Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 332

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 332 (GBl. DDR 1952, S. 332); 332 Gesetzblatt Nr. 52 Ausgabetag: 2. Mai 1952 haben. Ein Imprägnieren ist nur mit Stoffen gestattet, die an der Oberfläche nicht verharzen und diese dadurch glätten. (3) Laufbohlen sollen so angebracht werden, daß unnötige Auf- und Abwärtsführungen sowie Leitern zu den Schornsteinen vermieden werden. Die Oberkante der Lauf bohlen muß jedoch stets unterhalb des Dachfirstes liegen. (4) Aussteigeöffnungen sollen unmittelbar über den Laufbohlen liegen. Ist das nicht möglich, so muß eine besondere Austrit.tsbohle vor oder dicht unter der Aussteigeöffnung angebracht werden. Von dieser Austrittsbohle können dann Leitern oder ansteigende Laufbohlen seitlich der Aussteigeöffnung zu der oberen Laufbohle führen. (5) Kann die Schornsteinreinigung unmittelbar von der Aussteigeöffnung erfolgen, so genügt eine Auftrittsbohle innerhalb des Daches unmittelbar unterhalb der Aussteigeöffnung. (6) a) Der Stoß der Laufbohlen darf nur auf zwei dicht nebeneinanderstehenden Laufbohlenstützen stumpf“ erfolgen. b) Zugelassen ist auch ein Unterlagestück von mindestens 20 cm Länge, 5 cm Dicke und in der Breite der zu verlegenden Laufbohlen, das auf der Laufbohlenstütze befestigt ist und so als Unterlage für den Stoß der Laufbohlen dient. c) Schrägstöße auf einzelnen Laufbohlenstützen sowie jede andere Art von Stößen sind verboten. (7) Die frei tragende Länge der Laufbohlen zwischen zwei Unterstützungspunkten darf nicht über 1,80 m betragen. Kann dieser Abstand nicht eingehalten werden, so sind entsprechend dickere Bohlen zu verwenden oder andere sichere Unterstützungen anzubringen. (8) Führen Laufbohlen unmittelbar an Schornsteine heran, so darf ihre Oberkante nicht höher als 80 cm unter der Oberkante des Schornsteinmauerwerkes liegen. Solche Laufbohlen sind auf eingemauerten eisernen, rostgeschützten Konsolen oder Einrichtungen von gleicher Tragfähigkeit sicher zu befestigen. Einfache Flacheisen als Laufbohlenunterstützung an Schornsteinen sind verboten. (9) Der Zwischenraum zwischen Dachhaut und Laufbohle muß mindestens 5 cm betragen, damit Regen- und Schneewasser abfließen können. Laurbohienstiitzen § 8 (1) Sind Laufbohlen an nicht gemauerte Schornsteine aus Metall, Asbestzement, Schamotte od. ä. dünnwandigen Baustoffen herangeführt, so sind besondere eiserne Unterstützungen für sie anzulegen. Laufbohlen und ihre Unterstützung (sowie auch Leitern) dürfen weder unmittelbar noch mittelbar auf solche Schornsteine gestützt werden. (2) a) Ansteigende Laufbohlen müssen in Ent- fernung von 30 cm mit Querlatten (3 cm zu 5 cm) versehen sein. b) Bei Steigungen über 35 Grad sind schmiedeeiserne Leitern mit Geländer anzubringen. (3) Laufbohlenstützen sind sicher und fest in ihren Ausführungen wie auch in ihren Verbindungen mit den Dachsparren einerseits und den Laufbohlen andererseits herzustellen. Sie sind gegen Witterungseinflüsse in geeigneter Weise zu schützen. (4) Holzstützen müssen die gleichen Maße wie die Laufbohlen haben und seitlich mit mindestens zwei Schraubbolzen oder mindestens mit fünfzölligen Nägeln an den Sparren befestigt werden. Zum Schutze gegen Nässe sind diese über Dach mit Metallumkleidungen und Blechkappen zu versehen. (5) Feststehende Metallstützen müssen aus Flacheisen (mindestens 30 mm zu 7 mm) bestehen. Sie sind an die Sparren seitlich anzuschrauben. Die Befestigung der Laufbohlen auf den Flacheisen hat mittels Bolzenschrauben zu erfolgen. (6) Zur Dachneigung verstellbare Lauf'oohlen-stützen müssen an der Unterfläche des Laufbohlenlagers eine sogenann.Sattelrippe haben. An der Vorrichtung zur Einstellung der Stützen auf die Dachneigung sind mindestens 2 Bolzenschrauben aus nichtrostendem Material zu verwenden. (7) Eiserne Stützen können, soweit sie nicht seitlich an die Sparren anzuschrauben sind, auch auf Dachlatten (mindestens 3 cm zu 5 cm) gehängt werden. Jede Stütze ist dann aber auf mindestens 2 Latten, die unmittelbar nebeneinander auf den Sparren liegen, mittels 4 cm, nicht unter 6 cm langen schmiedeeisernen Nägeln zu befestigen. In vorhandene Schalung muß die Stütze eingehängt und mittels 4 cm, nicht unter 5 cm langen schmiedeeisernen Nägeln befestigt werden, die auf der Unterseite umzuschlagen sind. § 9 (1) Die Beschäftigten dürfen nur die ihnen zugewiesenen Verkehrswege, Ein- und Ausgänge benutzen. Abgesperrte Räume dürfen von ihnen nur mit Erlaubnis betreten werden. (2) Eisenbahnanlagen dürfen nur nach vorheriger Anmeldung und nur in Begleitung eines Sicherheitspostens begangen werden. § 10 (1) Beim Betreten von Dächern ist zu prüfen, ob die angebrachten Schutzvorrichtungen (Lauf- und Standbohlen, Leitern, Rückenschutz, Steigeisen usw.) in gutem Zustand sind. Der Beschäftigte muß sich dieser stets bedienen und über schadhaft gewordene oder fehlende Einrichtungen den Verantwortlichen sofort Mitteilung machen und die Beseitigung der festgestellten Mängel fordern. (2) Es ist darauf zu achten, daß die auf die Dächer mitgenommenen Geräte nicht herabfallen können. Schornsteine § 11 (1) Sind Schornsteine höher als 1,75 m über Dach geführt, so sind sie fest zu verankern. (2) Bei Schornsteinen, die mehr als 1 m, jedoch nicht über 1,75 m über das flache Dach oder bei schrägem Dach über die Laufbohle hinausragen, sind Steigeisen anzubringen, bei größeren Höhen sind nur feststehende Leitern zulässig. (3) Ausgekragte Steine als Ersatz für Steigeisen oder eiserne Leitern sind verboten.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 332 (GBl. DDR 1952, S. 332) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 332 (GBl. DDR 1952, S. 332)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und landesverräterischen Treuebruch begingen und die deshalb - aber nur auf diese Delikte bezogen! zurecht verurteilt wurden. Die Überprüfungen haben ergeben, daß es sich bei diesem Geschehen run eine Straftat handelt, das heißt, daß die objektiven und subjektiven Merkmale eines konkreten Straftatbestandes verletzt wurden. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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