Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 1406

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 1406 (GBl. DDR 1952, S. 1406); 1406 Gesetzblatt Nr. 182 Ausgabetag: 31. Dezember 1952 Erste Durchführungsbestimmung zur Preisverordnung Nr. 281 zur Neuregelung der Preise für die Lieferung von Elektroenergie und Gas aus den öffentlichen Versorgungsnetzen. Vom 19. Dezember 1952 Gemäß § 11 der Verordnung vom 19. Dezember 1952 zur Neuregelung der Preise für die Lieferung von Elektroenergie und Gas aus den öffentlichen Versorgungsnetzen (GBl. S. 1404) wird folgendes bestimmt: Zu § 1 der Verordnung § 1 (1) Als öffentliche Versorgungsnetze im Sinne der Preisverordnung gelten alle Netze, die der Versorgung Dritter mit Elektroenergie oder Gas dienen. (2) Der Energieversorgungsbetrieb (in der Folge „EVB“ genannt) entscheidet, aus welchem Teil des Versorgungsnetzes und mit welcher Energieart die Belieferung zu erfolgen hat. (3) Die Abrechnung der Energielieferungen nach den Preisbestimmungen der Verordnung erfolgt erstmalig auf Grund der ersten Ablesung oder Verbrauchsfeststellung nach Inkrafttreten der Verordnung. Sind bei der ersten Ablesung oder bei den folgenden Ablesungen die für die Bildung des neuen Grundpreises notwendigen Angaben noch nicht gemacht oder ist der Grundpreis demgemäß noch nicht bestimmt, so sind die Abrechnungen auf Grund dieser Ablesungen bis spätestens zum 30. April 1953 entsprechend zu berichtigen und die errechnete Preisdifferenz auszugleichen. (4) Vom EVB werden die zur Verrechnung und Kontrolle technisch notwendigen Einrichtungen eingebaut. Eine Pflicht des EVB zur Gestellung einer Geräteschaltuhr besteht nicht. Die Abrechnung kann, wenn sieh nicht aus gesetzlichen Bestimmungen oder Vereinbarungen etwas anderes ergibt, nicht auf Grund von Feststellungen erfolgen, die mit vom Abnehmer zusätzlich eingebauten Meßeinrichtungen getroffen werden. Zu § 2 der Verordnung § 2 (1) In den Vertrag sind Bestimmungen aufzunehmen über Art, Umfang und Messung der Lieferung, Übergabestelle, Höhe der Preise. Zahlungspflicht und die höchstzulässige Leistungsinanspruchnahme innerhalb und außerhalb der Spitzenbelastungszeiten am Tage sowie über die mindest-erforderliche Leistungsinanspruchnahme während der Nachtzeiten unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Verordnung vom 24. April 1952 zur Regelung der Energieversorgung, GBl. S. 327, und ihrer Durchführungsbestimmungen). (2) Der Abschluß des Sondervertrages mit einem Abnehmer ist von dessen produktionsbedingtem Bedarf mit dem in ,§ 2 Abs. 1 der Verordnung festgelegten Mindestumfang (30 kVA oder 50 000 kWh im Jahr) abhängig. Ist ein Energiebezug mit dem festgelegten Mindestumfang nicht zu erwarten, so ist der Abnehmer nach dem Gewerbetarif zu beliefern. (3) Sonderabnehmer, die bei mindestens gleich-bleibender Produktion ohne Änderung der Energiebezugsquelle in einem Planjahr Einsparungen im Bezüge von elektrischer Leistung oder Arbeit erzielen, können auch bei Unterschreiten der in § 2 der Verordnung festgelegten Mindestgrenze weiter nach dem Sonderabnehmertarif beliefert werden. (4) Schließt ein Abnehmer, für den die Bestimmungen des Sonderabnehmertarifs zutreffen, nicht einen entsprechenden Vertrag ab, so erfolgt die Abrechnung nach den „Allgemeinen Tarifen“ (§§ 3 bis 7 der Verordnung). § 3 (1) Als Verrechnungsleistung gilt die kVA-Lei-stung, die errechnet wird aus der in kW gemessenen oder in anderer Weise festgestellten Höchstleistung des festgelegten Abrechnungszeitraumes unter Zugrundelegung des mittleren Leistungsfaktors ( = kVAV \ cos. (p J (2) Als Höchstleistung gilt die größte durchschnittliche Viertelstundenleistung des betreffenden Abrechnungszeitraumes. Wird nicht die Viertelstundenleistung, sondern die Halbstundenleistung gemessen, so beträgt die Höchstleistung 104 °/o der größten durchschnittlichen Halbstundenleistung. (3) Der mittlere Leistungsfaktor (cos. er) ergibt sich aus der in dem betreffenden Abrechnungszeitraum in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr (Tagesstunden) festgestellten Wirkstrom- und Blindstromabnahme. Solange der Leistungsfaktor durch fest eingebaute Meßeinrichtungen nicht ständig erfaßt wird, ist er jährlich mindestens einmal durch besondere Messung zu ermitteln. Zu § 3 der Verordnung § 4 (1) Der Abnehmer hat dem EVB alle zur Bildung des Grundpreises notwendigen Angaben zu machen. Er ist verpflichtet, dem EVB jede Änderung der Verhältnisse, die eine Änderung des Grundpreises zur Folge hat (z. B. Änderungen der Raumzahl, der Hektarzahl oder der Anschlußwerte), unverstüglich schriftlich anzuzeigen. Die Installateurmeldung entbindet den Abnehmer nicht von der Anzeigepflicht. (2) Wird bei einer Prüfung durch den EVB festgestellt, daß der Abnehmer die zur Bildung des Grundpreises notwendigen Angaben unrichtig oder unvollständig gemacht hat und dementsprechend ein zu niedriger Grundpreis festgesetzt wurde, so ist der Grundpreis auch für den zurückliegenden Zeitraum seit der unrichtigen Preisfestsetzung zu berichtigen. Für den zurückliegenden Zeitraum kann der EVB der Bestimmung des Grundpreises nach dem Gewerbetarif die Nennleistung aller vorhandenen grundpreispflichtigen Verbrauehseinrichtungen mit 100% und nach dem Landwirtschaftstarif die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit.

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