Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 281

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 281 (GBl. DDR 1952, S. 281); Gesetzblatt Nr. 44 Ausgabetag: 9. April 1952 281 bereits geleisteten Abschlagszahlungen sind aber vom Steuerpflichtigen innerhalb 14 Tagen nach Zustellung des Steuerbescheides zu berichtigen, falls die später durchgeführte Veranlagung für 1950 einen höheren Reingewinnsatz ergeben hat. § 3 Inkrafttreten (1) Diese Durchführungsbestimmung tritt mit Wirkung vom 1. April 1952 in Kraft. (2) Die den Vorschriften dieser Durchführungsbestimmung entgegenstehenden Bestimmungen treten nach Maßgabe der Übergangsregelung außer Kraft. Berlin, den 18. März 1952 Ministerium der Finanzen I.V.: Georgino Staatssekretär Erste Durchführungsbestimmung zum Patentgesetz für die Deutsche Demokratische Republik. Vom 20. März 1952 Auf Grund des § 82 des Patentgesetzes vom 6. September 1950 für die Deutsche Demokratische Republik (GBl. S. 989) wird im Einvernehmen mit den Ministerien der Justiz und der Finanzen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik folgendes bestimmt: L Wir tsrhaf tspatente § 1 (1) Wurde eine zum Wirtschaftspatent angemeldete Erfindung innerhalb von 6 Monaten vor der Anmeldung benutzt, so wird vermutet, daß die Benutzung auf der angemeldeten Erfindung beruhte. Der Gegenbeweis, daß die Erfindung eines anderen benutzt worden und die angemeldete Erfindung daher nicht mehr neu ist, ist zulässig. (2) Der Benutzer hat dem Erfinder, solange das Wirtschaftspatent nicht erteilt ist, eine Vergütung wie für einen Verbesserungsvorschlag zu zahlen. (3) Wird das Wirtschaftspatent erteilt, so ist der Erfinder durch den Benutzer so zu stellen, als ob das Wirtschaftspatent schon zu Beginn der Benutzung bestanden hätte. § 2 Will ein Betrieb eine durch Wirtschaftspatent geschützte Erfindung nicht länger benutzen, so hat er dies dem Amt für Erfindungs- und Patentwesen (Patentamt) anzuzeigen. Das Patentamt gibt dem Patentinhaber Nachricht, wenn es die Benutzungsbefugnis aufhebt. § 3 Mit Zahlung einer Abfindung erlischt nicht die dem Inhaber eines Wirtschaftspatentes zustehende Befugnis, die geschützte Erfindung zu benutzen, hiervon bleibt die Bestimmung des § 2 Abs. 6 des Patentgesetzes vom 6. September 1950 imberührt § 4 Wer ein Ausschließungspatent in ein Wirtschaftspatent umwandeln will, hat in dem Antrag bereits bestehende Benutzungsbefugnisse und ihre Art anzugeben. § 5 (1) Bei Umwandlung eines Ausschließungspatentes in ein Wirtschaftspatent verwandeln sich sämtliche bestehenden Benutzungsbefugnisse in solche gemäß § 2 Abs. 1 des Patentgesetzes vom 6. September 1950. Diese Benutzungsbefugnisse erlöschen ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Umwandlung. Ihre Verlängerung durch das Patentamt ist zulässig. Die Bestimmungen des § 50 des Patentgesetzes vom 6. September 1950 finden Anwendung. (2) Der Inhaber des umgewandelten Patentes hat jedem, dessen Recht durch die Umwandlung betroffen worden ist, unverzüglich von der Umwandlung Kenntnis zu geben. Wegen der im Abs. 1 genannten Wirkung der Umwandlung können Rechte gegen den Patentinhaber nicht geltend gemacht werden. § 6 Eine Erfindung steht im Sinne des § 2 Abs. 6 des Patentgesetzes vom 6. September 1950 im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Erfinders in einem volkseigenen oder gleichgestellten Betrieb, wenn die Erfindung Erzeugnisse, Verfahren oder solche Fertigungsmittel des Betriebes betrifft, die für dessen Arbeitsgebiet wesentlich sind, und wenn die Erfindung a) entweder während des Arbeitsverhältnisses aus der dem Erfinder obliegenden Tätigkeit entstanden ist oder b) unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis noch besteht, maßgeblich auf Erfahrungen, Vorarbeiten und Anregungen des Betriebes beruht. § 7 Als öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 6 des Patentgesetzes vom 6. September 1950 gelten auch die Dienststellen der öffentlichen Verwaltung, die Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, Lehranstalten sowie Betriebe der demokratischen Parteien, der Massenorganisationen und der Genossenschaften. § 8 (1) Wer eine Erfindung gemacht hat, die unter die Bestimmung des § 2 Abs. 6 des Patentgesetzes vom 6. September 1950 fallen kann, ist verpflichtet, die Erfindung unverzüglich seinem Betrieb oder dessen übergeordnetem Rechtsträger schriftlich mitzuteilen. (2) Das Recht des Erfinders, die Erfindung unmittelbar beim Patentamt zum Wirtschaftspatent anzumelden, bleibt unberührt. (3) Meldet der Erfinder die Erfindung unmittelbar beim Patentamt an, so hat er dem Betrieb innerhalb von zwei Wochen seit Erhalt der Empfangsbescheinigung eine Abschrift der Anmeldung vorzulegen und von dem weiteren Schriftwechsel mit dem Patentamt Kenntnis zu geben. § 9 Wird eine Erfindung zum Wirtschaftspatent angemeldet, weil der Erfinder trotz Belehrung durch den Betrieb von der Anmeldung abgesehen hat, so bedarf es der Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung nach § 5 Abs. 2 des Patentgesetzes vom 6. September 1950 nicht.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin ist verantwortlich für die Wahrnehmung der Federführung bei der wirksamen und einheitlichen Durchsetzung des Untersuchungshaftvolzuges im Staatssicherheit . In Wahrnehmung seiner Federführung hat er insbesondere zu gewährleisten: die ständige aktuelle Einschätzung der politisch-operativen Lage im Zusammenhang mit der operativen Aktion oder dem operativen Sicherungs eins atz, die qualifizierte Erarbeitung der erforderlichen Leitungsdokumente wie Einsatzpläne, Inforraations-ordnung sowie weiterer dienstlicher Bestimmungen und Weisungen sowie der mit der Einschätzung der politisch operativen Lage erkannten Erfordernisse und Bedingungen der politisch-operativen Sicherung des Jeweiligen Verantwortungsbereiches und die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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