Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 293

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 293 (GBl. DDR 1952, S. 293); Gesetzblatt Nr. 45 Ausgabetag: 10. April 1952 293 Fünfte Durchführungsbestimmung zur Verordnung über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft. Unterbrechung und Aufnahme von Zivilprozessen Vom 7. April 1952 Die Auflösung der Vereinigungen Volkseigener Betriebe hat die Unterbrechung von Zivilprozessen zur Folge, an denen sie als Parteien beteiligt waren. Zur Überleitung dieser Prozesse auf die volkseigenen Betriebe wird deshalb auf Grund § 5 der Verordnung vom 20. März 1952 über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft (GBl. S. 225) folgendes bestimmt: Zivilprozesse, an denen als Prozeßpartei eine Vereinigung Volkseigener Betriebe beteiligt war, werden am 11. April 1952 unterbrochen. § 2 (1) Das Gericht hat mit Eintritt der Unterbrechung sich jeder weiteren Prozeßhandlung bis zur Beendigung der Unterbrechung zu enthalten. (2) Die Unterbrechung hat die Wirkung, daß der Lauf einer jeden Frist (Rechtsmittelfristen, Fristen zur Einlegung eines Einspruchs oder eines Widerspruchs sowie aller übrigen Notfristen und sonstigen Fristen) aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt. (3) War die Frist, deren Lauf gemäß Abs. 2 aufhört, vom Gericht gesetzt worden, so hat das Gericht nach Beendigung der Unterbrechung des Prozesses , die Frist erneut zu setzen. (4) Durch die nach dem Schluß einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert. (5) Die während der Unterbrechung von einer Prozeßpartei bezüglich der Hauptsache vorgenommenen Prozeßhandlungen sind der anderen Prozeßpartei gegenüber ohne rechtliche Wirkung. § 3 Die Unterbrechung des Prozesses endet mit der Aufnahme des Prozesses durch den volkseigenen Betrieb, auf den der Streitgegenstand über gegangen ist. § 4 (1) Die Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens ist durch den volkseigenen Betrieb dem Gericht zu erklären. In Verfahren vor den Landgeriditen erfolgt die Aufnahmeerklärung mittels eines Schriftsatzes. (2) Die Aufnahmeerklärung ist durch das Gericht der anderen Partei zuzustellen. Mit der Zustellung ist die Aufnahme bewirkt. § 5 Wurde die Vereinigung Volkseigener Betriebe im Prozeß durch einen Angestellten als Prozeßbevoll-mächtigten vertreten, so kann der volkseigene Be- trieb diesem Angestellten Prozeßvollmacht erteilen wenn dieser Prozeßbevollmächtigte nunmehr Angestellter der Verwaltung Volkseigener Betriebe (WB) ist und die Verwaltung mit der Erteilung der Prozeßvollmacht einverstanden ist. § 6 (1) Hat innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Durchführungsbestimmung der volkseigene Betrieb den Prozeß nicht aufgenommen, so kann die andere Partei beantragen, daß die Aufnahme durch das Gericht veranlaßt wird. (2) In diesem Fall hat das Gericht das zuständige Ministerium oder das Staatssekretariat mit eigenem Geschäftsbereich, dem die Vereinigung Volkseigener Betriebe unterstellt war, von dem Antrag zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung hat die genaue Bezeichnung der Parteien und den aus der Klageschrift sich ergebenden oder in dem Verhandlungstermin gestellten Antrag zu enthalten. § 7 Ist der volkseigene Betrieb, auf den der Streitgegenstand übergegangen ist, dem benachrichtigten Ministerium oder Staatssekretariat mit eigenem Geschäftsbereich nicht unterstellt, so hat dieses das für den volkseigenen Betrieb zuständige Ministerium oder Staatssekretariat mit eigenem Geschäftsbereich von der Benachrichtigung in Kenntnis zu setzen. § 8 (1) Das für den volkseigenen Betrieb zuständige Ministerium oder Staatssekretariat mit eigenem Geschäftsbereich hat dem Gericht den volkseigenen Betrieb mitzuteilen, auf den der Streitgegenstand übergegangen ist. Ist der Streitgegenstand auf mehrere volkseigene Betriebe übergegangen, so bestimmt das zuständige Ministerium oder Staatssekretariat mit eigenem Geschäftsbereich, ob die Verwaltung Volkseigener Betriebe (WB) oder der volkseigene Betrieb, auf den der Hauptteil des Streitgegenstandes übergegangen ist, zur Aufnahme des Rechtsstreits verpflichtet sein soll. Die Mitteilung hat die Wirkung der Aufnahmeerklärung. (2) Das zuständige Ministerium oder Staatssekretariat mit eigenem Geschäftsbereich hat den volkseigenen Betrieb oder die Verwaltung Volkseigener Betriebe (VVB) von der Mitteilung nach Abs. 1 in Kenntnis zu setzen. (3) Über Streitigkeiten aus vermögensrechtlichen Ansprüchen, die sich aus einer Bestimmung gemäß Abs. 1 Satz 2 zwischen der Verwaltung Volkseigener Betriebe (VVB) und volkseigenen Betrieben oder zwischen volkseigenen Betrieben ergeben, entscheidet das Staatliche Vertragsgericht. § 9 War in dem unterbrochenen Prozeß die Vereinigung Volkseigener Betriebe Kläger oder Antragsteller, so hat das Gericht die Aufnahme gemäß 52 293 GBl 5. DB 7. -I. 52 Hinweis . DB lo. 5. 5'* 52 T72 OBl 52 293 GBl 3. DB 7. 1.5 Hinweis /.DB 30. 7. 52. 707 QB1;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Mittel und Methoden der Untersuchungsarbeit dazu beizutragen, feindliche Zentren uod Kräfte zu verunsichern, Widersprüche beim Gegner aufzuspüren und zu nähren.

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