Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 329

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 329 (GBl. DDR 1952, S. 329); Gesetzblatt Nr. 51 Ausgabetag: 30. April 1952 329 braucher seine Überschreitung selbst und kann er nachweisen, daß die Überschreitung im Abrech-nungszeitraum nur einmal auf die Dauer von höchstens drei Stunden stattgefunden hat, so tritt an die Stelle der nach Abs. 1 verwirkten Strafe eine Ordnungsstrafe bis zu 5, DM je Kilowatt oder Kilovoltampere. (4) Die vorstehenden Strafbestimmungen finden auf Überschreitungen des elektrischen Arbeits- und Leistungskontingents nur dann Anwendung, wenn die Überschreitungen durch Stromentnahme in der Tageszeit verursacht worden sind. Kann der Verbraucher nicht nachweisen, daß die Überschreitung des Energieverbrauchs während der Nachtzeit stattgefunden hat, gilt sie als während der Tageszeit erfolgt. Welche Zeit als Tageszeit im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, wird in den Durchführungsbestimmungen geregelt. § 9 (1) Wer den Bestimmungen des § 1 Abs. 5, § 3 und § 4 Absätze 1 und 4 zuwiderhandelt, wird mit einer Ordnungsstrafe bis zu 5000 DM bestraft. (2) Das gleiche gilt bei Zuwiderhandlungen gegen die gemäß § 2 dieser Verordnung festgesetzten Beschränkungen für den Verwendungszweck der entnommenen Energie. (3) Besteht die Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs. 5 und gegen § 3 darin, daß die Energie- oder Gasbezugskarte nicht rechtzeitig an den Energiebeauftragten des Kreises übersandt wird, so tritt an die Stelle der Strafe eine gebührenpflichtige Verwarnung in Höhe von 5, DM. § 10 (1) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens ist der Rat des Kreises zuständig. (2) Gegen den Ordnungsstrafbescheid steht dem Betroffenen die Beschwerde an das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit der Landesregierung zu, welches endgültig entscheidet. (3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ordnungsstrafbescheides bei der Dienststelle, die den Ordnungsstrafbescheid erlassen hat, schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu erklären. Durch die Einlegung der Beschwerde bei dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit der Landesregierung wird die Frist gewahrt. (4) Erachtet die Dienststelle, deren Bescheid an-gefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen, anderenfalls hat sie die Beschwerde an das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit der Landesregierung weiterzuleiten. § § 11 Diese Verordnung gilt a) für die Verbraucher, die Energie aus dem öffentlichen Versorgungsnetz beziehen, b) für die Verbraucher, die Energie in betriebseigenen Anlagen selbst erzeugen und deren Anlagen mit dem öffentlichen Versorgungsnetz gekuppelt sind. § 12 Durchführungsbestimmungen erläßt das Staatssekretariat für Kohle und Energie. § 13 Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 24. April 1952 Dis Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Staatssekrefariat Der Ministerpräsident für Kohle und Energie Grotewohl Fritsch Staatssekretär Gemäß § 12 der Verordnung vom 24. April 1952 zur Regelung der Energieversorgung (GBl. S. 327) wird folgendes bestimmt: Zu § 1 der Verordnung § 1 (1) Einschichtig arbeitende Betriebe, in denen Maschinen oder Apparate nicht länger als 9 Stunden täglich elektrisch betrieben werden, dürfen Strom entnehmen am Tage in der Zeit von 6.00 Uhr bis 17.00 Uhr und in der Nacht in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Die Stromentnahme in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr muß mindestens 50% der monatlich tatsächlich entnommenen Gesamtstrommenge betragen. (2) Zweischichtig arbeitende Betriebe, in denen Maschinen oder Apparate nicht länger als 17 Stunden täglich elektrisch betrieben werden, dürfen Strom entnehmen in der Zeit von 6.00 Uhr bis 17.00 Uhr und von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr, wobei 50% der tatsächlich entnommenen Gesamttagesstrommenge in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr bezogen werden müssen. (3) Dreischichtig arbeitende Betriebe, in denen Maschinen oder Apparate täglich länger als 17 Stunden elektrisch betrieben werden, dürfen werktags von 6.00 Uhr bis 14.00 Uhr höchstens ein Drittel der Gesamttagesstrommenge Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Regelung der Energieversorgung. 52/329 GBl 1. DB 25.4.52 außer Kraft 2. DB 24.9.52 52/975 OBI Vom 25. April 1952;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

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