Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 1313

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 1313 (GBl. DDR 1952, S. 1313); Gesetzblatt Nr. 175 Ausgabetag: 16. Dezember 1952 1313 seiner Verwaltungskosten verbleibt. Der Vorstand des Verbandes faßt über die Übertragung der Anlagen und der sonstigen Vermögenswerte zur vorläufigen Verwaltung mit einfacher Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder und unter Fortfall der im § 31 des Satzungsmusters vorgesehenen Beschränkungen Beschluß. Dieser Beschluß ist der aufsichtführen-den Dienststelle zur Genehmigung vorzulegen. Der Beschluß wird mit der Genehmigung rechtswirksam. Die Übertragung der Anlagen und sonstigen Vermögenswerte auf einen anderen Rechtsträger als denjenigen, der die Aufgaben des Verbandes übernimmt, bedarf der Genehmigung des Amtes für W asserwirtschaft. (2) Die endgültige Übertragung der Anlagen und der sonstigen Vermögenswerte auf die Wasserwirtschaftsbetriebe sowie die Auflösung der Wasser-und Bojfen verbände bestimmt das Amt für Wasserwirtschaft. Zu § 8 Absätze 2 und 3 der Verordnung § 9 (l) Die Unterhaltung und der Ausbau der Vorfluter wird übertragen auf: a) die zentralgeleiteten volkseigenen Wasserwirtschaftsbetriebe (§ 4 der Verordnung), b) die volkseigenen Wasserwirtschaftsbetriebe der örtlichen Wirtschaft, die einen Finanzplan nach den Bestimmungen für die volkseigene Wirtschaft aufstellen (§ 1 Abs. 1 Buchst, a der Verordnung), c) die Wasserwirtschaftsbetriebe bei den Ver-sorgungs- und Dienstleistungsbetrieben der örtlichen Wirtschaft, die einfache Wirtschaftspläne aufstellen (§ 1 Abs. 1 Buchst, b der Verordnung) und juristisch selbständig sind, d) die zuständigen Gebietskörperschaften als Rechtsträger der Wasserwirtschaftsbetriebe bei den Versorgungs- und Dienstleistungsbetrieben der örtlichen Wirtschaft, die einfache Wirtschaftspläne aufstellen (§ 1 Abs. 1 Buchst, b der Verordnung) und juristisch nicht selbständig sind, e) die zuständigen Gebietskörperschaften als Rechtsträger für wasserwirtschaftliche Kleinst-betriebe, die in der Bruttorechnung der Haushalte der Gebietskörperschaften erfaßt werden (§ 1 Abs. 1 Buchst, c der Verordnung). § 10 (1) Die Übertragung auf die Betriebe nach § 9 Buchst, a erfolgt, wenn der Vorfluter eine über den Bereich eines Kreises hinausgehende wasserwirtschaftliche und volkswirtschaftliche Bedeutung hat. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Amtes für Wasserwirtschaft. Entsprechende, listenmäßig zusammengefaßte Vorschläge sind von den mit der Bildung der zentralgeleiteten volkseigenen Wasserwirtschaftsbetriebe Beauftragten dem Amt für Wasserwirtschaft vorzulegen. Die Vorschläge sind zuvor mit der zuständigen Abteilung des Rates der Bezirke abzustimmen. (2) Die Übertragung auf die Betriebe nach § 9 Buchstaben b, c, d und e erfolgt nach folgenden Grundsätzen: Die Unterhaltung und der Ausbau derjenigen Vorfluter, die wegen ihrer überörtlichen Bedeutung dem Rat eines Kreises zuzuordnen sind, hat auf einen Betrieb nach Abs. 1 Buchst, b zu erfolgen (finanzgeplanter Kreisbetrieb). Die Unterhaltung und der Ausbau von Vorflutern von nur örtlicher Bedeutung erfolgt auf die in Abs. 1 Buchstaben c, d und e genannten Betriebe, wobei die Auswahl unter diesen drei' Betriebsformen von dem Umfang und der Bedeutung der sonstigen dem Betrieb obliegenden wasserwirtschaftlichen Aufgaben und, wenn sonstige Aufgaben nicht vorhanden sind, von der Größe des Vorfluters abhängig ist. (3) Die Übertragung auf die Betriebe nach § 9 Buchst, b bedarf der Zustimmung der zuständigen Abteilung des Rates des Bezirkes, bei der Übertragung auf die Betriebe nach § 9 Buchstaben c, d und e der Zustimmung der zuständigen Abteilung des Rates des Kreises. § 11 Die Übertragung darf erst vorgenommen werden, wenn der übernehmende Betrieb gebildet ist und er in der Lage ist, die Unterhaltungs- und Ausbaumaßnahmen durchzuführen. Bis dahin sind die bisher Verpflichteten nach den bisherigen Bestimmungen zur Unterhaltung und zur Durchführung der Ausbaumaßnahmen verpflichtet. § 12 War bisher zur Unterhaltung und zum Ausbau eine Haushaltsorganisation verpflichtet, so sind bei der Übertragung die eingeplanten Investitionsmittel der bisherigen Träger auf den übernehmenden Betrieb umzusetzen. Für das Jahr 1953 haben die bisherigen Träger diese Mittel erneut einzuplanen, sofern die Übernahme nicht im Jahre 1952 durchgeführt wird. Oblag die Unterhaltung bisher privaten Eigentümern oder Rechtsträgern der volkseigenen Wirtschaft, so haben diese bis zum Inkrafttreten der Preisverordnung für die Wasserwirtschaft (§ 10 der Verordnung) ihre bisherigen Leistungen an den übernehmenden Betrieb zu entrichten. Wasser- und Bodenverbände haben die Unterhaltung und den Ausbau der Vorfluter in dem bisherigen Umfange selbst durchzuführen, bis die Übertragung der Aufgaben gemäß § 8 dieser Durchführungsbestimmung erfolgt. § 13 Über die Übertragung der Unterhaltung und des Ausbaues ist von der übergebenden Stelle und dem übernehmenden Betrieb nach vorheriger mündlicher Verhandlung eine Niederschrift zu fertigen, in der das zu übertragende Objekt genau und vollständig sowie der Stichtag der Übernahme zu bezeichnen ist. § 14 Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 9. Dezember 1952 Amt für Wasserwirtschaft Prof. Möller Leiter;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Stellung bestimmter Hintermänner im In- Ausland, aus den mit einer Inhaftierung verbundenen möglichen nationalen oder auch internationalen schädlichen Auswirkungen für die Politik der Partei und Regierung aufzuwiegeln und zu Aktionen wie Proteste und Streiks zu veranlassen. - Eine besondere Rolle spielen hierbei auch auftretende Probleme im Zusammenhang mit der politisch-operativen Sicherung operativ bedeutsamer gerichtlicher Hauptverhandlungen. Zur Durchführung spezifischer operativ-technischer Aufgaben in den Untersuchungshaftanstalten ist eine enge Zusammenarbeit unerläßlich, um neue operativ-technische Mittel zur Erhöhung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, gemeinsam in einem Verwahrraum untergebracht werden können. Bei Notwendigkeit ist eine Trennung kurz vor der Überführung in den Strafvollzug und der damit im Zusammenhang stehenden Fragen der Sicherheit und Ordnung. Das Staatssicherheit führt den Kampf gegen die Feinde in enger Zusammenarbeit mit den Werktätigen und mit Unterstützung aufrechter Patrioten. Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen zu unterbinden.

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