugendstrafkammer ist endgültig. § 33 (1) Für Personen, die zur Zeit der Tat jugendlich waren, zur Zeit der Erhebung der Anklage aber nicht mehr jugendlich sind, kann der Staatsanwalt die Zuständigkeit des Erwachsenengerichts dadurch begründen, daß er bei ihm Anklage erhebt. \ (2) Das gleiche gilt für die Fälle des § 24 Abs. 1. (3) In den Fällen der §§ 6 und 7 kann der Staatsanwalt die Anklage auch gegen die beteiligtön Erwachsenen vor dem Jugendgericht erheben. § 34 Örtliche Zuständigkeit (1) Neben dem Jugendgericht, das nach dem allgemeinen Verfahrensrecht zuständig ist, ist auch das Jugendgericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Beschuldigte zur Zeit der Erhebung der Anklage aufhält. (2) Wechselt der Angeklagte seinen Aufenthalt, so kann das Gericht mit Zustimmung des Staatsanwalts das Verfahren an das Gericht verweisen, ip dessen Bezirk sich der Angeklagte aufhält. Vie r t er Ab s ch ni 11 Vorverfahren § 35 Absehen von der Verfolgung (1) Hält der Staatsanwalt für den Fall, daß vor-mundscbaftsrichterliche Erziehungsmaßnahmen an-geordnet werden, eine Anklage vor dem Jugend- I gericht für entbehrlich, so' regt er solche Erziehungsmaßnahmen beim Vormundschaftsrichter an. (2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine ausreichende Erziehungsmaßnahme bereits angeordnet ist. (3) In besonders leichten Fällen kann der Staatsanwalt von der Verfolgung absehen. § 36 Mitteilungen Die Schule, die Jugendgerichtshilfe und der Vormundschaftsrichter werden von der Eröffnung des Verfahrens unterrichtet. Sie benachrichtigen den Staatsanwalt, wenn, ihnen bekannt wird, daß gegen den Jugendlichen noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist. § 37 Untersuchungshaft (1) Untersuchungshaft darf nur angeordnet werden, wenn ihr Zweck nicht durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder durch andere Maßnahmen erreicht werden kann. (2) Jugendliche Untersuchungshäftlinge müssen räumlich getrennt von Erwachsenen und von verurteilten Jugendlichen untergebracht werden. Fünfter Abschnitt \ Hauptverfahren § 38 Die Eltern und sonstigen Erziehungspfiichtigen . haben als die für die Erziehung verantwortlichen Personen an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Die allgemeinen Vorschriften über die Ladung von Zeugen und die Folgen des Ausbleibens gelten entsprechend. Aus besonderen Gründen kann von der Ladung derErziehungspfiichtigen abgesehen werden. § 39 Steilung der Erziehungspflichtigen (1) Soweit der Beschuldigte ein Recht darauf hat, gehört zu werden, Fragen und Anträge zu stellen oder bei Untersuchungen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch den Erziehungspfiichtigen zu. (2) Ist eine Mitteilung an den Jugendlichen vorgeschrieben, so soll die entsprechende Mitteilung an die Erziehungspfiichtigen gerichtet werden. (3 Das Jugendgericht kann diese Rechte den Erziehungspflichtigen entziehen, wenn sie an der Verfehlung des Jugendlichen beteiligt sind oder ein Mißbrauch dieser Rechte zu befürchten ist. § 40 Einstellung des Verfahrens durch das Jugendgericht 1 (1) Ist die Anklage erhoben, so stellt das Jugendgericht das Verfahren ein, wenn eine ausreichende Erziehungsmaßnahme bereits angeordnet ist. Ist der Angeklagte strafrechtlich nicht verantwortlich (§ 4 Absatz 1), so kann das Jugendgericht das Verfahren einstellen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß ständig eine angemessene Anzahl von Bekleidung für Zugänge im Aufnahmeraum und im Bereitstellungsraum - Station - zur Verfügung stehen.

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