Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 133

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 133 (GBl. DDR 1952, S. 133); Gesetzblatt Nr. 22 Ausgabetag: 18. Februar 1952 133 § 24 An den Zugängen zu den Sperrbezirken sind Tafeln mit deutlicher und haltbarer Aufschrift „Sperrbezirk! Schweinepest!“ anzubringen. § 25 Den Umfang der im Vorstehenden genannten be-fallefien Gebiete bestimmt die Landesregierung. § 26 Verstöße gegen die angeordneten Bestimmungen sind nach §§ 74 bis 76 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) strafbar und haben außerdem den Verlust des Entschädigungsanspruches für gefallene oder auf Anordnung getötete Schweine zur Folge. § 27 Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 9. Februar 1952 Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Ministerium Der Ministerpräsident £ür Land- und Forstwirtschaft Grotewohl Scholz Minister Vierte Durchführungsbestimmung*) zum Gesetz über Erlaß von Schulden und Auszahlung von Guthaben an alte und arbeitsunfähige Bürger der Deutschen Demokratischen Republik. Vom 8. Februar 1952 Auf Grund des § 8 des- Gesetzes vom 8. September 1950 über Erlaß von Schulden und Auszahlung von Guthaben an alte und arbeitsunfähige Bürger der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 973) wird folgendes bestimmt: Zum Teil II des Gesetzes: § 1 (1) Stirbt ein Erlaßberechtigter, bevor über den von ihm gestellten Antrag entschieden wurde, so ist der Antrag zugunsten der Erben zu entscheiden. (2) Ist ein Erlaßberechtigter jedoch verstorben, ohne Antrag auf Schulderlaß gestellt zu haben, so sind die Erben antragsberechtigt, wenn sie zu dem Personenkreis gemäß § 4 des Gesetzes vom 8. September 1950 (GBl. S. 973) gehören. Die Inanspruchnahme der Vermögensteuerfreigrenze für den Verstorbenen ist in solchen Fällen nicht möglich. (3) Anträge gemäß Abs. 2 müssen bis 30. Juni 1952 gestellt sein. § 2 (l) Als Rentner oder Sozialunterstützungsempfän-ger im Sinne des § 4 Buchst, b des Gesetzes vom 8. September 1950 (GBl. S. 973) gelten: a) Invalidenrentner, sofern sie 66* 2 3/3°/o oder mehr erwerbsbeschränkt sind und am 14. September 1950 Rente bezogen haben, b) Sozialunterstützungsempfänger, soweit sie eine Bescheinigung des Arbeitsamtes über ) 1. Durchfb. (GBl. 1950 S. 1015). 5, „„ ÜB, ’ 2. Durchfb. (GBl. 1950 S. 1016). Q s „ 3. Durchfb. (GBl. 1951 S. 119). 4 D'B 52? ihre volle Arbeitsunfähigkeit beibringen können. (2) a) Als Invalidenrentner im Sinne des Gesetzes gelten auch solche Personen, die trotz ihrer 662/3°/oigen oder höheren Arbeitsbeschränkung zur Zeit berufstätig sind, deshalb nur Teilrente beziehen oder deren Rente deshalb in voller Höhe ruht, b) Diese Berechtigten haben einen Untersuchungsnachweis des Amtsarztes vorzulegen, der nicht länger als ein Jahr zurückliegen darf. (3) In den Schulderlaß sind ebenfalls solche Invalidenrentner einzubeziehen, bei denen bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 8. September 1950 (GBl. S. 973) das Rentenverfahren lief, die Rente aber erst zu einem späteren Zeitpunkt bewilligt wurde. (4) Wird für den Ehegatten eines Erlaßberechtigten der Rentenzuschlag von monatlich 10, DM gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung vom 17. August 1950 über die Erhöhung der Renten (GBl. S. 844) gewährt, so ist auf Antrag auch für diesen erwerbsunfähigen Ehegatten Schulderlaß auszusprechen. § 3 (1) Ist eine Schuld vor dem 14. September 1950 durch Vertrag (z. B. Schuldübernahme) oder kraft Gesetzes (z. B. Erbfall) auf einen neuen Eigentümer übergegangen, ohne daß bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Veränderung im Grundbuch erfolgt ist, so kann ein Antrag auf Schulderlaß ausschließlich durch den Erwerber gestellt werden. (2) Ist eine Schuld nach dem 14. September 1950 durch Vertrag oder kraft Gesetzes auf einen neuen Eigentümer übergegangen, so kann der Schulderlaß weder von dem bisherigen noch von dem neuen Eigentümer beantragt werden. (3) Im Falle des Eigentumsüberganges zufolge Erbganges ist der Erbschein beizubringen. § 4 (1) Zu den zu erlassenden Schulden im Sinne des Teiles II des Gesetzes vom 8. September 1950 (GBl. S. 973) gehören auch die Bürgschaften. Fällt ein Bürge unter den Kreis der Berechtigten des § 4 des Gesetzes vom 8. September 1950 (GBl. S. 873), so isi die Bürgschaftsverpflichtung auf Antrag zu erlassen. Die Verpflichtungen des Hauptschuldners bleiben dadurch unberührt. (2) Wird dem Hauptschuldner die Schuld erlassen, so wird der Bürge von der Bürgschaftsverpflichtung frei, auch wenn er nicht die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt. § 5 (1) Mit dem Erlaß der Schuld sind auch die zur Sicherung dieser Schuld gegebenen Sicherheiten freizugeben. Das gilt aber nicht für Wertpapiere, die sich bei geschlossenen Kreditinstituten befinden. (2) Wenn die Schuld des Hauptschuldners infolge Anwendung des Gesetzes erlassen wird, sind die von dritter Seite gestellten Sicherheiten freizugeben. § 6 (1) Zu den Forderungen gemäß § 6 Buchst, a des Gesetzes vom 8. September 1950 (GBl. S. 973) ge-;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 133 (GBl. DDR 1952, S. 133) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 133 (GBl. DDR 1952, S. 133)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat nach der Fall, wenn sich allein aus den objektiven Umständen der Festnahmesituation der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechtlich unbegründet erscheint - wercffen auch diese Prüfungsverfahren von der UntersuchungsjpbteiluhfJ grundsätzlich nicht in offiziellen Prüf ungsakten sPuswiesen.

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