Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 217

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 217 (GBl. DDR 1952, S. 217); Gesetzblatt Nr. 35 Ausgabetag: 18. März 1952 217 §7 (1) Die von den volkseigenen Handelskontoren für Zucht- und Nutzvieh im Rahmen der bestehenden Preisverordnungen aufgestellten Wertbestimmungen für Zucht- und Nutzvieh aller Gattungen sind einer amtlichen Schätzung gleichzusetzen. (2) Für besondere angeordnete Schätzungen Gutachten für Zucht- und Nutzvieh aller Gattungen innerhalb des Geschäftsbereiches eines Kreises sind folgende Personen zuständig: 1. der Kreistierarzt oder ein von ihm Beauftragter, der Angestellter der Kreisverwaltung sein muß, 2. der Leiter des volkseigen! Handelskontores für Zucht- und Nutzvieh- oder sein Stellvertreter. (3) In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Verwaltung volkseigener Handelskontore für Zucht-und Nutzvieh im Einvernehmen mit dem Ministerium für Land- und Forstwirtschaft des Landes. Dazu muß der Landesverband der Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe (BHG) gehört werden. §8 (1) Die volkseigenen Handelskontore für Zucht-und Nutzvieh haben den Verkäufern von Zucht-und Nutzvieh, sofern sie der Pflichtablieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse unterliegen, eine Ablieferungsbescheinigung in vierfacher Ausfertigung mit dem Vermerk „Zucht- und Nutzvieh“ auszustellen. (2) In die Ablieferungsbescheinigung ist das Gewicht einzutragen, das bei dem Verkauf zwischen Verkäufer und dem volkseigenen Handelskontor für Zucht- und Nutzvieh als Übernahmegewicht vereinbart wurde. Dieses in der Ablieferungsbescheinigung eingetragene Gewicht ist auf die Erfüllung der Schlachtviehablieferung des Verkäufers anzurechnen. Von der Ablieferungsbescheinigung erhalten der Verkäufer, der Bürgermeister, der Volkseigene Erfassungs- und Aufkaufbetrieb (VEAB) und das volkseigene Handelskontor für Zucht- und Nutzvieh je eine Ausfertigung. Beispiel: Bauer A verkauft an das volkseigene Handelskontor für Zucht- und Nutzvieh eine tragende Färse im Anrechnungsgewicht von 400 kg unter der Bedingung, daß ihm auf seine Pflichtablieferung von Schlachtvieh 400 kg angerechnet werden. Auf Grund der Ablieferungsbescheinigung gemäß § 8 dieser Durchführungsbestimmung ist auf den Namen des Bauern A in der Lieferantenoder Erzeugerkartei die Nummer der Ablieferungsbescheinigung, Datum, Gewicht (400 kg) mit Vermerk „Zucht- und Nutzvieh“ einzutragen. Um dieses Gewicht erhöht sich seine bisher getätigte Ablieferung an Schlachtvieh. §9 (1) Die volkseigenen Handelskontore für Zucht-und Nutzvieh haben beim Verkauf von Zucht- und Nutzvieh den Käufern eine Kaufbescheinigung in vierfacher Ausfertigung auszustellen. (2) Der Käufer ist verpflichtet, das in der Kaufbescheinigung eingetragene Gewicht in voller Höhe auf die Pflichtablieferung von Schlachtvieh innerhalb der geltenden Ablieferungstermine abzuliefern. Das Übernahmegewicht ist daher von der ihm im Zeitpunkt des Ankaufs auf die Erfüllung der Pflichtablieferung von Schlachtvieh angerechneten Menge abzusetzen. (3) Von der Kaufbeseheinigung erhalten je eine Ausfertigung der Käufer, der Bürgermeister, der VEAB und das volkseigene Handelskontor für Zucht- und Nutzvieh. Beispiel: Bauer B kauft von dem volkseigenen Handelskontor für Zucht- und Nutzvieh eine tragende Färse im Übernahmegewicht von 400 kg unter der Verpflichtung, daß er Schlachtvieh im Gewicht von 400 kg Anrechnungsgewicht an den VEAB abliefert. Auf Grund der Kaufbescheinigung ist gemäß § 9 dieser Durchführungsbestimmung in der Lieferanten- oder Erzeugerkartei auf seinen Namen in r o t zu verbuchen: Nummer der Kaufbescheinigung, Datum, Gewicht mit Vermerk „Zucht- und Nutzvieh“. Der bisherige Erfüllungsstand seiner Pflichtablieferung von Schlachtvieh vermindert sich um diese Rotbuchung von 400 kg. Ist z. B. überhaupt noch keine Ablieferung getätigt worden, so hat er außer der Erfüllung seiner, Quartalsverpflichtung diese Menge von 400 kg abzuliefern. § 10 (1) Die volkseigenen Handelskontore für Zucht-und Nutzvieh haben am 3. jedes Monats eine Liste über die getätigten Verkäufe und Käufe von Zucht-und Nutzvieh dem zuständigen VEAB zur Abstimmung zu übergeben. Aus der Liste muß bei Verkäufen an andere Kreise der Deutschen Demokratischen Republik der Empfangskreis zu ersehen sein. (2) Der VEAB hat diese Liste mit den vorhandenen Ablieferungs- und Kaufbescheinigungen für Zucht- und Nutzvieh zu vergleichen und erforderlichenfalls im Einvernehmen mit dem zuständigen volkseigenen Handelskontor für Zucht- und Nutzvieh richtigzustellen. § 11 (1) Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anweisung vom 30. Oktober 1950 über den Nachweis der Veränderung des Pflichtablieferungssolls beim An- und Verkauf von Zucht- und Nutzvieh (Sollveränderungsanweisung) (GBl. S. 1141) mit der Maßgabe außer Kraft, daß die Rechtsvorschriften dieser Durchführungsbestimmung sinngemäß auch auf die An- und Verkäufe von Zucht- und Nutzvieh anzuwenden sind, die ab 1. Dezember 1951 durchgeführt wurden. Berlin, den 1. März 1952 Ministerium für Land- und Forstwirtschaft Scholz Minister Staatssekretariat für Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse Streit Staatssekretär;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 217 (GBl. DDR 1952, S. 217) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 217 (GBl. DDR 1952, S. 217)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

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